LugÜ N 467 m.w.H.). Der Gesuchsteller verlangt vorsorgliche Massnahmen und bringt in Bezug auf beide Rechtsbegehren vor, er sei durch Äusserungen der Gesuchsgegnerinnen bzw. durch die unzulässige fristlose Kündigung des Lizenzvertrags in seiner Persönlichkeit verletzt und durch diese unrichtigen und herabsetzenden Äusserungen resp. die fristlose Kündigung Kantonsgericht Schwyz 7