{"Signatur": "SZ_KG_999", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2022-05-23", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2022-3_2022-05-23.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "1228bf6e902ff56a7ac3834d7c211a3d"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2022-3_2022-05-23.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/GPR_2022_3_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d22c1c7a41cf15a5fa7245c5051ff21a210031718d4516939b864dfc2aff8e0b1f3db54fbba3ee974ac6e31603f62b4357ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d22c1c7a41cf15a5fa7245c5051ff21a210031718d4516939b864dfc2aff8e0b1f3db54fbba3ee974ac6e31603f62b4357ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=GPR_2022_3", "Checksum": "d130f7e959069b18ac59c0e9e2fc8b42"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GPR 2022 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 23.05.2022 GPR 2022 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Sonstiges"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Massnahmen | Massnahmen ZIvilrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:12:28", "Checksum": "cbbf7a77eebf481f2c30a91679b2fefc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 23.05.2022 GPR 2022 3\nRegeste:\nvorsorgliche Massnahmen | Massnahmen ZIvilrecht\n\ncc) Gemäss Art. 28 Abs. 1 ZGB kann zu seinem Schutz das Gericht anrufen, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird. Der Kläger kann\ndem Gericht beantragen, eine drohende Verletzung zu verbieten, eine bestehende Verletzung zu beseitigen oder die Widerrechtlichkeit einer Verletzung\nfestzustellen, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt (Art. 28a Abs. 1\nZGB). Aktivlegitimiert ist, wer sich in seiner Persönlichkeit verletzt fühlt, jedoch\nnicht, wer bloss indirekt tangiert wird (Meili, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.],\nBasler Kommentar, Zivilgesetzbuch, Bd. I, 6. A, 2018, Art. 28 N 32). Vorliegend verlangt der Gesuchsteller mit Rechtsbegehren Ziff. 1 das Verbot bereits\ngetätigter (und nun drohender) Äusserungen (vgl. KG-act. 1, Rn. 103).\n\nNach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung steht der Persönlichkeitsschutz auch juristischen Personen insoweit zu, als er nicht auf Eigenschaften beruht, die ihrer Natur nach nur den natürlichen Personen zukommen (BGE 138 III 337 = Pra 101 [2012] Nr. 131 E. 6.1 m.w.H.). Die Prüfung\nder Anspruchsvoraussetzungen erfolgt in zwei Stufen mit unterschiedlicher\nBeweislast: Der Gesuchsteller trägt die Beweislast für die Sachumstände, aus\ndenen sich die Verletzung ergibt, mithin hat er sowohl den Nachweis der Persönlichkeitsverletzung als auch denjenigen, dass eine solche droht, zu führen;\nblosse Behauptungen und unbestimmte Verdachtsmomente genügen nicht.\nDemgegenüber muss er weder ein Verschulden noch das Fehlen von Rechtfertigungsgründen beweisen (negativa non sunt probanda). Die Beweislast für\ndas Vorliegen von Rechtfertigungsgründen tragen die Gesuchsgegner\n(BGE 136 III 410 E. 2.3; Handelsgericht Zürich, Urteil HE190174-O vom\n31. Juli 2019 E. 4.1.2; Meili, a.a.O., Art. 28 N 56).\n\nEine Persönlichkeitsverletzung liegt namentlich vor, wenn die Ehre einer Person beeinträchtigt wird (sozialer Schutzbereich der geschützten Persönlich-\nKantonsgericht Schwyz 15\n\nkeitsrechte). Der zivilrechtliche Ehrbegriff geht weiter als der strafrechtliche\nund schützt neben dem Ruf, eine ehrbare Person zu sein, auch das berufliche\noder gesellschaftliche Ansehen einer Person. Der Betroffene muss sich insbesondere nicht gefallen lassen, beim Publikum in einem falschen Licht zu erscheinen. Allerdings richtet sich der Rechtsschutz nur dagegen, dass eine\nPerson im Ansehen ihrer Mitmenschen empfindlich herabgesetzt wird; leichte\nFälle, wie sie im gesellschaftlichen Umgang laufend und oft ohne böse Absicht\nvorkommen, sind nicht persönlichkeitsverletzend (BGE 129 III 715 E. 4.1\nm.w.H.; Meili, a.a.O., Art. 28 ZGB N 38; Aebi-Müller, in: Breitschmid/Jungo\n[Hrsg.], CHK Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. A., 2016, Art. 28\nZGB N 3 m.H.). Generell kann nicht einfach jede Beeinträchtigung der Persönlichkeit mit einer Verletzung gleichgesetzt werden, verlangt ist vielmehr eine\ngewisse Intensität, ein eigentliches Eindringen; nicht jeder Übergriff über die\nGrenzen sozial korrekten Verhaltens stellt mithin sogleich eine Persönlichkeitsverletzung dar (Meili, a.a.O., Art. 28 ZGB N 38, m.N.). Anerkannt ist, dass\nim Wirtschaftsleben prinzipiell strengere Kriterien erfüllt sein müssen, bevor\neine Verletzung der Persönlichkeit vorliegt (Meili, a.a.O., Art. 28 ZGB N 29).\nOb eine Darstellung geeignet ist, das berufliche und gesellschaftliche Ansehen herabzumindern, beurteilt sich nicht nach dem subjektiven Empfinden des\nBetroffenen, sondern nach einem objektiven Massstab. Gemäss der im Zusammenhang mit Presseäusserungen herausgebildeten Praxis ist sinngemäss\nzu prüfen, ob das Ansehen vom Standpunkt eines Durchschnittslesers bzw.\n-adressaten aus gesehen als beeinträchtigt erscheint, wobei die konkreten\nUmstände, wie etwa der Rahmen der Äusserung, in Betracht zu ziehen sind\n(BGE 135 III 145 E. 5.2 m.w.H.; BGer Urteil 5A_553/2012 vom 14. April 2014\nE. 3.1). Massgebend ist also die objektive Betrachtungsweise eines durchschnittlichen Dritten (Hausheer/Aebi-Müller, Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. A., 2020, Rz. 643) und nicht diejenige des\nindividuell Betroffenen oder des Äusserers.\nKantonsgericht Schwyz 16\n\n"}