Diese Bestimmung regelt nicht nur die internationale, sondern auch die (innerstaatliche) örtliche Zuständigkeit (Hofmann/Kunz, in: Oetiker/Weibel [Hrsg.], Basler Kommentar, Lugano-Übereinkommen, 2. A., 2016, Art. 5 LugÜ N 544). Der Begriff der unerlaubten Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, bezieht sich auf alle Klagen, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen Vertrag i.S.v. Art. 5 Ziff. 1 LugÜ anknüpfen (Hofmann/Kunz, a.a.O., Art. 5 LugÜ N 467 m.w.