{"Signatur": "SZ_KG_999", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2022-05-23", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2022-3_2022-05-23.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "1228bf6e902ff56a7ac3834d7c211a3d"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2022-3_2022-05-23.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/GPR_2022_3_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d22c1c7a41cf15a5fa7245c5051ff21a210031718d4516939b864dfc2aff8e0b1f3db54fbba3ee974ac6e31603f62b4357ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d22c1c7a41cf15a5fa7245c5051ff21a210031718d4516939b864dfc2aff8e0b1f3db54fbba3ee974ac6e31603f62b4357ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=GPR_2022_3", "Checksum": "d130f7e959069b18ac59c0e9e2fc8b42"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GPR 2022 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 23.05.2022 GPR 2022 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Sonstiges"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Massnahmen | Massnahmen ZIvilrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:12:28", "Checksum": "cbbf7a77eebf481f2c30a91679b2fefc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 23.05.2022 GPR 2022 3\nRegeste:\nvorsorgliche Massnahmen | Massnahmen ZIvilrecht\n\n - ein „Weiter wie bisher“ nicht zu akzeptieren sei (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1.xvi; KG-act. 1 Rz. 74);\nKantonsgericht Schwyz 19\n\n- aufgrund einer vom Gesuchsteller zu verantwortenden Konstellation bzw. von vom Gesuchsteller zu verantwortenden Geschehnissen der dringende Bedarf bestehe, an den Verantwortlichkeiten innerhalb des Gesuchstellers etwas zu ändern (vgl. Rechtsbegehren\nZiff. 1.xvii; KG-act. 1 Rz. 44, 73);\n\n- wegen Verschuldens des Gesuchstellers keine solide Basis in der\nSchweizer Clublandschaft bestehe und insbesondere ein Neustart\nerforderlich sei (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1.xviii; KG-act. 1 Rz. 74).\n\nbb) Die Gesuchsgegnerinnen bringen zusammengefasst vor, das Rechtsbegehren Ziff. 1 genüge den Bestimmtheitsanforderungen nicht. In den Rechtsbegehren Ziff. 1.i, 1.ii, 1.xiii, 1.xiv und 1.xviii sei unklar, ob sich das Massnahmebegehren auf den Gesuchsteller oder die Vorstandsmitglieder des Gesuchstellers beziehe. Betreffend Rechtsbegehren Ziff. 1.xix sei nicht klar, was alles\nunter die Umschreibung der ähnlichen den Gesuchsteller diffamierenden Aussagen falle (KG-act. 9 Rz. 4-6; KG-act. 17 Rz. 5-7). Des Weiteren sei der\nA.________ Gesuchsteller und nicht deren Vorstandsmitglieder, weshalb die\nAussagen betreffend Letztere mangels Aktivlegitimation nicht Gegenstand des\nMassnahmengesuchs seien (KG-act. 9 Rz. 55 ff.; KG-act. 17 Rz. 62 ff.). Es sei\nfraglich, ob die Aussagen die für eine Persönlichkeitsverletzung erforderliche\nIntensität aufweisen (KG-act. 9 Rz. 58 ff.; KG-act. 17 Rz. 65 ff.). Bei den Aussagen gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1.v, 1.xii, 1.xvi und 1.xviii handle es sich\num reine Werturteile, die sich unter den gegebenen Umständen einer angemessenen Form bedienen würden und sachlich vorgetragen worden seien\n(KG-act. 9 Rz. 63; KG-act. 17 Rz. 70). Die übrigen Aussagen (Rechtsbegehren Ziff. 1.i-iv, 1.vi-xi, 1.xiii-xv und 1.xvii) seien entweder wahr, sofern es sich\num Tatsachenbehauptungen handle, oder würden auf einem wahren Tatsachenkern beruhen, soweit es sich um gemischte Werturteile handle (KG-act. 9\nRz. 64 f.; KG-act. 17 Rz. 71 f.).