Die Parteien trafen keine Rechtswahl (vgl. Art. 132 IPRG). In Bezug auf Rechtsbegehren Ziff. 1 stützt sich der Gesuchsteller auf eine Persönlichkeitsverletzung und auf eine Verletzung des UWG. Haben Schädiger und Geschädigter ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im gleichen Staat, so ist das Recht Kantonsgericht Schwyz 12