{"Signatur": "SZ_KG_999", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2022-05-23", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2022-3_2022-05-23.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "1228bf6e902ff56a7ac3834d7c211a3d"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2022-3_2022-05-23.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/GPR_2022_3_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d22c1c7a41cf15a5fa7245c5051ff21a210031718d4516939b864dfc2aff8e0b1f3db54fbba3ee974ac6e31603f62b4357ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d22c1c7a41cf15a5fa7245c5051ff21a210031718d4516939b864dfc2aff8e0b1f3db54fbba3ee974ac6e31603f62b4357ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=GPR_2022_3", "Checksum": "d130f7e959069b18ac59c0e9e2fc8b42"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GPR 2022 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 23.05.2022 GPR 2022 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Sonstiges"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Massnahmen | Massnahmen ZIvilrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:12:28", "Checksum": "cbbf7a77eebf481f2c30a91679b2fefc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 23.05.2022 GPR 2022 3\nRegeste:\nvorsorgliche Massnahmen | Massnahmen ZIvilrecht\n\nwegen eines schwerwiegenden schuldhaften Verhaltens abgestraft werden\nmüsse (vgl. KG-act. 1 Rz. 75 mit Verweis auf Rechtsbegehren Ziff. 1.vi-1.viii).\nGemäss der Darstellung des Gesuchstellers werde also aus der fristlosen\nKündigung sowie dem Entzug des Rechts an der Verwendung der Marke\nI.________ und des Vereinsnamens der Schluss gezogen, der Gesuchsteller\nhabe sich schwerwiegend schuldhaft Verhalten. Wie nachfolgend aufgezeigt\nwird, gelingt es dem Gesuchsteller nicht, eine Vertragsverletzung bzw. die\nUnrechtmässigkeit der fristlosen Kündigung glaubhaft zu machen (vgl. E. 6.d).\nEine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund ist grundsätzlich zulässig und\nbei Gefälligkeitsverhältnissen sind keine hohen Anforderungen an das Vorliegen eines wichtigen Grundes zu stellen, mithin genügt ein vernünftiger Grund\n(vgl. E. 6.d). Folglich kann aus der Erklärung der fristlosen Kündigung allein\nkein Rückschluss auf die dahinterliegenden Beweggründe gezogen werden.\nEntgegen der Ansicht des Gesuchstellers würde ein durchschnittlicher Dritter,\nsei es als Adressat der fristlosen Kündigung oder als aussenstehender Dritter,\nder Kenntnis von der fristlosen Kündigung erhält, unter den konkreten Umständen, nämlich, dass es sich um ein Gefälligkeitsverhältnis handelt, das\nbereits bei Vorliegen eines vernünftigen Grundes fristlos gekündigt werden\nkann, aus der fristlosen Kündigung nicht (zwingend) darauf schliessen, dass\ndie Gesuchsgegnerinnen den Gesuchsteller wegen eines schwerwiegenden\nschuldhaften Verhaltens abstrafen. Zudem begründeten die Gesuchsgegnerinnen die fristlose Kündigung des Lizenzvertrags, den Entzug des Rechts zur\nVerwendung der Marke I.________ und des Vereinsnamens sowie die Übertragung der Rechte für die J.________ 2022 nicht (jedenfalls nicht direkt) mit\neinem schuldhaften Verhalten des Gesuchstellers, sondern mit dem fehlenden\nVertrauen vieler Schweizer I.________ Clubs und der Gesuchsgegnerinnen in\nden Gesuchsteller und mit den Vorkommnissen in der letzten Zeit\n(vgl. E. 4.c.bb; KG-act. 1/19). Angesichts dessen zielte die Erklärung der fristlosen Kündigung des Lizenzvertrags und der damit verbundene Entzug der\nVerwendung der Marke und des Vereinsnamens nicht eigentlich gegen das\nAnsehen bzw. die Ehre des Gesuchstellers, sondern ist eine einseitige Er-\nKantonsgericht Schwyz 29\n\nklärung im Rahmen einer Vertragsstreitigkeit, was auch unter Persönlichkeitsschutzaspekten zulässig erscheint. Ebenso wenig wird augenscheinlich, wie\ndie Gesuchsgegnerinnen die Kündigung auf schonendere Art und Weise hätten äussern können. Dem Gesuchsteller gelingt es somit nicht, eine Persönlichkeitsverletzung glaubhaft zu machen. Anders zu entscheiden hiesse, dass\nfristlose Vertragsauflösungen (nahezu) immer auch persönlichkeitsverletzend\nwären, was das Recht zur Vertragskündigung in ähnlichen Situationen illusorisch machen würde und also auch in einer systematischen Auslegung unzulässig erscheint.\n\nddd) Der Gesuchsteller sieht eine weitere Persönlichkeitsverletzung in den\nAussagen, wonach das Vertrauen vieler Schweizer I.________ Clubs in den\nGesuchsteller gelitten habe bzw. das Vertrauen der Gesuchsgegnerinnen in\nden Vorstand des Gesuchstellers nicht mehr gegeben sei (vgl. KG-act. 1\nRz. 76 ff. mit Verweis auf Rechtsbegehren Ziff. 1.ix und 1.x). Die Gesuchsgegnerinnen erklärten an der Informationsveranstaltung vom 29. September\n2021, sie hätten aktuell starke Konflikte sowie eine zunehmende Lagerbildung\ninnerhalb der Clublandschaft beobachtet und es würden sich I.________\nClubs direkt bei ihnen über die derzeitige angespannte Situation sowie die Art\nund Weise der Kommunikation beschweren und mit dem Ausstieg beim Gesuchsteller drohen (vgl. E. 4.c.aa; KG-act. 1/15 S. 6). Im Schreiben vom\n22. November 2021 erläuterten sie mit Verweis auf die Informationsveranstaltung vom 29. September 2021, sie hätten feststellen müssen, dass das Vertrauen vieler Schweizer I.________ Clubs in den Gesuchsteller als Dachverband stark gelitten habe (vgl. E. 4.c.bb; KG-act. 1/19). Entgegen den Vorbringen des Gesuchstellers (vgl. KG-act. 1 Rz. 79 und Rechtsbegehren Ziff. 1.ix\nund 1.x) erklärten die Gesuchsgegnerinnen jedoch nicht direkt, dass der Vertrauensverlust wegen eines schuldhaften Verhaltens des Gesuchstellers erfolgt sei. Auch wenn die Aussage, es bestehe ein starker Vertrauensverlust\nvieler Mitglieder, im Kontext betrachtet eine negative Bewertung des Gesuchstellers darstellt, erscheint diese Kritik weder unsachlich noch unnötig verlet-\nKantonsgericht Schwyz 30\n\n"}