{"Signatur": "SZ_KG_999", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2022-05-23", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2022-3_2022-05-23.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "1228bf6e902ff56a7ac3834d7c211a3d"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2022-3_2022-05-23.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/GPR_2022_3_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d22c1c7a41cf15a5fa7245c5051ff21a210031718d4516939b864dfc2aff8e0b1f3db54fbba3ee974ac6e31603f62b4357ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d22c1c7a41cf15a5fa7245c5051ff21a210031718d4516939b864dfc2aff8e0b1f3db54fbba3ee974ac6e31603f62b4357ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=GPR_2022_3", "Checksum": "d130f7e959069b18ac59c0e9e2fc8b42"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GPR 2022 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 23.05.2022 GPR 2022 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Sonstiges"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Massnahmen | Massnahmen ZIvilrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:12:28", "Checksum": "cbbf7a77eebf481f2c30a91679b2fefc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 23.05.2022 GPR 2022 3\nRegeste:\nvorsorgliche Massnahmen | Massnahmen ZIvilrecht\n\nhhh) Die Gesuchsgegnerinnen hatten erklärt, ein Weiter wie bisher sei für sie\nnicht zu akzeptieren (vgl. KG-act. 1 Rz. 74 mit Verweis auf Rechtsbegehren\nZiff. 1.xvi), unmittelbar bevor sie ausführten, ihr Vertrauen in den Vorstand des\nGesuchstellers sei nicht mehr gegeben, der Gesuchsteller erfülle aus ihrer\nSicht seine Aufgaben und Berufung nicht mehr und sie würden sich vorbehalten, die Rechte zur Durchführung der J.________ 2022 an eine andere Landesgesellschaft zu übertragen und dem Gesuchsteller die Markenrechte zu\nentziehen (KG-act. 1/15 S. 10 f.; vgl. E. 4.c.aa, 4.d.dd.bbb, 4.d.dd.ddd und\n4.d.dd.fff). Auch diese erste Aussage erfolgte an der Informationsveranstaltung vom 29. September 2021 und richtete sich ausschliesslich an Mitglieder\ndes Gesuchstellers, die bereits Kenntnis von den aktuellen Unstimmigkeiten\nhaben mussten (vgl. E. 4.d.dd.aaa). Die Gesuchsgegnerinnen legten damit in\nsachlicher Form ihre Absichten dar. Selbst wenn darin eine gewisse Kritik am\nGesuchsteller zu erblicken wäre, ginge eine solche nach objektiver Betrachtungsweise nicht über das im Wirtschaftsleben unter Vertrags- bzw. Geschäftspartnern und vor dem Hintergrund der bekannten Unstimmigkeiten übliche Mass hinaus. Dies gilt erst recht, wenn man den Adressatenkreis konkret\nbestimmt, weil den Mitgliedern des Gesuchstellers (I.________clubs) diese\nHintergründe bekannt sein mussten. So oder so lässt sich der Aussage also\nkeine empfindliche Herabsetzung des Gesuchstellers entnehmen, weshalb\neine Persönlichkeitsverletzung nicht glaubhaft gemacht ist.\n\niii) Ferner bringt der Gesuchsteller vor, die Gesuchsgegnerinnen hätten die\nAussage gemacht, es bestehe aufgrund einer vom Gesuchsteller zu verantwortenden Konstellation bzw. von vom Gesuchsteller zu verantwortenden Geschehnissen der dringende Bedarf, an den Verantwortlichkeiten innerhalb des\nGesuchstellers etwas zu ändern (KG-act. 1 Rz. 73 mit Verweis auf Rechtsbegehren Ziff. 1.xvii) und es bestehe wegen Verschuldens des Gesuchstellers\nKantonsgericht Schwyz 35\n\nkeine solide Basis in der Schweizer Clublandschaft (vgl. KG-act. 1 Rz. 74 mit\nVerweis auf Rechtsbegehren Ziff. 1.xviii). Die Gesuchsgegnerinnen führten\nan der Informationsveranstaltung vom 29. September 2021 aus: „Wir sehen\nmit dieser Konstellation und den Geschehnissen der letzten Monaten den\ndringenden Bedarf an den Verantwortlichkeiten im A.