2. Es sei die Gesuchgegnerin 1 im Rahmen einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme, d.h. ohne Anhörung der Gesuchgegnerin 1, nach Art. 261 ff. ZPO eventualiter vorsorglich zu verpflichten, dem Gesuchsteller bis zur ordentlichen Abwicklung der Absage der J.________ oder spätestens bis zum 30. Juni 2022 eine Übergangslizenz an der Marke „I.________“ einzuräumen, so Kantonsgericht Schwyz 5