36 ZPO N 6 f.). Am Gerichtsstand der unerlaubten Handlung können sämtliche damit zusammenhängende Ansprüche geltend gemacht werden, namentlich auch vorsorgliche Massnahmen (Hempel, a.a.O., Art. 36 ZPO N 10 m.w.H.). Der Gesuchsteller bringt vor, die Gesuchsgegnerin 2 habe ihn durch verschiedene Äusserungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG herabgesetzt. Somit macht der Gesuchsteller geltend, geschädigte Person einer unerlaubten Handlung zu sein, weshalb die örtliche Zuständigkeit am Sitz des Gesuchstellers gegeben ist. Kantonsgericht Schwyz 9