{"Signatur": "SZ_KG_999", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2022-05-23", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2022-3_2022-05-23.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "1228bf6e902ff56a7ac3834d7c211a3d"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2022-3_2022-05-23.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/GPR_2022_3_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d22c1c7a41cf15a5fa7245c5051ff21a210031718d4516939b864dfc2aff8e0b1f3db54fbba3ee974ac6e31603f62b4357ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d22c1c7a41cf15a5fa7245c5051ff21a210031718d4516939b864dfc2aff8e0b1f3db54fbba3ee974ac6e31603f62b4357ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=GPR_2022_3", "Checksum": "d130f7e959069b18ac59c0e9e2fc8b42"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GPR 2022 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 23.05.2022 GPR 2022 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Sonstiges"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Massnahmen | Massnahmen ZIvilrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:12:28", "Checksum": "cbbf7a77eebf481f2c30a91679b2fefc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 23.05.2022 GPR 2022 3\nRegeste:\nvorsorgliche Massnahmen | Massnahmen ZIvilrecht\n\neee) Die Aussagen, dass die Gesuchsgegnerinnen aufgrund der Vorkommnisse in letzter Zeit keine Grundlage für eine Fortführung der Zusammenarbeit\nKantonsgericht Schwyz 42\n\nmehr sähen und der Lizenzvertrag vom 20. Oktober 2001 deshalb fristlos zu\nkündigen sei (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1.xi), und dass es den Gesuchsgegnerinnen nicht mehr zumutbar sei, die J.________ durch den Gesuchsteller organisieren zu lassen (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1.x.ii), stützen sich auf „die\nVorkommnisse in letzter Zeit“, womit die bestehenden Unstimmigkeiten innerhalb des Gesuchstellers gemeint waren (vgl. E. 4.d.dd.eee und 5.d.aa). Die\nGesuchsgegnerinnen begründen damit in sachlicher Weise, weshalb sie die\nVertragsbeziehungen zum Gesuchsteller nicht mehr weiterführen möchten.\nEine solche Erklärung ist insbesondere unter Vertrags- und Geschäftspartnern\nüblich und die darin enthaltene Kritik geht aus Sicht eines objektiven Durchschnittsadressaten, der bereits Kenntnis von der bestehenden schwierigen\nSituation haben muss (vgl. E. 4.d.dd.aaa), nicht über das gewöhnliche Mass\nim Wirtschaftsleben hinaus. Eine Herabsetzung in der nach Art. 3 Abs. 1 lit. a\nUWG erforderlichen Schwere liegt darin nicht begründet.\n\nfff) Auch die Aussage, die Gesuchsgegnerinnen würden sich vorbehalten,\ndie Rechte zur Durchführung der J.________ 2022 an eine andere Landesgesellschaft zu übertragen und dem Gesuchsteller die Markenrechte zu entziehen, sollte kein tragfähiges und für alle Beteiligten funktionierendes Konstrukt\ngefunden werden (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1.xiii und 1.xiv), erweist sich – wie\nbereits bei der Persönlichkeitsverletzung dargelegt (vgl. E. 4.d.dd.fff) – als im\nWirtschaftsleben unter Geschäftspartnern und vor dem Hintergrund der einem\nobjektiven Durchschnittsadressaten bekannten, bestehenden schwierigen\nSituation (vgl. E. 4.d.dd.aaa) üblich. Die darin enthaltene Kritik stellt vor diesem Hintergrund folglich eine unter Wettbewerbern gewöhnliche kritische\nAuseinandersetzung dar und entspricht aus der Sicht des konkreten Durchschnittsadressaten (I.