{"Signatur": "SZ_KG_999", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2022-05-23", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2022-3_2022-05-23.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "1228bf6e902ff56a7ac3834d7c211a3d"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2022-3_2022-05-23.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/GPR_2022_3_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d22c1c7a41cf15a5fa7245c5051ff21a210031718d4516939b864dfc2aff8e0b1f3db54fbba3ee974ac6e31603f62b4357ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d22c1c7a41cf15a5fa7245c5051ff21a210031718d4516939b864dfc2aff8e0b1f3db54fbba3ee974ac6e31603f62b4357ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=GPR_2022_3", "Checksum": "d130f7e959069b18ac59c0e9e2fc8b42"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GPR 2022 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 23.05.2022 GPR 2022 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Sonstiges"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Massnahmen | Massnahmen ZIvilrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:12:28", "Checksum": "cbbf7a77eebf481f2c30a91679b2fefc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 23.05.2022 GPR 2022 3\nRegeste:\nvorsorgliche Massnahmen | Massnahmen ZIvilrecht\n\ncc) Dem Gesuchsteller gelingt es somit nicht, ein unlauteres Verhalten der\nGesuchsgegnerinnen glaubhaft zu machen. Auf Rechtsbegehren Ziff. 1.xix ist\nsodann mangels Bestimmtheit des Rechtsbegehrens nicht einzutreten\n(vgl. E. 4.d.aa). Das Gesuch ist daher auch hinsichtlich der geltend gemachten Verletzungen des UWG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.\n\n6. Rechtsbegehren Ziff. 2\n\na) Wie dargelegt (vgl. E. 3.b) ist bezüglich Rechtsbegehren Ziff. 2 deutsches Recht anwendbar. Gemäss Art. 16 Abs. 1 Satz 1 und 2 IPRG ist der\nInhalt des anzuwendenden Rechts von Amtes wegen festzustellen, wobei die\nMitwirkung der Parteien verlangt werden kann. Ist der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts nicht feststellbar, ist schweizerisches Recht\nanzuwenden (Art. 16 Abs. 2 IPRG).\nKantonsgericht Schwyz 45\n\nb) Der Gesuchsteller setzt sich nicht mit dem anzuwendenden deutschen\nRecht auseinander. Er bringt vor, eine fristlose Kündigung eines Lizenzvertrages könne nur aus wichtigem Grund erfolgen. Der Lizenzvertrag vom 20. Oktober 2001 erwähne in § 5 Ziff. 1 Abs. 2 ausdrücklich solche wichtigen Kündigungsgründe. Eine ungerechtfertigte fristlose Kündigung entfalte grundsätzlich\nkeine Wirkung und sei entweder als nichtig zu erachten oder in eine ordentliche Kündigung umzuwandeln (mit Verweis auf BGer, Urteil 4P.243/2006 E. 7-\n9). Entsprechend sei es auch im vorliegenden Fall gerechtfertigt, eine vorübergehende Weitergeltung des Lizenzvertrages anzuordnen (KG-act. 1 S. 29\nRz. 92). Selbst wenn nicht von einer unzulässigen Kündigung ausgegangen\nwerden sollte, wäre aufgrund der fehlenden Dringlichkeit und dem fehlenden\nwichtigen Grund zumindest eine angemessene Übergangsfrist im Sinne von\n§ 5 Ziff. 2 des Lizenzvertrags zu gewähren. Sinn und Zweck einer angemessenen Aufbrauchsfrist sei es, in dieser Zeit die aktuelle Geschäftstätigkeit\nnoch ins Reine zu bringen. Genau das versuche der Gesuchsteller, indem er\ndie kommende ordentliche Delegiertenversammlung ohne unlautere Beeinflussung durch die Gesuchsgegnerinnen vorzubereiten sowie die Rückabwicklung der J.________ vorzunehmen versuche (KG-act. 1 S. 29 Rz. 93).\n\nc) Demgegenüber brachte die Gesuchsgegnerin 1 zusammengefasst vor,\ndass eine ausserordentliche Kündigung nach § 314 des (deutschen) bürgerlichen Gesetzbuches (BGB-D) aus wichtigem Grund möglich sei, und dass das\nreputationsschädigende Verhalten des Gesuchstellers die Voraussetzungen\nfür eine ausserordentliche Kündigung nach § 314 Abs. 1 BGB-D erfülle (KGact. 17 S. 30 f. Rz. 93 ff.). Das wesentliche Interesse der Gesuchsgegnerin 1\nam Lizenzvertrag bestehe darin, die Zugehörigkeit der Mitglieder der anerkannten Schweizer I.________ Clubs und damit das Gemeinschaftsgefühl\nunter den Kunden zu stärken, was nicht zuletzt der Markenbindung der Kunden und Besitzer und der Akquise neuer Käufer diene. Durch den Lizenzvertrag werde der Lizenznehmer ein Teil der Aussendarstellung der Gesuchsgegnerin 1, weshalb er sich in das Markenkonzept und den Reputations- und\nKantonsgericht Schwyz 46\n\nWertekanon einfügen muss. Es soll eben, wie in der Präambel des Lizenzvertrags beschrieben, unter der lizenzierten Marke keine „wilden Clubs“ geben\n(KG-act. 17 S. 33 f. Rz. 103). Das Vertragsziel, die Verkörperung des Gemeinschaftsgefühls unter den Kunden der Marke I.________, könne ein Verband offensichtlich nicht erfüllen, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen\nVorstand und Mitgliedern nachhaltig zerrüttet sei. Ein Verband, dessen Vorstand eine solche Zerrüttung zulasse und sie darüber hinaus durch sein Verhalten verfestige, schädige den guten Ruf der Gesuchsgegnerin 1 gegenüber\nihren Kunden und verletze die vertraglichen Treuepflichten (KG-act. 17 S. 34\nRz. 104). An den Kündigungsgrund seien keine übermässigen Anforderungen\nzu stellen, weil die Gewährung der Lizenzrechte durch die Gesuchsgegnerin 1\ngegenüber dem Gesuchsteller unentgeltlich erfolgt sei. In Anknüpfung an die\nRechtsprechung des BGH hinsichtlich der Kündigung von Gefälligkeitsverhältnissen seien auch hier an das Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Kündigung keine hohen Anforderungen zu stellen: Die Gesuchsgegnerin 1 habe\nlediglich einen vernünftigen Grund geltend machen müssen. Der Umstand,\ndass der Gesuchsteller den Vertragszweck nachhaltig und schwerwiegend\ngefährdet bzw. verfehlt habe, sei nicht lediglich ein vernünftiger, sondern ein\nerheblicher Grund für eine Vertragsbeendigung (KG-act. 17 S. 34 Rz. 105).\nDie fristlose, ausserordentliche Kündigung aus wichtigem Grund sei mit Zugang des Kündigungsschreibens vom 22. November 2021 wirksam geworden.\nFür die vom Gesuchsteller begehrte Übergangslizenz gebe es keine Rechtsgrundlage. Eine Aufbrauchsfrist gemäss § 5 Abs. 2 des Lizenzvertrags komme\nmangels Einigung nicht infrage und auch gemäss § 242 BGB sei keine Aufbrauchsfrist einzuräumen, weil das aufgezeigte Fehlverhalten des Gesuchstellers dem entgegenstehe (KG-act. 17 S. 35 Rz. 113).\n\nd) Gemäss § 314 Abs. 1 BGB kann jeder Vertragsteil Dauerschuldverhältnisse aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen\n(Satz 1). Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter\nBerücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der bei-\nKantonsgericht Schwyz 47\n\n"}