f) Der Gesuchsteller vereint mehrere Ansprüche gegen die Gesuchsgegnerin 1 (Rechtsbegehren Ziff. 1 und Rechtsbegehren Ziff. 2). Weil das Kantonsgericht für beide Rechtsbegehren örtlich und sachlich zuständig ist und die gleiche Verfahrensart anwendbar ist, ist diese Vereinigung mehrerer Ansprüche zulässig (Art. 90 ZPO). 3. Anwendbares Recht a) Hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche gegen die Gesuchsgegnerin 2 liegt wie aufgezeigt kein internationaler Sachverhalt vor, weshalb schweizerisches Recht anwendbar ist.