{"Signatur": "SZ_KG_999", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2022-05-23", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2022-3_2022-05-23.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "1228bf6e902ff56a7ac3834d7c211a3d"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2022-3_2022-05-23.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/GPR_2022_3_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d22c1c7a41cf15a5fa7245c5051ff21a210031718d4516939b864dfc2aff8e0b1f3db54fbba3ee974ac6e31603f62b4357ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d22c1c7a41cf15a5fa7245c5051ff21a210031718d4516939b864dfc2aff8e0b1f3db54fbba3ee974ac6e31603f62b4357ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=GPR_2022_3", "Checksum": "d130f7e959069b18ac59c0e9e2fc8b42"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GPR 2022 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 23.05.2022 GPR 2022 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Sonstiges"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Massnahmen | Massnahmen ZIvilrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:12:28", "Checksum": "cbbf7a77eebf481f2c30a91679b2fefc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 23.05.2022 GPR 2022 3\nRegeste:\nvorsorgliche Massnahmen | Massnahmen ZIvilrecht\n\nb) In Bezug auf Gesuchsgegnerin 1 liegt wie erwähnt ein internationaler\nSachverhalt vor (vgl. E. 2.a). Das LugÜ regelt die Frage des anwendbaren\nRechts nicht, weshalb diesbezüglich das IPRG zur Anwendung kommt (Art. 1\nAbs. 2 IPRG i.V.m. Art. 2 ZPO). Die prozessualen Voraussetzungen und die\nprozessualen Aspekte des Erlasses einer vorsorglichen Massnahme bestimmen sich nach der lex fori (Buhr/Gabriel/Schramm, in: Furrer/Girsberger/Müller-Chen [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Internationales Privatrecht, 3. A., 2016, Art. 10 IPRG N 12; Phurtag,\nVorsorgliche Massnahmen im internationalen Zivilprozessrecht, 2019, N 283),\nwährend für den Verfügungsanspruch und andere materielle Voraussetzungen\ndie lex causae massgebend ist (Buhr/Gabriel/Schramm, a.a.O., Art. 10 IPRG\nN 13; Phurtag, a.a.O., N 281 f.). Demzufolge ist im Hinblick auf die Hauptsachenprognose zu prüfen, welches Recht bezüglich der Gesuchsgegnerin 1 in\nder Hauptsache anzuwenden ist.\n\nDie Parteien trafen keine Rechtswahl (vgl. Art. 132 IPRG). In Bezug auf\nRechtsbegehren Ziff. 1 stützt sich der Gesuchsteller auf eine Persönlichkeitsverletzung und auf eine Verletzung des UWG. Haben Schädiger und Geschädigter ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im gleichen Staat, so ist das Recht\nKantonsgericht Schwyz 12\n\ndes Staates anzuwenden, in dem die unerlaubte Handlung begangen wurde\n(Art. 133 Abs. 2 Satz 1 IPRG; eine Persönlichkeitsverletzung stellt eine unerlaubte Handlung im Sinne von Art. 133 IPRG dar, vgl. dazu Rodriguez/Krüsi/Umbricht, a.a.O., Art. 129 IPRG N 6 sowie Dasser/Dal Molin, in:\nGrolimund/Loacker/Schnyder [Hrsg.], Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 4. A., 2021, Art. 139 IPRG N 1). Tritt der Erfolg nicht in dem Staat\nein, in dem die unerlaubte Handlung begangen wurde, ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Erfolg eintritt, wenn der Schädiger mit dem Eintritt des Erfolges in diesem Staat rechnen musste (Art. 133 Abs. 2 Satz 2\nIPRG). Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb unterstehen dem Recht des\nStaates, auf dessen Markt die unlautere Handlung ihre Wirkung entfaltet\n(Art. 136 Abs. 1 IPRG). Weil die vorgebrachten persönlichkeits- und wettbewerbsverletzenden Aussagen in der Schweiz begangen wurden, sich bei Persönlichkeitsverletzungen der Erfolgsort am gewöhnlichen Aufenthaltsort des\nKlägers befindet (vgl. E. 2.a) und weil sich auch die angebliche Wettbewerbsverletzung aufgrund der Tatsache, dass der Gesuchsteller als Dachverband\nder Schweizer I.________ Clubs verschiedene Veranstaltungen in der\nSchweiz ausrichtete, auf den Schweizer Markt auswirkt, ist schweizerisches\nRecht sowohl für die geltend gemachten Persönlichkeitsverletzungen als auch\nfür die angeblichen Verletzungen des UWG anwendbar.\n\nDemgegenüber stützt sich das Rechtsbegehren Ziff. 2, das sich im Übrigen\nausschliesslich gegen die Gesuchsgegnerin 1 richtet, zusätzlich auf eine Vertragsverletzung im Zusammenhang mit Immaterialgüterrechten. Die Parteien\ntrafen weder im Lizenzvertrag vom 20. Oktober 2001 noch danach eine\nRechtswahl. Verträge über Immaterialgüterrechte unterstehen dem Recht des\nStaates, in dem derjenige, der das Immaterialgüterrecht überträgt oder die\nBenutzung an ihm einräumt, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 122\nAbs. 1 IPRG). Für juristische Personen ist anstelle des gewöhnlichen Aufenthalts der Niederlassungsort massgebend (BGE 140 III 473 E. 2.3 m.w.H.). Die\nGesuchsgegnerin 1 berechtigte im Lizenzvertrag vom 20. Oktober 2001 den\nKantonsgericht Schwyz 13\n\nGesuchsteller zur Verwendung des Clubnamens A.________ sowie des\nI.________-Wappens als Clublogo und hat seinen Sitz in Deutschland, weshalb für die behauptete Vertragsverletzung gemäss Rechtsbegehren Ziff. 2\ndeutsches Recht anwendbar ist.\n\n4. Rechtsbegehren Ziff. 1: Persönlichkeitsverletzung\n\na) Rechtliches\n\naa) Gemäss Art. 261 Abs. 1 ZPO trifft das Gericht die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass\nein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten\nist (lit. a) und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender\nNachteil droht (lit. b). Glaubhaftmachen ist weniger als beweisen, aber mehr\nals behaupten (Lardelli/Vetter, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, Bd. I, 6. A, 2018, Art. 8 ZGB N 18 ff. m.w.H.). Nach\nständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Tatsache glaubhaft\ngemacht, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst\nwenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 140 III 610 E. 4.1; BGE 132 III 715 E. 3.1;\nBGE 130 III 321 E. 3.3; Huber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger\n[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016,\nArt. 261 ZPO N 25). Aufgrund objektiver Kriterien muss eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die behaupteten Tatsachen bzw. den behaupteten Sachverhalt sprechen (Huber, a.a.O., Art. 261 ZPO N 25).\n\nbb) Der Gesuchsteller stützt sich sowohl auf Art. 28 ZGB als auch auf Art. 3\nAbs. 1 lit. a UWG. Die Ansprüche aus dem allgemeinen Persönlichkeitsschutz\nund diejenigen aus der Spezialgesetzgebung können nebeneinander bestehen. Der Umstand, dass eine Persönlichkeitsverletzung auch wettbewerbsrechtlich relevant sein kann, schliesst eine Klage nach Persönlichkeitsrecht\nKantonsgericht Schwyz 14\n\nmit anderen Worten nicht aus (BGer, Urteil 5A_376/2013 vom 29. Oktober\n2013 E. 2.1).\n\n"}