57 ZPO) ist es bei Vorliegen einer Anspruchsgrundlagenkonkurrenz im Gegensatz zur objektiven Klagenhäufung (Art. 90 ZPO) ausgeschlossen, dass unterschiedliche Gerichte für die verschiedenen Ansprüche zuständig sind. Die – somit zwingende – Kompetenzattraktion muss in diesem Fall aufgrund der vom Gesetzgeber mit dem Institut des Direktprozesses verfolgten Ziele der Spezialisierung und Prozessbeschleunigung bei der einzigen kantonalen Instanz eintreten (Kantonsgericht Schwyz, Beschluss ZK1 2018 17 vom 5. Juni 2020 = CAN 4/2020 Nr. 61 E. 1 sowie dortige Bemerkungen). Ohnehin wäre das Kantonsgericht bei weitem Verständnis von Art. 5 Abs. 1 lit.