{"Signatur": "SZ_KG_999", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2022-05-23", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2022-3_2022-05-23.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "1228bf6e902ff56a7ac3834d7c211a3d"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2022-3_2022-05-23.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/GPR_2022_3_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d22c1c7a41cf15a5fa7245c5051ff21a210031718d4516939b864dfc2aff8e0b1f3db54fbba3ee974ac6e31603f62b4357ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d22c1c7a41cf15a5fa7245c5051ff21a210031718d4516939b864dfc2aff8e0b1f3db54fbba3ee974ac6e31603f62b4357ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=GPR_2022_3", "Checksum": "d130f7e959069b18ac59c0e9e2fc8b42"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GPR 2022 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 23.05.2022 GPR 2022 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Sonstiges"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Massnahmen | Massnahmen ZIvilrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:12:28", "Checksum": "cbbf7a77eebf481f2c30a91679b2fefc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 23.05.2022 GPR 2022 3\nRegeste:\nvorsorgliche Massnahmen | Massnahmen ZIvilrecht\n\nzend, zumal sie zwischen Geschäftspartnern im Wirtschaftsleben erfolgte und\nangesichts der bereits festgestellten Unstimmigkeiten (vgl. E. 4.d.cc, insbesondere der nicht erteilten Décharge an den früheren Vorstand [KG-act. 1/12\nS. 6; KG-act. 1/18 S. 5], der im Schreiben des G.________ vom 11. September 2021 mitgeteilten Weigerung zur Mitarbeit des G.________ [KGact. 17/27], der im undatierten Schreiben von 16 I.________ Clubs erklärten\nDistanzierung vom Schreiben des Rechtsvertreters des Gesuchstellers vom\n2. Dezember 2021 sowie vom Communiqué des Gesuchstellers vom 13. Januar 2022 zur Absage der J.________ 2022 [KG-act. 17/30], dem je mit\nSchreiben vom 7. Oktober 2021 gestellten Antrag von sieben I.________\nClubs auf Einberufung einer ausserordentlichen Delegiertenversammlung\n[KG-act. 1/16]) ohnehin glaubhaft erscheint, dass das Vertrauen vieler\nI.________ Clubs in den Gesuchsteller tatsächlich gelitten hatte. Daher liegt\naus objektiver Perspektive eines Durchschnittsbürgers keine Persönlichkeitsverletzung vor. Ohnehin erfolgten die Aussagen konkret gegenüber den Mitgliedern des Gesuchstellers, die bereits Kenntnis vom bestehenden Konflikt\ninnerhalb des Gesuchstellers haben mussten (vgl. E. 4.d.dd.aaa), was die\nIntensität der negativen Konnotation weiter reduziert. In diesen Aussagen\nlässt sich somit aus Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds des Gesuchsgegners mit Kenntnis der bestehenden Situation erst recht keine persönlichkeitsrechtsrelevante Herabsetzung des Gesuchstellers erkennen. Eine Ehrbzw. Persönlichkeitsverletzung ist mithin nicht glaubhaft gemacht.\n\neee) Die Aussagen, dass die Gesuchsgegnerinnen aufgrund der Vorkommnisse in letzter Zeit keine Grundlage für eine Fortführung der Zusammenarbeit\nmehr sähen und der Lizenzvertrag vom 20. Oktober 2001 deshalb fristlos zu\nkündigen sei (vgl. KG-act. 1 Rz. 80 mit Verweis auf Rechtsbegehren Ziff. 1.xi),\nund dass es den Gesuchsgegnerinnen nicht mehr zumutbar sei, die\nJ.________ durch den Gesuchsteller organisieren zu lassen (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1.xii), erfolgten im Schreiben vom 22. November 2021 (KGact. 1/19). Die Gesuchsgegnerin 1 erwähnte in den Aussagen die „Vorkomm-\nKantonsgericht Schwyz 31\n\nnisse in letzter Zeit“, womit sie sich auf die anhaltenden Differenzen innerhalb\ndes Gesuchstellers bezog (vgl. E. 4.d.cc), und begründete damit die ausgesprochene Kündigung des Lizenzvertrags bzw. den Entzug des Rechts zur\nDurchführung der J.________ 2022. Diese Aussagen erscheinen insbesondere vor dem Hintergrund des bestehenden Zwists aus Sicht eines durchschnittlichen Adressaten eines solchen Kündigungsschreibens, der Kenntnis von den\nbestehenden Unstimmigkeiten hat, sachlich und lassen objektiv betrachtet\nkeine (unnötige) Herabsetzung des gesellschaftlichen oder beruflichen Ansehens des Gesuchstellers erkennen, zumal die Gesuchsgegnerinnen entgegen\nden Darstellungen des Gesuchstellers diesem nicht direkt vorwarfen, er habe\ndiese Vorkommnisse zu verantworten. Die Aussagen erscheinen im Wirtschaftsleben angesichts der angespannten Situation zwischen dem Gesuchsteller und den Gesuchsgegnerinnen bzw. eines Teils der I.________clubs\nnicht derart intensiv, als sie zu einer Persönlichkeitsverletzung führen würden.\nDies gilt aus den angeführten Gründen selbst dann, wenn die Aussagen aus\nder Perspektive eines nicht konkret bestimmten Durchschnittsadressen, sondern aus objektiver Sicht eines Durchschnittsbürgers beurteilt würden. Dem\nGesuchsteller gelingt es somit nicht, eine Ehr- bzw. Persönlichkeitsverletzung\nglaubhaft zu machen.\n\nfff) Der Gesuchsteller bringt zudem vor, die Aussage, wonach beim Gesuchsteller kein tragfähiges und für alle Beteiligten funktionierendes Konstrukt\nvorhanden sei, erschüttere die organisatorischen Fähigkeiten des Gesuchstellers und bescheinige ihm Unbeständigkeit sowie Unfähigkeit (vgl. KG-act. 1\nRz. 81 mit Verweis auf Rechtsbegehren Ziff. 1.xiii), was persönlichkeitsverletzend sei. Dasselbe treffe auf die Unterstellungen der Gesuchsgegnerinnen zu,\nwonach angeblich ein schuldhaftes Verhalten des Gesuchstellers resp. des\nVorstands des Gesuchstellers der Grund dafür sein müsse, dass die Gesuchsgegnerinnen sich vorbehalten würden, die Rechte zur Durchführung der\nJ.________ 2022 an eine andere Landesgesellschaft zu übertragen und dem\nGesuchsteller die Markenrechte zu entziehen (und vgl. KG-act. 1 Rz. 81 mit\nKantonsgericht Schwyz 32\n\n"}