sowohl für Rechtsbegehren Ziff. 1 als auch für Rechtsbegehren Ziff. 2 gegeben. In Bezug auf die in Rechtsbegehren Ziff. 2 geltend gemachte Vertragsverletzung kann offenleiben, ob allenfalls deutsche Gerichte örtlich zuständig wären, nachdem die Gesuchsgegnerin 1 nicht vorbrachte, das angerufene Gericht sei international nicht zuständig, sie sich mithin auf das Verfahren einliess und keine ausschliessliche Zuständigkeit nach Art. 22 LugÜ gegeben ist (vgl. Art. 24 LugÜ).