Ohnehin wäre das Kantonsgericht bei weitem Verständnis von Art. 5 Abs. 1 lit. a auch für die Vertragsverletzung Kantonsgericht Schwyz 10 zuständig (vgl. aber EGV-SZ 2015 A 3.1 = CAN 3/2015 Nr. 51 E. 2.1, wonach das Kantonsgericht die genannte Bestimmung eng auslegt). Das Kantonsgericht ist somit für sämtliche geltend gemachten Ansprüche sachlich zuständig.