Der Gesuchsteller macht in Bezug auf Rechtsbegehren Ziff. 1 im Wesentlichen geltend, die beiden Gesuchsgegnerinnen hätten durch verschiedene Äusserungen, insbesondere an der Informationsveranstaltung vom 29. September 2021, die sie zusammen ausgerichtet hätten, Persönlichkeitsund UWG-Verletzungen begangen. Angesichts dessen erscheint es zweckmässig, die gemeinsam gemachten Äusserungen zusammen zu beurteilen. Sodann beantragt der Gesuchsteller gegen beide Gesuchsgegnerinnen vorsorgliche Massnahmen. Folglich ist für alle eingeklagten Ansprüche das summarische Verfahren anwendbar (Art. 248 lit.