{"Signatur": "SZ_KG_999", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2022-05-23", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2022-3_2022-05-23.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "1228bf6e902ff56a7ac3834d7c211a3d"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2022-3_2022-05-23.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/GPR_2022_3_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d22c1c7a41cf15a5fa7245c5051ff21a210031718d4516939b864dfc2aff8e0b1f3db54fbba3ee974ac6e31603f62b4357ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d22c1c7a41cf15a5fa7245c5051ff21a210031718d4516939b864dfc2aff8e0b1f3db54fbba3ee974ac6e31603f62b4357ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=GPR_2022_3", "Checksum": "d130f7e959069b18ac59c0e9e2fc8b42"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GPR 2022 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 23.05.2022 GPR 2022 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Sonstiges"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Massnahmen | Massnahmen ZIvilrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:12:28", "Checksum": "cbbf7a77eebf481f2c30a91679b2fefc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 23.05.2022 GPR 2022 3\nRegeste:\nvorsorgliche Massnahmen | Massnahmen ZIvilrecht\n\nd) Für Streitigkeiten nach dem UWG mit einem Streitwert von mehr als\nFr. 30‘000.00 ist das Kantonsgericht einzige kantonale Instanz (Art. 5 Abs. 1\nlit. d ZPO i.V.m. § 19 Abs. 1 EGzOR). Diese Instanz ist auch für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen vor Eintritt der Rechtshängigkeit einer Klage\nzuständig (Art. 5 Abs. 2 ZPO). Der Gesuchsteller stützt seine Rechtsbegehren\nunter anderem auf eine Verletzung des UWG und beziffert den Streitwert vorläufig mit Fr. 100‘000.00 (KG-act. 1 S. 8). Somit ist das Kantonsgericht für die\ngeltend gemachten lauterkeitsrechtlichen Ansprüche sachlich zuständig. Neben der Verletzung des UWG macht der Gesuchsteller in Bezug auf Rechtsbegehren Ziff. 1 eine Persönlichkeitsverletzung und hinsichtlich Rechtsbegehren Ziff. 2 eine Vertragsverletzung sowie ebenfalls eine Persönlichkeitsverletzung geltend. Werden in einer Klage wie vorliegend nicht nur lauterkeitsrechtliche Ansprüche, sondern zugleich aus dem gleichen Lebensvorgang andere\nAnsprüche eingeklagt, liegt ein Fall der Anspruchsgrundlagenkonkurrenz vor\n(Kantonsgericht Schwyz, Beschluss ZK1 2018 17 vom 5. Juni 2020\n= CAN 4/2020 Nr. 61 E. 1; Rüetschi/Roth, in: Hilty/Arpagaus [Hrsg.], Basler\nKommentar, Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb [UWG], 2013,\nVor Art. 9–13a UWG N 15; Domej, in: Heizmann/Loacker [Hrsg.], Kommentar\nzum Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 2018, Vor Art. 9-13a\nUWG N 49). Wegen der Rechtshängigkeitssperre resp. der Rechtskraftwirkung (Art. 59 Abs. 2 lit. d und lit. e ZPO) sowie aufgrund des Grundsatzes der\nRechtsanwendung von Amtes wegen (iura novit curia, Art. 57 ZPO) ist es bei\nVorliegen einer Anspruchsgrundlagenkonkurrenz im Gegensatz zur objektiven\nKlagenhäufung (Art. 90 ZPO) ausgeschlossen, dass unterschiedliche Gerichte\nfür die verschiedenen Ansprüche zuständig sind. Die – somit zwingende –\nKompetenzattraktion muss in diesem Fall aufgrund der vom Gesetzgeber mit\ndem Institut des Direktprozesses verfolgten Ziele der Spezialisierung und Prozessbeschleunigung bei der einzigen kantonalen Instanz eintreten (Kantonsgericht Schwyz, Beschluss ZK1 2018 17 vom 5. Juni 2020 = CAN 4/2020\nNr. 61 E. 1 sowie dortige Bemerkungen). Ohnehin wäre das Kantonsgericht\nbei weitem Verständnis von Art. 5 Abs. 1 lit. a auch für die Vertragsverletzung\nKantonsgericht Schwyz 10\n\nzuständig (vgl. aber EGV-SZ 2015 A 3.1 = CAN 3/2015 Nr. 51 E. 2.1, wonach\ndas Kantonsgericht die genannte Bestimmung eng auslegt). Das Kantonsgericht ist somit für sämtliche geltend gemachten Ansprüche sachlich zuständig.\n\ne) Der Gesuchsteller richtet sein Gesuch gegen mehrere Gesuchsgegnerinnen, weshalb die Voraussetzungen der einfachen Streitgenossenschaft zu\nprüfen sind. Die einfache passive Streitgenossenschaft setzt voraus, dass die\nzu beurteilenden Rechte und Pflichten der im Streit stehenden Ansprüche auf\ngleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen (Konnexität; Art. 71\nAbs. 1 ZPO), dass für die einzelnen Klagen die gleiche Verfahrensart anwendbar ist (Art. 71 Abs. 2 ZPO), und dass die gleiche sachliche Zuständigkeit für alle eingeklagten Ansprüche gilt (BGE 142 III 581 E. 2.1). Die erforderliche Gleichartigkeit liegt vor, wenn die Bildung einer einfachen Streitgenossenschaft im Hinblick auf den Prozessstoff zweckmässig erscheint, sei dies\naus prozessökonomischen Gründen oder zur Vermeidung widersprüchlicher\nUrteile (BGE 142 III 581 E. 2.1; Ruggle, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.],\nBasler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A., 2017, Art. 71\nZPO N 14). Der Gesuchsteller macht in Bezug auf Rechtsbegehren Ziff. 1 im\nWesentlichen geltend, die beiden Gesuchsgegnerinnen hätten durch verschiedene Äusserungen, insbesondere an der Informationsveranstaltung vom\n29. September 2021, die sie zusammen ausgerichtet hätten, Persönlichkeitsund UWG-Verletzungen begangen. Angesichts dessen erscheint es zweckmässig, die gemeinsam gemachten Äusserungen zusammen zu beurteilen.\nSodann beantragt der Gesuchsteller gegen beide Gesuchsgegnerinnen vorsorgliche Massnahmen. Folglich ist für alle eingeklagten Ansprüche das summarische Verfahren anwendbar (Art. 248 lit. d ZPO). Wie bereits dargelegt, ist\ndie sachliche Zuständigkeit für beide Gesuchsgegnerinnen gegeben\n(vgl. E. 2.d). Die Voraussetzungen der einfachen passiven Streitgenossenschaft sind somit erfüllt.\nKantonsgericht Schwyz 11\n\nf) Der Gesuchsteller vereint mehrere Ansprüche gegen die Gesuchsgegnerin 1 (Rechtsbegehren Ziff. 1 und Rechtsbegehren Ziff. 2). Weil das Kantonsgericht für beide Rechtsbegehren örtlich und sachlich zuständig ist und\ndie gleiche Verfahrensart anwendbar ist, ist diese Vereinigung mehrerer Ansprüche zulässig (Art. 90 ZPO).\n\n3. Anwendbares Recht\n\na) Hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche gegen die Gesuchsgegnerin 2 liegt wie aufgezeigt kein internationaler Sachverhalt vor, weshalb\nschweizerisches Recht anwendbar ist.\n\n"}