d) Für Streitigkeiten nach dem UWG mit einem Streitwert von mehr als Fr. 30‘000.00 ist das Kantonsgericht einzige kantonale Instanz (Art. 5 Abs. 1 lit. d ZPO i.V.m. § 19 Abs. 1 EGzOR). Diese Instanz ist auch für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen vor Eintritt der Rechtshängigkeit einer Klage zuständig (Art. 5 Abs. 2 ZPO). Der Gesuchsteller stützt seine Rechtsbegehren unter anderem auf eine Verletzung des UWG und beziffert den Streitwert vorläufig mit Fr. 100‘000.00 (KG-act. 1 S. 8). Somit ist das Kantonsgericht für die geltend gemachten lauterkeitsrechtlichen Ansprüche sachlich zuständig. Neben der Verletzung des UWG macht der Gesuchsteller in Bezug auf Rechtsbegehren Ziff.