{"Signatur": "SZ_KG_999", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2022-05-23", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2022-3_2022-05-23.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "1228bf6e902ff56a7ac3834d7c211a3d"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2022-3_2022-05-23.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/GPR_2022_3_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d22c1c7a41cf15a5fa7245c5051ff21a210031718d4516939b864dfc2aff8e0b1f3db54fbba3ee974ac6e31603f62b4357ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d22c1c7a41cf15a5fa7245c5051ff21a210031718d4516939b864dfc2aff8e0b1f3db54fbba3ee974ac6e31603f62b4357ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=GPR_2022_3", "Checksum": "d130f7e959069b18ac59c0e9e2fc8b42"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GPR 2022 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 23.05.2022 GPR 2022 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Sonstiges"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Massnahmen | Massnahmen ZIvilrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:12:28", "Checksum": "cbbf7a77eebf481f2c30a91679b2fefc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 23.05.2022 GPR 2022 3\nRegeste:\nvorsorgliche Massnahmen | Massnahmen ZIvilrecht\n\nVerweis auf Rechtsbegehren Ziff. 1.xiv). Wie bereits dargelegt erklärten die\nGesuchsgegnerinnen am Ende der Informationsveranstaltung vom 29. September 2021 Folgendes: „Sollte bis zum 19.11.2021 kein tragfähiges und für\nalle Beteiligten funktionierendes Konstrukt gefunden werden, behalten wir uns\nvor, die Rechte zur Durchführung der J.________ 2022 an eine andere Landesgesellschaft zu übertragen und dem A.________ die Markenrechte zu entziehen“ (KG-act. 1/15 S. 11; vgl. E. 4.c.aa). Entgegen den Vorbringen des\nGesuchstellers enthält die Aussage weder den Vorwurf der Unbeständigkeit\noder Unfähigkeit noch denjenigen eines schuldhaften Verhaltens des Gesuchstellers, weder explizit noch implizit, jedenfalls nicht in dieser Schärfe. Die\nAussagen erfolgten sodann im unmittelbaren Zusammenhang mit der (nicht\npersönlichkeitsverletzenden) Kritik, wonach der Gesuchsteller seine Aufgabe\nund Berufung nach Ansicht der Gesuchsgegnerinnen nicht mehr erfülle\n(vgl. E. 4.d.dd.bbb). Insgesamt erklärten die Gesuchsgegnerinnen, weshalb\nsie sich das Recht vorbehalten würden, den Lizenzvertrag zu kündigen und\ndie Rechte zur Durchführung der J.________ 2022 anderweitig zu vergeben,\nohne dabei den Gesuchsteller direkt die Schuld dafür zuzuschieben (KGact. 1/15 S. 11 und KG-act. 1/19). Aus objektiver Sicht eines Durchschnittsbürgers liegt daher keine Persönlichkeitsverletzung vor. Zudem erfolgte die\nAussage an der Informationsveranstaltung vom 29. September 2021 gegenüber den Mitgliedern des Gesuchstellers, die über die bestehenden Unstimmigkeiten unterrichtet waren, was die Intensität der Kritik weiter relativiert. Auch\nwenn in dieser Aussage die Unzufriedenheit der Gesuchsgegnerinnen über\ndie Situation innerhalb des Gesuchstellers zum Ausdruck kommt und sie dessen Verhalten also beanstandet, überschreitet eine solche Äusserung aus der\nobjektiven Perspektive eines durchschnittlichen Mitglieds des Gesuchstellers,\nalso eines I.________clubs, der Kenntnis von den bestehenden Konflikten\ninnerhalb des Gesuchsteller haben muss (vgl. E. 4.d.dd.aaa), nicht das übliche, jedem Geschäftspartner zumutbare Mass, zumal im Wirtschaftsleben\nprinzipiell strengere Kriterien erfüllt sein müssen. Dem Gesuchsteller gelingt\nKantonsgericht Schwyz 33\n\nes folglich nicht, eine Persönlichkeitsverletzung in Form der Ehrverletzung\nglaubhaft zu machen.\n\nggg) Die Aussage, dass innerhalb des Gesuchstellers „Querelen“ bestünden\n(vgl. KG-act. 1 Rz. 78 mit Verweis auf Rechtsbegehren Ziff. 1.xv), stützt sich\nauf die anhaltenden Unstimmigkeiten innerhalb des Gesuchstellers, die selbst\ner darlegte (vgl. E. 4.d.cc). Er bringt mit Verweis auf einen Wikipedia-Artikel\nvor, dass eine Querele eine Zwistigkeit über eine Angelegenheit von vergleichsweise geringer Bedeutung sei. Der Ausdruck zähle zum gehobenen\nSprachniveau. Der Begriff Querele werde häufig für Streitigkeiten innerhalb\nvon Organisationen oder deren Organen verwendet, deren genaue Umstände\nnicht bekannt seien oder nicht berichtenswert erscheinen würden, die aber zu\neiner Verschlechterung des Arbeitsklimas oder weitergehenden Auseinandersetzungen geführt hätten (KG-act. 1 Rz. 52). Angesichts der bestehenden\nKonflikte innerhalb des Gesuchstellers (vgl. E. 4.d.cc) trifft somit die Aussage,\nes bestünden Querelen, ohne Weiteres zu. Daher liegt aus objektiver Warte\neines Durchschnittsbürgers keine Persönlichkeitsverletzung vor. Ohnehin erfolgte die hier untersuchte Äusserung im Schreiben vom 8. Dezember 2021\n(KG-act. 1/22) mit Bezug auf die bereits im Schreiben vom 22. November\n2021 genannten Gründe zur Kündigung des Lizenzvertrags, mithin handelt es\nsich lediglich um eine Wiederholung dessen, was die Gesuchsgegnerin 1 bereits im Schreiben vom 22. November 2021 äusserte. Das Schreiben der Gesuchsgegnerin 1 richtete sich zudem nur an den Gesuchsteller, d.h., der Wirkungskreis der Äusserung war sehr beschränkt, jedenfalls ihrer Intention nach.\nDarin, dass sich die Gesuchsgegnerin 1 – nota bene in gehobenem Sprachgebrauch – nochmals in sachlicher Art und Weise auf die Kündigungsgründe\nberief, ist auch nach der objektiven Betrachtungsweise eines durchschnittlichen Empfängers, der bereits Kenntnis vom bestehenden Konflikt sowie der\nausgesprochenen fristlosen Kündigung hat, keine empfindliche Herabsetzung\ndes Ansehens des Gesuchstellers zu erkennen, zumal die Gesuchsgegnerin 1\nnicht direkt den Vorwurf äusserte, der Gesuchsteller trage die Verantwortung\nKantonsgericht Schwyz 34\n\nan den Querelen. Eine Persönlichkeitsverletzung ist somit nicht glaubhaft gemacht.\n\n"}