\nKantonsgericht Schwyz 20\n\nc) Sachverhalt\n\naa) An der Informationsveranstaltung vom 29. September 2021 äusserten\nsich die Gesuchsgegnerinnen gemäss der vom Gesuchsteller eingereichten\nPräsentation zunächst zu den Entwicklungen in der Schweizer I.________\nClublandschaft und führten aus, sie hätten aktuell starke Konflikte sowie eine\nzunehmende Lagerbildung innerhalb der Clublandschaft beobachtet. Zudem\nwürden sich I.________ Clubs direkt bei den Gesuchsgegnerinnen melden\nund sich über die derzeitige angespannte Situation sowie die Art und Weise\nder Kommunikation beschweren und mit dem Ausstieg beim Gesuchsteller\ndrohen (KG-act. 1/15 S. 6). Daraufhin erklärten die Gesuchsgegnerinnen: „Die\naktuelle Situation ist aus Sicht I.________ markenschädigend!“ (KG-act. 1/15\nS. 7). Im Anschluss daran erläuterten sie den Zweck und die Ziele des Gesuchstellers gemäss seinen Statuten (KG-act. 1/15 S. 8) und führten aus, dem\nneu gewählten Vorstand des Gesuchstellers sei es nicht gelungen, die\nSchweizer Clublandschaft zu vereinen (KG-act. 1/15 S. 9). Danach gaben die\nGesuchsgegnerinnen bekannt: „Ein Weiter wie bisher werden wir als\nD.________ AG und F.________ AG nicht akzeptieren!“ (KG-act. 1/15 S. 10).\nSodann legten die Gesuchsgegnerinnen dar, ihr Vertrauen in den derzeitigen\nVorstand des Gesuchstellers sei aktuell nicht mehr gegeben, weder für eine\nzukünftige Zusammenarbeit noch in Bezug auf die Befriedung und Harmonisierung der Schweizer I.________ Clublandschaft. Der Gesuchsteller erfülle\ndaher aus ihrer Sicht seine eigentlichen Aufgaben und Berufung nicht mehr.\nDie Gesuchsgegnerinnen würden aufgrund dieser Konstellation und der Geschehnisse der letzten Monate den dringenden Bedarf sehen, an den Verantwortlichkeiten innerhalb des Gesuchstellers etwas zu ändern und mit einem\nNeustart in der Schweizer Clublandschaft die Situation wieder auf eine solide\nBasis zu stellen. Abschliessend erklärten sie: „Sollte bis zum 19.11.2021 kein\ntragfähiges und für alle Beteiligten funktionierendes Konstrukt gefunden werden, behalten wir uns vor, die Rechte zur Durchführung der J.________ 2022\nKantonsgericht Schwyz 21\n\nan eine andere Landesgesellschaft zu übertragen und dem A.________ die\nMarkenrechte zu entziehen“ (KG-act. 1/15 S. 11).\n\nbb) Mit Schreiben vom 22. November 2021 erklärte die Gesuchsgegnerin 1\ngegenüber dem Gesuchsteller zusammengefasst, sie habe wie bereits an der\nInformationsveranstaltung vom 29. September 2021 erläutert feststellen müssen, dass das Vertrauen vieler Schweizer I.________ Clubs in den Gesuchsteller als Dachverband stark gelitten habe und auch die Gesuchsgegnerinnen\nwürden aufgrund der Vorkommnisse der letzten Zeit keine Grundlage mehr für\neine Fortführung der Zusammenarbeit sehen. Deshalb erkenne die Gesuchsgegnerin 1 die mit Lizenzvertrag vom 20. Oktober 2001 zugeteilten Rechte mit\nsofortiger Wirkung vollständig ab, was zur Folge habe, dass das Recht zur\nweiteren Verwendung des Club Namens und des Club Logos unmittelbar entfalle. Zudem sehe sich die Gesuchsgegnerin 1 im Zuge der Aberkennung dieser Rechte veranlasst, dem Gesuchsteller das Recht zur Organisation und\nDurchführung der J.________ 2022 ebenfalls mit sofortiger Wirkung zu entziehen (KG-act. 1/19).\n\n"}