e) Der Gesuchsteller richtet sein Gesuch gegen mehrere Gesuchsgegnerinnen, weshalb die Voraussetzungen der einfachen Streitgenossenschaft zu prüfen sind. Die einfache passive Streitgenossenschaft setzt voraus, dass die zu beurteilenden Rechte und Pflichten der im Streit stehenden Ansprüche auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen (Konnexität; Art. 71 Abs. 1 ZPO), dass für die einzelnen Klagen die gleiche Verfahrensart anwendbar ist (Art. 71 Abs. 2 ZPO), und dass die gleiche sachliche Zuständigkeit für alle eingeklagten Ansprüche gilt (BGE 142 III 581 E. 2.1).