{"Signatur": "SZ_KG_999", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2022-05-23", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2022-3_2022-05-23.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "1228bf6e902ff56a7ac3834d7c211a3d"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2022-3_2022-05-23.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/GPR_2022_3_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d22c1c7a41cf15a5fa7245c5051ff21a210031718d4516939b864dfc2aff8e0b1f3db54fbba3ee974ac6e31603f62b4357ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d22c1c7a41cf15a5fa7245c5051ff21a210031718d4516939b864dfc2aff8e0b1f3db54fbba3ee974ac6e31603f62b4357ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=GPR_2022_3", "Checksum": "d130f7e959069b18ac59c0e9e2fc8b42"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GPR 2022 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 23.05.2022 GPR 2022 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Sonstiges"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Massnahmen | Massnahmen ZIvilrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:12:28", "Checksum": "cbbf7a77eebf481f2c30a91679b2fefc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 23.05.2022 GPR 2022 3\nRegeste:\nvorsorgliche Massnahmen | Massnahmen ZIvilrecht\n\naaa) Mit der Aussage, die aktuelle Situation sei aus Sicht der Gesuchsgegnerinnen markenschädigend (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1.i-1.iii), bezogen sich\ndie Gesuchsgegnerinnen wie dargelegt auf die unbestritten bestehenden Konflikte innerhalb des Gesuchstellers und brachten zum Ausdruck, dass diese\nKonflikte ihrer Ansicht nach ein negatives Bild auf die Marke I.________ werfen (markenschädigend; vgl. E. 4.d.dd.aaa). Die Gesuchsgegnerinnen warfen\ndem Gesuchsteller indessen nicht direkt ein Fehlverhalten vor\n(vgl. E. 4.d.dd.aaa). Bei der Aussage handelt es sich um eine kritische Auseinandersetzung mit der aktuellen Situation beim Gesuchsteller, die sachlich\nvorgetragen wurde und jedenfalls im Wirtschaftsleben nicht als unüblich anzusehen ist. Sodann erfolgte sie an der Informationsveranstaltung vom 29. September 2021, mithin gegenüber Mitgliedern des Gesuchstellers, weshalb der\nAdressatenkreis auf Mitglieder des Gesuchstellers beschränkt ist. Ein durchschnittliches Mitglied des Gesuchstellers hat bereits Kenntnis von den bestehenden Unstimmigkeiten innerhalb des Gesuchstellers, weil an der ordentlichen Delegiertenversammlung vom 30. Januar 2021 vier von fünf Vorstandsmitglieder abgewählt wurden und weder da noch an der ausserordentlichen\nDelegiertenversammlung vom 17. Juni 2021 die Décharge erteilt wurde\n(vgl. E. 4.d.cc und 4.d.dd.aaa). Angesichts dessen lässt sich der Aussage aus\nSicht eines (im UWG der Beurteilung zugrundezulegenden) objektiven Durch-\nKantonsgericht Schwyz 40\n\nschnittsadressaten kein eigentliches Verächtlichmachen, Heruntermachen\noder Schlechtmachen entnehmen, nachdem die kritische Auseinandersetzung\nmit der aktuellen Situation, die einem objektiven Durchschnittsadressaten bekannt war, sachlich vorgetragen wurde und keine unnötigen Verletzungen\noder Anschuldigungen enthielt. Dem Gesuchsteller gelingt es folglich nicht,\neine Herabsetzung i.S.v. Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG glaubhaft zu machen. Auf die\nPrüfung der weiteren Tatbestandsmerkmale kann daher verzichtet werden.