c) Die Gesuchsgegnerin 2 hat wie der Gesuchsteller Sitz in der Schweiz. Folglich liegt kein internationaler Sachverhalt vor. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit bestimmt sich deshalb nach der ZPO. Für Klagen aus Persönlichkeitsverletzung ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien zuständig (Art. 20 lit. a ZPO). Laut Art. 36 ZPO ist für Klagen aus unerlaubter Handlung das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der geschädigten Person oder der beklagten Partei oder am Handlungs- oder am Erfolgsort zuständig. Folglich besteht auch nach der ZPO eine Zuständigkeit am Erfolgsort.