Mit Verfügung vom 20. Januar 2022 wurden die Anträge auf superprovisorische Anordnung der vorsorglichen Massnahmen abgewiesen und den Gesuchsgegnerinnen Frist zur Gesuchsantwort angesetzt (KG-act. 2). Am 28. Januar 2022 reichte der Gesuchsteller eine weitere Eingabe ein (KGact. 8). Die Gesuchsgegnerin 2 erstattete am 31. Januar 2022 die Gesuchsantwort und beantragte, das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchstellers abzuweisen (KG-act. 9). Zudem nahm die Gesuchsgegnerin 2 am 11. Februar 2022 zur Eingabe des Gesuchsgegners vom 28. Januar 2022 Stellung (KG-act. 16).