Sowohl Deutschland als auch die Schweiz sind Vertragsstaaten des LugÜ. Art. 5 Ziff. 3 LugÜ erklärt für Ansprüche aus unerlaubter Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, neben den Gerichten am allgemeinen Gerichtsstand von Art. 2 LugÜ auch die Gerichte am Ort, „an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“ für zuständig. Diese Bestimmung regelt nicht nur die internationale, sondern auch die (innerstaatliche) örtliche Zuständigkeit (Hofmann/Kunz, in: Oetiker/Weibel [Hrsg.], Basler Kommentar, Lugano-Übereinkommen, 2. A., 2016, Art. 5 LugÜ N 544).