Folglich besteht auch nach der ZPO eine Zuständigkeit am Erfolgsort. Der Begriff der unerlaubten Handlung ist wie im IPRG und LugÜ weit zu verstehen und erfasst sämtliche Fälle ausservertraglicher Haftung für widerrechtliches Verhalten, d.h. neben den im Obligationenrecht geregelten Tatbeständen insbesondere auch die Deliktsansprüche, die ihre Grundlage im Zivilgesetzbuch haben, und die Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb (Hempel, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A., 2017, Art. 36 ZPO N 6 f.).