Folglich ist für alle eingeklagten Ansprüche das summarische Verfahren anwendbar (Art. 248 lit. d ZPO). Wie bereits dargelegt, ist die sachliche Zuständigkeit für beide Gesuchsgegnerinnen gegeben (vgl. E. 2.d). Die Voraussetzungen der einfachen passiven Streitgenossenschaft sind somit erfüllt. Kantonsgericht Schwyz 11