________ etwas zu ändern und mit einem Neustart in der Schweizer Clublandschaft die Situation\nwieder auf eine solide Basis zu stellen“ (vgl. E. 4.c.aa; KG-act. 1/15 S. 11).\nNach dem Wortlaut dieser Aussage erklärten die Gesuchsgegnerinnen indessen nicht wie vom Gesuchsteller vorgebracht, es handle sich um eine vom\nGesuchsteller zu verantwortende Konstellation bzw. um vom Gesuchsteller zu\nverantwortende Geschehnisse, und ebenso wenig, dass wegen Verschuldens\ndes Gesuchstellers keine solide Basis in der Schweizer Clublandschaft bestehe. Diese Erklärungen ergingen überdies im Zusammenhang mit den Aussagen, wonach der Gesuchsteller aus Sicht der Gesuchsgegnerinnen seine Aufgaben und Berufung nicht mehr erfülle (vgl. E. 4.d.dd.bbb) und dass sich die\nGesuchsgegnerin vorbehalten würden, die Rechte an der Durchführung der\nJ.________ 2022 an eine andere Landesgesellschaft zu übertragen und dem\nGesuchsteller die Markenrechte zu entziehen (vgl. E. 4.d.dd.fff). Aufgrund des\ngesamten Kontexts der Informationsveranstaltung, an der die Gesuchsgegnerinnen schon eingangs erklärten, sie hätten eine zunehmende Lagerbildung\ninnerhalb der Clublandschaft beobachtet, ist der Hinweis auf die „Konstellation“ und die „Geschehnisse der letzten Monate“ so zu verstehen, dass damit\ndie bestehenden Unstimmigkeiten gemeint waren. Folglich erklärten die Gesuchsgegnerinnen nicht direkt, dass der Gesuchsgegner die Verantwortung\ndafür trägt. Die Gesuchsgegnerinnen konkretisierten damit lediglich, was sich\nin ihren Augen ändern muss, um weiterhin zusammenarbeiten zu können.\nEine solche Aussage unter Vertragspartnern im Wirtschaftsleben erreicht weder aus Sicht eines Durchschnittsbürgers noch aus objektiver Sicht eines\ndurchschnittlichen I.________clubs, der bereits Kenntnis vom bestehenden\nKonflikt haben musste (vgl. E. 4.d.dd.aaa), die Schwelle einer empfindlichen\nHerabsetzung des Ansehens, weshalb auch hier keine Persönlichkeitsverlet-\nKantonsgericht Schwyz 36\n\nzung glaubhaft gemacht ist. Die Äusserungen würden angesichts der geschilderten Umstände selbst dann nicht die Intensität einer Persönlichkeitsverletzung erreichen, wenn man in ihnen einen indirekten Schuldvorwurf an den\nGesuchsteller erblicken sollte. Wie bereits in Bezug auf die beiden vorgehend\nbesprochenen Aussagen dargelegt, geht somit auch die in dieser Aussage\nenthaltene Kritik nicht über das Mass des Üblichen hinaus, insbesondere nicht\nunter Vertrags- und Geschäftspartnern vor dem besagten Hintergrund.\n\njjj) Dem Gesuchsteller gelingt es somit nicht, eine Persönlichkeitsverletzung\nglaubhaft zu machen. Abgesehen davon legt er bei keiner der beanstandeten\nÄusserungen konkret dar (vgl. nur KG-act. 1 Rz. 58, Rz. 61 und Rz. 82), weshalb eine neuerliche Verletzung drohen soll, was aber vorausgesetzt ist\n(Art. 28a Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; Dörr, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar,\nSchweizerisches Zivilgesetzbuch, 2. A., 2018, Art. 28a ZGB N 2). Allein aus\ndiesen Gründen ist das Gesuch in Bezug auf die Rechtsbegehren Ziff. 1 abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 4.d.aa betreffend Rechtsbegehren Ziff. 1.xix).\n\n5. Rechtsbegehren Ziff. 1: Verletzung des UWG\n\na) Rechtliches\n\n"}