{"Signatur": "SZ_KG_999", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2022-05-23", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2022-3_2022-05-23.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "1228bf6e902ff56a7ac3834d7c211a3d"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2022-3_2022-05-23.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/GPR_2022_3_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d22c1c7a41cf15a5fa7245c5051ff21a210031718d4516939b864dfc2aff8e0b1f3db54fbba3ee974ac6e31603f62b4357ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d22c1c7a41cf15a5fa7245c5051ff21a210031718d4516939b864dfc2aff8e0b1f3db54fbba3ee974ac6e31603f62b4357ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=GPR_2022_3", "Checksum": "d130f7e959069b18ac59c0e9e2fc8b42"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GPR 2022 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 23.05.2022 GPR 2022 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Sonstiges"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Massnahmen | Massnahmen ZIvilrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:12:28", "Checksum": "cbbf7a77eebf481f2c30a91679b2fefc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 23.05.2022 GPR 2022 3\nRegeste:\nvorsorgliche Massnahmen | Massnahmen ZIvilrecht\n\neines Rennsportvertrags gewesen (KG-act. 1 S. 10 N 29). Bereits daraus wird\nklar, dass es spätestens Anfang des Jahres 2021 zu Differenzen innerhalb\ndes Gesuchstellers kam. Gemäss den Ausführungen der Gesuchsgegnerinnen hätten die Unstimmigkeiten innerhalb des Vorstandes des Gesuchstellers\nbereits seit 2019 bestanden (KG-act. 9 S. 8 N 21 und KG-act. 17 S. 9 N 22).\nFerner geht aus den weiteren Ausführungen des Gesuchstellers, insbesondere daraus, dass im Nachgang zur Delegiertenversammlung vom 30. Januar\n2021 eine interne sowie eine externe Untersuchung durch eine Anwaltskanzlei\ndurchgeführt worden sei (KG-act. 1 S. 11 N 32), hervor, dass die Unstimmigkeiten innerhalb des Gesuchstellers auch nach der Delegiertenversammlung\nvon Anfang 2021 anhielten. Diese internen Unstimmigkeiten werden auch dadurch dokumentiert, dass dem früheren Vorstand weder an der Delegiertenversammlung vom 30. Januar 2021 noch an der ausserordentlichen Delegiertenversammlung vom 17. Juni 2021 Décharge erteilt wurde (KG-act. 1/12 S. 6;\nKG-act. 1/18 S. 5). Sodann erklärte der G.________ in seinem Schreiben vom\n11. September 2021 dem Gesuchsteller unter Nennung von verschiedenen\nVorkommnissen, insbesondere von Auseinandersetzungen zwischen dem\nPräsidenten des Gesuchstellers und dem Präsidenten des G.________, sein\nVorstand habe entschieden, „dass die vom Vorstand des A.________ am\n23. August 2021 beschlossene Zusammensetzung des OK keine Basis für\neine Mitarbeit des G.________ als lokaler I.________club in diesem OK“ bilde\n(KG-act. 17/27). In einem undatierten Schreiben an die Gesuchsgegnerin 2\ndistanzierten sich zudem insgesamt 16 I.________ Clubs vom Schreiben des\nRechtsvertreters des Gesuchstellers vom 2. Dezember 2021 sowie vom\nCommuniqué des Gesuchstellers vom 13. Januar 2022 zur Absage der\nJ.________ 2022 (KG-act. 17/30). Ferner beantragten sieben I.________\nClubs je mit Schreiben vom 7. Oktober 2021 die Einberufung einer ausserordentlichen Delegiertenversammlung (KG-act. 1/16). Aus dem Schreiben des\nI.________ Clubs Suisse vom 18. November 2021 geht hervor, dass der Gesuchsteller die Einberufung einer ausserordentlichen Delegiertenversammlung\nam 2. November 2021 ablehnte (KG-act. 17/29). Alle diese Umstände belegen\nKantonsgericht Schwyz 25\n\ndas Bestehen von Unstimmigkeiten innerhalb des Gesuchstellers, insbesondere auch noch nach der Informationsveranstaltung vom 29. September 2021,\nund diese brachte auch der Gesuchsteller selber vor (im Wesentlichen, KGact. 1 Rz. 28 ff.). Die Ausführungen der Gesuchsgegnerinnen, es bestünden\nUnstimmigkeiten innerhalb des Gesuchstellers, decken sich folglich mit den\nErklärungen des Gesuchstellers. Somit handelt es sich um unbestrittene\nSachverhaltsdarstellungen, auf die abgestellt werden kann.\n\ndd) Einzelne Aussagen\n\naaa) Der Gesuchsteller macht mit Verweis auf seine Rechtsbegehren Ziff. 1.i-\n1.iii geltend, die Aussage, wonach sich der Gesuchsteller und/oder der Vorstand des Gesuchstellers markenschädigend verhalte, sei persönlichkeitsverletzend (KG-act. 1 Rz. 72). Die Aussage vermittle den Eindruck, als hätte sich\noder würde sich der Gesuchsteller resp. der Vorstand des Gesuchstellers widerrechtlich oder vertragswidrig verhalten (KG-act. 1 Rz. 72). Die Gesuchsgegnerinnen erklärten an der Informationsveranstaltung vom 29. September\n2021, die aktuelle Situation sei aus ihrer Sicht markenschädigend (KGact. 1/15 S. 7). Sie brachten also nicht direkt vor, der Gesuchsteller verhalte\nsich markenschädigend oder er habe dies zu verantworten bzw. trage die\nSchuld dafür. Die Aussage erfolgte sodann unmittelbar, nachdem die Gesuchsgegnerinnen ausgeführt hatten, sie hätten aktuell starke Konflikte sowie\neine zunehmende Lagerbildung innerhalb der Clublandschaft beobachtet und\nes würden sich verschiedene I.________ Clubs direkt bei ihnen beschweren\nund mit dem Ausstieg beim Gesuchsteller drohen (vgl. E. 4.c.aa). Mit der „aktuellen Situation“ bezogen sich die Gesuchsgegnerinnen somit auf die (unbestritten) bestehenden Konflikte innerhalb des Gesuchstellers (vgl. E. 4.d.cc).\nMit der Aussage bringen die Gesuchsgegnerinnen zum Ausdruck, dass diese\nKonflikte ihrer Ansicht nach ein negatives Bild auf die Marke I.________ werfen (markenschädigend), ohne jedoch, dass sie dem Gesuchsteller direkt ein\nFehlverhalten vorwarfen. Und auch wenn, wie der Gesuchsteller sinngemäss\nKantonsgericht Schwyz 26\n\n"}