{"Signatur": "SZ_KG_999", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2022-05-23", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2022-3_2022-05-23.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "1228bf6e902ff56a7ac3834d7c211a3d"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2022-3_2022-05-23.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/GPR_2022_3_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d22c1c7a41cf15a5fa7245c5051ff21a210031718d4516939b864dfc2aff8e0b1f3db54fbba3ee974ac6e31603f62b4357ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d22c1c7a41cf15a5fa7245c5051ff21a210031718d4516939b864dfc2aff8e0b1f3db54fbba3ee974ac6e31603f62b4357ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=GPR_2022_3", "Checksum": "d130f7e959069b18ac59c0e9e2fc8b42"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GPR 2022 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 23.05.2022 GPR 2022 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Sonstiges"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Massnahmen | Massnahmen ZIvilrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:12:28", "Checksum": "cbbf7a77eebf481f2c30a91679b2fefc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 23.05.2022 GPR 2022 3\nRegeste:\nvorsorgliche Massnahmen | Massnahmen ZIvilrecht\n\ncc) Im Schreiben vom 8. Dezember 2021 führte die Gesuchsgegnerin 1 aus,\ndass die ausgesprochene Kündigung des Lizenzvertrags wirksam sei und\ndass die Durchführung der J.________ 2022 unabhängig von den aktuellen\n„Querelen, deren Existenz nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden“ könne,\nmit Blick auf die sich verschärfende Corona-Situation mit erheblichen Risiken\nverbunden sei und sich die Gesuchsgegnerin 1 daher dazu entschlossen habe, die Parade im Jahr 2022 nicht zu veranstalten. Sodann unterbreitete die\nGesuchsgegnerin im Zusammenhang mit der Absage der Parade einen Lösungsvorschlag (KG-act. 1/22).\nKantonsgericht Schwyz 22\n\nd) Würdigung\n\naa) Die Gesuchsgegnerinnen machen geltend, bei den Rechtsbegehren\nZiff. 1.i, 1.ii, 1.xiii, 1.xiv und 1.xviii sei unklar, ob sich das Massnahmebegehren auf den Gesuchsteller oder die Vorstandsmitglieder des Gesuchstellers\nbeziehe und bei Rechtsbegehren Ziff. 1.xix sei nicht klar, was alles unter die\nUmschreibung der ähnlichen den Gesuchsteller diffamierenden Aussagen\nfalle (KG-act. 9 Rz. 4-6; KG-act. 17 Rz. 5-7). Rechtsbegehren müssen so bestimmt formuliert sein, dass sie bei Gutheissung der Klage unverändert zum\nUrteil erhoben werden können (BGE 137 III 617 E. 4.3). Die Gegenpartei\nmuss wissen, gegen was sie sich verteidigen muss (Wahrung des rechtlichen\nGehörs), und für das Gericht muss klar sein, was aufgrund des Dispositionsgrundsatzes Streitgegenstand ist. Das zum Urteilsspruch erhobene Rechtsbegehren soll sodann eine Zwangsvollstreckung ermöglichen, ohne dass daraus\neine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren zu erwarten ist\n(BGer, Urteil 4A_686/2014 vom 3. Juni 2015 E. 4.3.1). Der Gesuchsteller beantragt in den Rechtsbegehren Ziff. 1.i, 1.ii, 1.xiii, 1.xiv und 1.xviii, es seien\nden Gesuchsgegnerinnen verschiedene Aussagen über den Gesuchsteller\n„und/oder“ den Vorstand des Gesuchstellers zu verbieten. Der Gesuchsteller\nverlangt mit dieser Formulierung („und/oder“), dass den Gesuchsgegnerinnen\ndie entsprechenden Aussagen sowohl über den Gesuchsteller als auch über\nseinen Vorstand verboten werden, oder – sollte dem nicht gefolgt werden –\nzumindest bezüglich einem von beiden (Gesuchsteller oder dessen Vorstand).\nInsofern wird aus dem Rechtsbegehren klar, gegen was sich die Gesuchsgegnerinnen verteidigen müssen und auch das Gericht weiss, was Streitgegenstand ist. Die Rechtsbegehren Ziff. 1.i, 1.ii, 1.xiii, 1.xiv und 1.xviii sind also\ngenügend bestimmt.\n\nMit dem Rechtsbegehren Ziff. 1.xix beantragt der Gesuchsteller, es sei den\nGesuchsgegnerinnen zu verbieten, „[ä]hnliche den Gesuchsteller diffamierende Aussagen mit dem Inhalt von vorstehend (i)-(xviii) zitierten Äusserungen“\nKantonsgericht Schwyz 23\n\nzu machen. Während der Gesuchsteller in den Rechtsbegehren Ziff. 1.i-xviii\ngenau umschreibt, welche Äusserungen zu verbieten seien, lässt das Rechtsbegehren Ziff. 1.xix offen, welche Aussagen konkret untersagt werden sollen.\nWürde dieses Rechtsbegehren zum Urteilsspruch erhoben, muss aufgrund\ndieser offenen Formulierung erwartet werden, dass sich der Streit über die\nFrage, ob die Aussagen diffamierend sind, ins Vollstreckungsverfahren verschieben würde. Das Rechtsbegehren erweist sich als nicht genügend bestimmt formuliert. Folglich ist auf dieses nicht einzutreten.\n\nbb) Die Gesuchsgegnerinnen führen zutreffend aus, dass der Gesuchsteller\nder A.________ und nicht dessen einzelne Vorstandsmitglieder ist. Zwar können gemäss Art. 89 ZPO Vereine und andere Organisationen von gesamtschweizerischer oder regionaler Bedeutung, die nach ihren Statuten zur Wahrung der Interessen bestimmter Personengruppen befugt sind, in eigenem\nNamen auf Verletzung der Persönlichkeit der Angehörigen dieser Personengruppen klagen, allerdings legte der Gesuchsteller nicht dar, dass er gemäss\nseinen Statuten zur Wahrung der Interessen seiner Vorstandsmitglieder befugt ist (vgl. Klaus, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar,\nSchweizerische Zivilprozessordnung, 3. A., 2017, Art. 89 ZPO N 39). Solches\nist auch nicht ersichtlich, nachdem nicht dargetan ist, dass die einzelnen Vorstandsmitglieder überhaupt Vereinsmitglieder sind. Soweit der Gesuchsteller\nalso eine Verletzung der Persönlichkeit der einzelnen Vorstandsmitglieder\ngeltend macht, ist das Gesuch wegen fehlender Aktivlegitimation abzuweisen.\n\ncc) Der Gesuchsteller legte in seinem Gesuch vom 19. Januar 2022 dar,\ndass sich das Verhältnis zu den Gesuchsgegnerinnen in der Zeit vor und nach\ndem Rücktritt bzw. der faktischen Abwahl vier ehemaliger Vorstandsmitglieder\ndes Gesuchstellers Anfang 2021 verschlechtert habe (KG-act. 1 S. 5 Ziff. 3).\nHintergrund des Streits, der zur Abwahl der vier ehemaligen Vorstandsmitglieder geführt habe, sei eine Meinungsverschiedenheit zwischen den abgewählten Vorstandsmitgliedern und dem Präsidenten bezüglich der Verlängerung\nKantonsgericht Schwyz 24\n\n"}