\n\nbbb) Die Aussagen, wonach der Gesuchsteller bzw. dessen Vorstand aus\nSicht der Gesuchsgegnerinnen seine Aufgabe und Berufung nicht mehr erfülle\n(vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1.iv und 1.v), stellen – wie bereits bei der Persönlichkeitsverletzung dargelegt – zwar eine Kritik dar. Aus dem Kontext der Aussage geht indessen hervor, dass die Gesuchsgegnerinnen damit erklärten,\nunter welchen Umständen die in Aussicht gestellte Auflösung der Zusammenarbeit verhindert werden könnte (vgl. E. 4.d.dd.bbb). Die Aussagen stellen aus\nSicht eines objektiven Durchschnittsadressaten angesichts der bekannten\nSituation (vgl. E. 4.d.dd.aaa) eine im Wirtschaftsleben nicht ungewöhnliche\nkritische Auseinandersetzung dar, weshalb in ihnen kein eigentliches Verächtlichmachen, Heruntermachen oder Schlechtmachen zu erkennen ist. Dem\nGesuchsteller gelingt es folglich nicht, eine Herabsetzung im Sinne von Art. 3\nAbs. 1 lit. a UWG glaubhaft zu machen.\n\nccc) Hinsichtlich des Entzugs des Rechts an der Verwendung der Marke\nI.________, der fristlosen Kündigung des Lizenzvertrags vom 20. Oktober\n2001 sowie des Entzugs des Rechts an der Verwendung des Vereinsnamens\n(vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1.vi-1.viii) gelingt es dem Gesuchsteller – wie nachfolgend aufgezeigt wird – nicht, eine Vertragsverletzung bzw. die Unrechtmässigkeit der fristlosen Kündigung glaubhaft zu machen (vgl. E. 6.d). Sodann\nwurde bereits im Rahmen der angeblichen Persönlichkeitsverletzung erläutert,\naus der fristlosen Kündigung könne nicht geschlossen werden, dass ein\nschwerwiegendes schuldhaftes Verhalten vorliegt (vgl. E. 4.d.dd.ccc). Die Ge-\nKantonsgericht Schwyz 41\n\nsuchsgegnerinnen äusserten sich auch nicht direkt dahingehend\n(vgl. E. 4.d.dd.ccc). Angesichts dessen ist nicht glaubhaft gemacht, dass in\nder Erklärung der fristlosen Kündigung des Lizenzvertrags und dem damit\nverbundenen Entzug der Verwendung der Marke und des Vereinsnamens aus\nSicht eines objektiven Durchschnittsadressaten, dem die konkrete Situation\nbereits bekannt sein muss (vgl. E. 4.d.dd.aaa), eine Herabsetzung im Sinne\ndes UWG liegt. Insbesondere ist – wie schon bei der Persönlichkeitsverletzung (vgl. E. 4.d.dd.ccc) – nicht zu erkennen, wie die Gesuchsgegnerinnen\ndie fristlose Kündigung auf schonendere Art und Weise hätten äussern können. Dem Gesuchsteller gelingt es somit nicht, eine Herabsetzung im Sinne\ndes UWG glaubhaft zu machen.\n\nddd) Die Aussagen, wonach das Vertrauen vieler Schweizer I.________\nClubs in den Gesuchsteller gelitten habe bzw. das Vertrauen der Gesuchsgegnerinnen in den Vorstand des Gesuchstellers nicht mehr gegeben sei\n(vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1.ix und 1.x), stellt wie bereits bei der Persönlichkeitsverletzung erklärt unter Geschäftspartnern und vor dem Hintergrund der\ndargelegten und einem objektiven Durchschnittsadressaten bekannten Situation (vgl. E. 4.d.dd.aaa) eine nicht ungewöhnliche Kritik im Wirtschaftsleben\ndar und geht nicht über eine im Wettbewerb als noch üblich anzusehende kritische Auseinandersetzung mit einem Wettbewerbsteilnehmer hinaus, zumal\ndie Gesuchsgegnerinnen dem Gesuchsteller nicht direkt die Schuld für die\nUmstände zuschoben (vgl. E. 4.d.dd.ddd). Aufgrund der unbestrittenermassen\nbestehenden Unstimmigkeiten innerhalb des Gesuchstellers erscheint ohnehin glaubhaft, dass das Vertrauen vieler Schweizer I.________ Clubs in den\nGesuchsteller tatsächlich litt (vgl. auch E. 4.d.dd.ddd). Eine Herabsetzung in\nder nach Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG erforderlichen Schwere ist damit nicht gegeben.\n\n"}