{"Signatur": "SZ_KG_999", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2022-05-23", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2022-3_2022-05-23.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "1228bf6e902ff56a7ac3834d7c211a3d"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2022-3_2022-05-23.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/GPR_2022_3_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d22c1c7a41cf15a5fa7245c5051ff21a210031718d4516939b864dfc2aff8e0b1f3db54fbba3ee974ac6e31603f62b4357ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d22c1c7a41cf15a5fa7245c5051ff21a210031718d4516939b864dfc2aff8e0b1f3db54fbba3ee974ac6e31603f62b4357ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=GPR_2022_3", "Checksum": "d130f7e959069b18ac59c0e9e2fc8b42"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GPR 2022 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 23.05.2022 GPR 2022 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Sonstiges"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Massnahmen | Massnahmen ZIvilrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:12:28", "Checksum": "cbbf7a77eebf481f2c30a91679b2fefc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 23.05.2022 GPR 2022 3\nRegeste:\nvorsorgliche Massnahmen | Massnahmen ZIvilrecht\n\nerklärt, aus dem Kontext hervorginge, dass nach Ansicht der Gesuchsgegnerinnen der Gesuchsteller die Verantwortung für die angeblich markenschädigende Situation trage, erscheint durchaus nachvollziehbar, dass die Gesuchsgegnerinnen der Ansicht waren, die beschriebenen Konflikte hätten eine\nnegative Wirkung auf die Marke I.________. Die Meinung der Gesuchsgegnerinnen erscheint vertretbar und sachlich gehalten. Wie dargelegt kann nicht\njede Beeinträchtigung der Persönlichkeit mit einer Verletzung gleichgesetzt\nwerden. Folglich gelingt es dem Gesuchsteller objektiv betrachtet nicht, eine\nEhr- bzw. Persönlichkeitsverletzung glaubhaft zu machen. Überdies erfolgten\ndie hier zur Diskussion stehenden Äusserungen an der Informationsveranstaltung vom 29. September 2021, welche die Gesuchsgegnerinnen für die\nSchweizer I.________ Clubs einberiefen (KG-act. 1 Rz. 39). Die Äusserungen\nrichteten sich somit ausschliesslich an Mitglieder des Gesuchstellers. Insbesondere vor dem Hintergrund der unstreitig angespannten Situation zwischen\nden Parteien, die den Mitgliedern des Gesuchstellers – zumindest was die\nAbwahl von vier von fünf Vorstandsmitgliedern an der Delegiertenversammlung vom 30. Januar 2021 sowie die weder da noch an der ausserordentlichen\nDelegiertenversammlung vom 17. Juni 2021 erteilte Décharge anbelangt (vgl.\nE. 4.d.cc) – bereits in den Grundzügen bekannt sein musste, erreicht der Vorwurf des markenschädigenden Verhaltens aus Sicht eines mittleren Mitglieds\ndes Gesuchstellers nicht die Intensität einer persönlichkeitsrechtlich relevanten Ehrverletzung, zumal wie ebenfalls dargelegt im Wirtschaftsleben ohnehin\nstrengere Kriterien erfüllt sein müssen. Somit liegt nicht nur aus der Perspektive eines Durchschnittsbürgers, sondern erst recht aus derjenigen eines konkreten Durchschnittsadressaten keine Verletzung der Persönlichkeit des Gesuchstellers vor.\n\nbbb) Die Aussagen, wonach der Gesuchsteller bzw. dessen Vorstand aus\nSicht der Gesuchsgegnerinnen seine Aufgabe und Berufung nicht mehr erfülle\n(vgl. KG-act. 1 Rz. 73 mit Verweis auf Rechtsbegehren Ziff. 1.iv und 1.v), kritisieren zwar direkt den Gesuchsteller. An der Informationsveranstaltung vom\nKantonsgericht Schwyz 27\n\n29. September 2021 erklärten die Gesuchsgegnerinnen jedoch unmittelbar\ndanach, dass sie sich vorbehalten würden, die Rechte an der Durchführung\nder J.________ 2022 an eine andere Landesgesellschaft zu übertragen und\ndem Gesuchsteller die Markenrechte zu entziehen, wenn „kein tragfähiges\nund für alle Beteiligten funktionierendes Konstrukt“ gefunden werde (KGact. 1/15 S. 11). Aus dem Kontext geht hervor, dass die Gesuchsgegnerinnen\nmit der Aussage, der Gesuchsteller erfülle aus ihrer Sicht seine Aufgabe und\nBerufung nicht, in Kombination mit der in Erwägung gezogenen Möglichkeit\ndes Entzugs der Rechte an der Durchführung der J.________ 2022 und der\nMarkenrechte auf die ihrer Meinung nach bestehenden Missstände hinwiesen\nund darlegten, unter welchen Umständen die in Aussicht gestellte Auflösung\nder Zusammenarbeit verhindert werden könnte. Ein solches Vorgehen erscheint unter Vertrags- bzw. Geschäftspartnern objektiv durchaus üblich, zumal auch hier der Kreis der Durchschnittsadressaten auf die Mitglieder des\nGesuchstellers beschränkt ist, weil die Aussagen ebenfalls an der Informationsveranstaltung vom 29. September 2021 erfolgten (vgl. E. 4.d.dd.aaa). Die\nGesuchsgegnerinnen relativierten die Aussage zudem, indem sie zu erkennen\ngaben, dass es sich bloss um ihre Meinung handelt („aus unserer Sicht“ [KGact. 1/15 S. 11]). Die Äusserungen gehen daher insbesondere vor dem Hintergrund der geschilderten Unstimmigkeiten nicht derart über das Mass einer\nunter Vertrags- bzw. Geschäftspartnern üblichen Kritik hinaus, als sie zu einer\nPersönlichkeitsverletzung führen würden. Daher läge selbst dann, wenn die\nAussagen aus der Perspektive eines nicht konkret bestimmten Durchschnittsadressaten, sondern aus objektiver Warte eines Durchschnittsbürgers beurteilt\nwürden, keine Persönlichkeitsverletzung vor.\n\nccc) Der Gesuchsteller sieht eine Persönlichkeitsverletzung im Entzug des\nRechts an der Verwendung der Marke I.________, in der fristlosen Kündigung\ndes Lizenzvertrags vom 20. Oktober 2001 sowie im Entzug des Rechts an der\nVerwendung des Vereinsnamens, weil die Gesuchsgegnerinnen dadurch gegen aussen für jedermann sichtbar machen würden, dass der Gesuchsteller\nKantonsgericht Schwyz 28\n\n"}