{"Signatur": "SZ_KG_999", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2022-05-23", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2022-3_2022-05-23.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "1228bf6e902ff56a7ac3834d7c211a3d"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2022-3_2022-05-23.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/GPR_2022_3_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d22c1c7a41cf15a5fa7245c5051ff21a210031718d4516939b864dfc2aff8e0b1f3db54fbba3ee974ac6e31603f62b4357ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d22c1c7a41cf15a5fa7245c5051ff21a210031718d4516939b864dfc2aff8e0b1f3db54fbba3ee974ac6e31603f62b4357ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=GPR_2022_3", "Checksum": "d130f7e959069b18ac59c0e9e2fc8b42"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GPR 2022 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 23.05.2022 GPR 2022 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Sonstiges"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Massnahmen | Massnahmen ZIvilrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:12:28", "Checksum": "cbbf7a77eebf481f2c30a91679b2fefc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 23.05.2022 GPR 2022 3\nRegeste:\nvorsorgliche Massnahmen | Massnahmen ZIvilrecht\n\n8. Zusammenfassend ist das Gesuch abzuweisen. Ausgangsgemäss sind\ndie Verfahrenskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).\nZudem hat er die Gesuchsgegnerinnen angemessen zu entschädigen. Grundlage für die Entschädigung der Rechtsvertreter bildet der Gebührentarif für\nRechtsanwälte (GebTRA). Eine Partei kann eine spezifizierte Kostennote über\nihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen, die bei Angemessenheit der Festsetzung der Vergütung zugrunde gelegt wird. Andernfalls wird die Vergütung\nnach pflichtgemässem Ermessen anhand der Grundsätze von § 2 GebTRA\nfestgelegt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Innerhalb des Tarifrahmens bestimmt sich die\nHöhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit,\ndem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 GebTRA). In summarischen Verfahren beträgt das Honorar\nFr. 300.00 bis Fr. 4‘800.00 (§ 10 GebTRA). Der Aufwand der Rechtsvertreter\nder Gesuchsgegnerinnen bestand im Wesentlichen in der Ausarbeitung der\nbeiden Gesuchsantworten (KG-act. 9 und 17) sowie der Stellungnahme vom\n11. Februar 2022 (KG-act. 16). Die beiden Gesuchsantworten decken sich\ninhaltlich zum grössten Teil. Einzig in Bezug auf Rechtsbegehren Ziff. 2 des\nGesuchstellers, das nur die Gesuchsgegnerin 1 betrifft, entstand ein zusätzli-\nKantonsgericht Schwyz 50\n\ncher Aufwand bei der Gesuchsgegnerin 1. Sodann erweist sich die Prozesssache aufgrund der zahlreichen mit Rechtsbegehren Ziff. 1.i-1.xix vorgeworfenen Aussagen als vergleichsweise umfangreich. Hinzu kommt, dass in Bezug\nauf Rechtsbegehren Ziff. 2 ausländisches Recht anwendbar ist, was bei der\nGesuchsgegnerin 1 zusätzlich aufwanderhöhend zu berücksichtigen ist. Angesichts dessen erscheint eine gesamthafte Entschädigung von pauschal\nFr. 4‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) angemessen, wobei aufgrund des\netwas grösserer Aufwands bei der Gesuchsgegnerin 1 ihre Entschädigung auf\nFr. 2‘500.00 und die Entschädigung für die Gesuchsgegnerin 2 auf\nFr. 1‘500.00 festzulegen ist.\n\n9. Entscheide über vorsorgliche Massnahmen gelten nur dann als Endentscheide im Sinne von Art. 90 BGG, wenn sie in einem eigenständigen Verfahren ergehen. Selbständig eröffnete Massnahmeentscheide, die vor oder\nwährend eines Hauptverfahrens erlassen werden und nur für die Dauer des\nHauptverfahrens bzw. unter der Bedingung, dass ein Hauptverfahren eingeleitet wird, Bestand haben, stellen dagegen Zwischenentscheide im Sinne von\nArt. 93 BGG dar (BGE 134 I 83 E. 3.1 m.w.H.). Entscheidend ist, ob die Massnahme prosequiert werden muss bzw. ob ihr ein Hauptverfahren folgen muss\n(Uhlmann, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. A., 2018, Art. 90 BGG N 12; Sprecher, a.a.O., Art. 261\nZPO N 121). Aufgrund der Abweisung des Massnahmenbegehrens ist kein\nHauptverfahren erforderlich, weshalb von einem Endentscheid auszugehen\nist, gegen den ungeachtet der Höhe des Streitwertes die Beschwerde in Zivilsachen zulässig ist (vgl. Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG);-\nKantonsgericht Schwyz 51\n\nverfügt:\n\n1. Das Gesuch wird abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 3‘000.00 werden dem Gesuchsteller\nauferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezogen.\n\n3. Der Gesuchsteller hat die Gesuchsgegnerin 1 mit Fr. 2‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) und die Gesuchsgegnerin 2 mit Fr. 1‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach\nMassgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte\n(Art. 98 BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die\nBeschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.\n\n5. Zufertigung an Rechtsanwältin H.________ (2/R, inkl. KG-act. 22 und\n23), Rechtsanwältin E.________ (3/R, inkl. KG-act. 22 und 23) sowie\nnach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).\n\nDer Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber\n\nVersand 23. Mai 2022 kau\n"}