________club) keinem eigentlichen Verächtlichmachen,\nHeruntermachen oder Schlechtmachen. Dem Gesuchsteller gelingt es somit\nnicht, glaubhaft zu machen, dass das erforderliche Mass einer Herabsetzung\nim Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG erreicht ist.\nKantonsgericht Schwyz 43\n\nggg) Die Aussage, dass innerhalb des Gesuchstellers „Querelen“ bestünden\n(vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1.xv), erfolgte im Schreiben vom 8. Dezember 2021\n(KG-act. 1/22) mit Bezug auf die bereits im Schreiben vom 22. November\n2021 genannten Gründe zur Kündigung des Lizenzvertrags\n(vgl. E. 4.d.dd.ggg), und zwar als Antwort auf das Schreiben des Gesuchstellers vom 2. Dezember 2021, mit dem der Gesuchsteller die Kündigung näher\nerklärt haben wollte (KG-act. 1/21). Dass die Gesuchsgegnerin 1 in ihrer Antwort auf die unbestrittenermassen bestehenden Unstimmigkeiten verwies,\nindem sie das aus dem gehobenen Sprachgebrauch entstammende Wort\n„Querelen“ verwendete, stellt kein Verächtlichmachen, Heruntermachen oder\nSchlechtmachen dar, sondern erweist sich aus Sicht des konkreten Durchschnittsadressaten mit Kenntnis der bestehenden Unstimmigkeiten\n(vgl. E. 4.d.dd.aaa) als unter Geschäfts- und Vertragspartnern angesichts der\nunbestrittenen angespannten Situation im Wirtschaftsleben nicht unüblich. Die\nSchwere einer UWG-relevanten Herabsetzung wird damit nicht erreicht.\n\nhhh) Die Gesuchsgegnerinnen hatten erklärt, ein Weiter wie bisher sei für sie\nnicht zu akzeptieren (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1.xvi), unmittelbar bevor sie\nausführten, ihr Vertrauen in den Vorstand des Gesuchstellers sei nicht mehr\ngegeben, der Gesuchsteller erfülle aus ihrer Sicht seine Aufgaben und Berufung nicht mehr und sie würden sich vorbehalten, die Rechte zur Durchführung der J.________ 2022 an eine andere Landesgesellschaft zu übertragen und dem Gesuchsteller die Markenrechte zu entziehen (KG-act. 1/15\nS. 10 f.; vgl. E. 4.c.aa, 4.d.dd.bbb, 4.d.dd.ddd, 4.d.dd.fff, 5.d.bb.bbb,\n5.d.bb.ddd und 5.d.bb.fff). Die Gesuchsgegnerinnen legten damit in sachlicher\nForm ihre Absichten dar, ohne dabei dem Gesuchsteller direkt ein Fehlverhalten vorzuwerfen (vgl. E. 4.d.dd.ggg). Auch wenn darin vom Kontext her Kritik\nam Gesuchsteller liegt, geht diese aus Sicht des konkreten Durchschnittsadressaten, der bereits Kenntnis von den bestehenden Unstimmigkeiten haben musste (vgl. E. 4.d.dd.aaa), nicht über das im Wirtschaftsleben übliche\nMass hinaus und stellt daher kein Verächtlichmachen, Heruntermachen oder\nKantonsgericht Schwyz 44\n\nSchlechtmachen dar. Eine Herabsetzung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a\nUWG ist somit nicht glaubhaft gemacht.\n\niii) Auch die in den Aussagen, dass die Gesuchsgegnerinnen aufgrund der\nKonstellation und der Geschehnisse der letzten Monate den dringenden Bedarf sähen, an den Verantwortlichkeiten beim Gesuchsteller etwas zu ändern\nund mit einem Neustart in der Schweizer Clublandschaft die Situation wieder\nauf eine solide Basis zu stellen (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1.xvii und 1.xviii),\nenthaltene Kritik geht – wie bereits dargelegt (vgl. E. 4.d.dd.iii) – aus Sicht des\nkonkreten Durchschnittsadressaten (vgl. E. 4.d.dd.aaa) nicht über das Mass\ndes gesellschaftlich bzw. wirtschaftlich Üblichen hinaus, insbesondere nicht\nunter Vertrags- resp. Geschäftspartnern. Es liegt somit kein eigentliches Verächtlichmachen, Heruntermachen, Schlechtmachen oder Anschwärzen vor,\nweshalb eine UWG-relevante Herabsetzung nicht glaubhaft gemacht ist.\n\n"}