Neben der Verletzung des UWG macht der Gesuchsteller in Bezug auf Rechtsbegehren Ziff. 1 eine Persönlichkeitsverletzung und hinsichtlich Rechtsbegehren Ziff. 2 eine Vertragsverletzung sowie ebenfalls eine Persönlichkeitsverletzung geltend. Werden in einer Klage wie vorliegend nicht nur lauterkeitsrechtliche Ansprüche, sondern zugleich aus dem gleichen Lebensvorgang andere Ansprüche eingeklagt, liegt ein Fall der Anspruchsgrundlagenkonkurrenz vor (Kantonsgericht Schwyz, Beschluss ZK1 2018 17 vom 5. Juni 2020 = CAN 4/2020 Nr. 61 E. 1; Rüetschi/Roth, in: Hilty/Arpagaus [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb [UWG], 2013,