{"Signatur": "SZ_KG_999", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2022-05-23", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2022-3_2022-05-23.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "1228bf6e902ff56a7ac3834d7c211a3d"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2022-3_2022-05-23.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/GPR_2022_3_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d22c1c7a41cf15a5fa7245c5051ff21a210031718d4516939b864dfc2aff8e0b1f3db54fbba3ee974ac6e31603f62b4357ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d22c1c7a41cf15a5fa7245c5051ff21a210031718d4516939b864dfc2aff8e0b1f3db54fbba3ee974ac6e31603f62b4357ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=GPR_2022_3", "Checksum": "d130f7e959069b18ac59c0e9e2fc8b42"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GPR 2022 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 23.05.2022 GPR 2022 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Sonstiges"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Massnahmen | Massnahmen ZIvilrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:12:28", "Checksum": "cbbf7a77eebf481f2c30a91679b2fefc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 23.05.2022 GPR 2022 3\nRegeste:\nvorsorgliche Massnahmen | Massnahmen ZIvilrecht\n\nderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann (Satz 2). Folglich ist nach deutschem Recht eine ausserordentliche Kündigung aus wichtigem Grund möglich. Ein wichtiger Grund liegt\nvor, wenn dem kündigenden Teil die Fortsetzung des Vertrags bis zum Ablauf\nder vereinbarten Zeit oder der Frist für eine ordentliche Kündigung unter\nBerücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist (Stürner, in: Prütting/Wegen/Weinreich\n[Hrsg.], BGB Kommentar, 10. A., 2015, § 314 BGB N 7). An die Anforderungen eines wichtigen Grundes sind gemäss der Rechtsprechung des deutschen Bundesgerichtshofes (BGH) bei Gefälligkeitsverhältnissen keine hohen\nAnforderungen zu stellen, das Vorliegen eines vernünftigen Grundes genügt\n(BGH Urteil XII ZR 33/15 vom 27. Januar 2016 Rz. 40 mit Verweis auf BGH\nUrteil III ZR 142/84 vom 7. November 1985). Weil die Parteien im Lizenzvertrag vom 20. Oktober 2001 keine Gegenleistungen für die Einräumung der\nMarkenrechte vereinbarten, kann entsprechend der Rechtsprechung des BGH\nvon einem Gefälligkeitsvertrag ausgegangen werden, für dessen ausserordentliche Kündigung ein vernünftiger Grund genügt (vgl. BGH Urteil XII ZR\n33/15 vom 27. Januar 2016 Rz. 27 und 42 in Bezug auf die [ebenfalls unentgeltliche] Leihe). Die Gesuchsgegnerin 1 brachte sodann vor, dass sich die\nbestehenden Differenzen beim Gesuchsteller negativ auf die Reputation der\nMarke I.________ auswirken, dass sie den Gesuchsteller spätestens an der\nInformationsveranstaltung vom 29. September 2021 unmissverständlich darauf hinwies und dass die Unstimmigkeiten auch nach der Informationsveranstaltung nicht gelöst werden konnten (vgl. zum Ganzen E. 4.d.dd). Somit\nmachte die Gesuchsgegnerin 1 glaubhaft, dass zumindest ein vernünftiger\nGrund für die fristlose Auflösung des Lizenzvertrags bestand. Angesichts dessen gelingt es dem Gesuchsteller, der sich ohnehin nicht mit dem anwendbaren deutschen Recht auseinandersetzte, nicht, eine Vertragsverletzung durch\ndie Gesuchsgegnerin 1 glaubhaft zu machen, weshalb seinem Rechtsbegehren auf einstweilige Weitergeltung des Lizenzvertrags die Grundlage entzogen\nKantonsgericht Schwyz 48\n\nist. Andere Gründe für eine Weitergeltung wurden weder geltend gemacht\nnoch wären solche aktenmässig erstellt.\n\ne) Soweit der Gesuchsteller in der seiner Ansicht nach unzulässigen fristlosen Kündigung gleichzeitig eine Persönlichkeitsverletzung bzw. eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG sieht, kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (vgl. E. 4.d.dd.ccc, 4.d.dd.eee, 4.d.dd.fff, 5.d.bb.ccc,\n5.d.bb.eee und 5.d.bb.fff). Ohnehin legt der Gesuchsteller nicht dar, inwiefern\naus der gleichzeitig mit der Vertragsverletzung geltend gemachten Persönlichkeitsverletzung bzw. Verletzung von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG ein Anspruch\nauf eine Übergangslizenz bestehen soll.\n\n7. Mit Eingabe vom 28. Januar 2022 wies der Gesuchsteller darauf hin,\ndass er Klage gegen die vier ehemaligen Vorstandsmitglieder K.________,\nL.________, M.________ und N.________ eingereicht habe. Wichtig sei in\ndiesem Zusammenhang zur Untermauerung der bestehenden Dringlichkeit\ndas Kurzprotokoll der Sitzung vom 27. Januar 2022 von eingeladenen Mitgliedern von Schweizer I.________ Clubs. Ferner führte der Gesuchsteller aus:\n„Aus prozessualer Sicht und mit Blick auf die Dringlichkeit im vorliegenden Fall\nsoll dieses Schreiben zu keiner weiteren Verzögerung führen (als keine Eingabe zur Weiterleitung an die Gegenseite mit einer Fristansetzung zur Stellungnahme; dies zumal die Gegenseite hier ja nicht direkt betroffen ist). Es\ngeht hier lediglich um die Transparenz über die Geschehnisse, welche derzeit\nim Hinblick auf die kommende 25. ordentlichen Delegiertenversammlung vom\n12. Februar 2022 abspielen. Falls dieses Schreiben ein „Problem“ (Verzögerung) darstellen sollte, dann wäre es aus den Akten zu streichen“ (KG-act. 8).\nDie Eingabe wurde den Gesuchsgegnerinnen am 1. Februar 2022 zur Kenntnisnahme und zu den Akten zugestellt (KG-act. 10). Auf Antrag der Gesuchsgegnerin 2 setzte ihr der Kantonsgerichtspräsident am 4. Februar 2022 eine\nFrist zur Einreichung einer Stellungnahme an (KG-act. 14). Die Gesuchsgeg-\nKantonsgericht Schwyz 49\n\nnerinnen nahmen am 10. Februar 2022 (KG-act. 17, Gesuchsgegnerin 1) und\nam 11. Februar 2022 (KG-act. 16, Gesuchsgegnerin 2) Stellung.\n\nDer Gesuchsteller erklärte, es gehe lediglich um die Transparenz über die\nGeschehnisse, die sich im Hinblick auf die bevorstehende 25. ordentliche Delegiertenversammlung vom 12. Februar 2022 abspielen würden, und er räumte zudem ein, die Gegenseite sei durch die Eingabe nicht direkt betroffen (KGact. 8 S. 2), weshalb die Eingabe selbst nach den Ausführungen des Gesuchstellers keine weitergehende Bedeutung für die Beurteilung des Falles hat.\nDemzufolge hat diese Eingabe keinen Einfluss auf die vorstehenden Überlegungen. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 53 ZPO) gebot es aber,\nParteieingaben der Gegenseite zur Kenntnis zuzustellen (KG-act. 10).\n\n"}