Unterlassungsansprüche geltend (KGact. 1 Rz. 66 ff., 83 ff. und 92 ff.). Dabei handelt es sich um vorsorgliche Massnahmen im Zusammenhang mit Haftungsansprüchen, die nicht an einen Vertrag anknüpfen. Demzufolge besteht laut Art. 5 Ziff. 3 LugÜ neben dem allgemeinen Gerichtsstand von Art. 2 LugÜ eine Zuständigkeit am Erfolgsort. Fällt der Ort, an dem effektiv gehandelt wurde, mit dem Ort zusammen, an dem die schädigenden Konsequenzen dieser Handlungen eintraten (sog. Platzdelikt), gestaltet sich die Bestimmung des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eintrat, einfach (Hofmann/Kunz, a.a.O., Art. 5 LugÜ N 552).