{"Signatur": "SZ_KG_999", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2022-05-23", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2022-3_2022-05-23.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "1228bf6e902ff56a7ac3834d7c211a3d"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2022-3_2022-05-23.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/GPR_2022_3_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d22c1c7a41cf15a5fa7245c5051ff21a210031718d4516939b864dfc2aff8e0b1f3db54fbba3ee974ac6e31603f62b4357ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d22c1c7a41cf15a5fa7245c5051ff21a210031718d4516939b864dfc2aff8e0b1f3db54fbba3ee974ac6e31603f62b4357ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=GPR_2022_3", "Checksum": "d130f7e959069b18ac59c0e9e2fc8b42"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GPR 2022 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 23.05.2022 GPR 2022 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Sonstiges"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Massnahmen | Massnahmen ZIvilrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:12:28", "Checksum": "cbbf7a77eebf481f2c30a91679b2fefc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 23.05.2022 GPR 2022 3\nRegeste:\nvorsorgliche Massnahmen | Massnahmen ZIvilrecht\n\nals professioneller, gut organisierter Länderdachverband im Wettbewerb beeinträchtigt worden. Zudem sei damit zu rechnen, dass die Gesuchsgegnerinnen weiterhin versuchen würden, den Gesuchsteller durch falsche Aussagen\nan seinem beruflichen Fortkommen und der Willensbildung (insbesondere im\nRahmen der Delegiertenversammlung) zu behindern und seinen geschäftlichen Ruf zu untergraben (KG-act. 1 Rz. 61 ff., 66 f., 83 ff. und 92 ff.). Der Gesuchsteller macht somit unter anderem (vgl. bezüglich Vertragsverletzung KGact. 1 Rz. 92 ff.) gestützt auf eine Persönlichkeitsverletzung sowie eine Verletzung des Lauterkeitsrechts (UWG) Unterlassungsansprüche geltend (KGact. 1 Rz. 66 ff., 83 ff. und 92 ff.). Dabei handelt es sich um vorsorgliche Massnahmen im Zusammenhang mit Haftungsansprüchen, die nicht an einen Vertrag anknüpfen. Demzufolge besteht laut Art. 5 Ziff. 3 LugÜ neben dem allgemeinen Gerichtsstand von Art. 2 LugÜ eine Zuständigkeit am Erfolgsort. Fällt\nder Ort, an dem effektiv gehandelt wurde, mit dem Ort zusammen, an dem die\nschädigenden Konsequenzen dieser Handlungen eintraten (sog. Platzdelikt),\ngestaltet sich die Bestimmung des Ortes, an dem das schädigende Ereignis\neintrat, einfach (Hofmann/Kunz, a.a.O., Art. 5 LugÜ N 552). Bei Distanzdelikten, also bei einem Auseinanderfallen von Handlungs- und Erfolgsort, eröffnet\nArt. 5 Ziff. 3 LugÜ dem Kläger die Wahl zwischen Handlungs- und Erfolgsort.\nDer Kläger kann somit sowohl am Ort des ursächlichen Geschehens als auch\nam Ort klagen, an dem sich der Schadenserfolg verwirklichte (Hofmann/Kunz,\na.a.O., Art. 5 LugÜ N 553). Bei Persönlichkeitsverletzungen befindet sich der\nErfolgsort am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Klägers (Kantonsgericht\nSchwyz, Beschluss KG 521/96 RK 1 vom 13. März 1997 = EGV-SZ 1997\nNr. 32 E. 1.c; Volken/Göksu, in: Müller-Chen/Widmer Lüchinger, Zürcher\nKommentar zum IPRG, Bd. II, 3. A., 2018, Art. 129 IPRG N 48; Rodriguez/Krüsi/Umbricht, in: Grolimund/Loacker/Schnyder [Hrsg.], Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 4. A., 2021, Art. 129 IPRG N 30). Der Gesuchsteller stützt sein Gesuch unter anderem auf Persönlichkeitsverletzungen,\nderen Wirkungen sich in erster Linie am Sitz des Gesuchstellers auswirken.\nDemzufolge ist die örtliche Zuständigkeit in Bezug auf die Gesuchsgegnerin 1\nKantonsgericht Schwyz 8\n\nsowohl für Rechtsbegehren Ziff. 1 als auch für Rechtsbegehren Ziff. 2 gegeben. In Bezug auf die in Rechtsbegehren Ziff. 2 geltend gemachte Vertragsverletzung kann offenleiben, ob allenfalls deutsche Gerichte örtlich zuständig\nwären, nachdem die Gesuchsgegnerin 1 nicht vorbrachte, das angerufene\nGericht sei international nicht zuständig, sie sich mithin auf das Verfahren einliess und keine ausschliessliche Zuständigkeit nach Art. 22 LugÜ gegeben ist\n(vgl. Art. 24 LugÜ).\n\nc) Die Gesuchsgegnerin 2 hat wie der Gesuchsteller Sitz in der Schweiz.\nFolglich liegt kein internationaler Sachverhalt vor. Die örtliche und sachliche\nZuständigkeit bestimmt sich deshalb nach der ZPO. Für Klagen aus Persönlichkeitsverletzung ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien\nzuständig (Art. 20 lit. a ZPO). Laut Art. 36 ZPO ist für Klagen aus unerlaubter\nHandlung das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der geschädigten Person oder\nder beklagten Partei oder am Handlungs- oder am Erfolgsort zuständig. Folglich besteht auch nach der ZPO eine Zuständigkeit am Erfolgsort. Der Begriff\nder unerlaubten Handlung ist wie im IPRG und LugÜ weit zu verstehen und\nerfasst sämtliche Fälle ausservertraglicher Haftung für widerrechtliches Verhalten, d.h. neben den im Obligationenrecht geregelten Tatbeständen insbesondere auch die Deliktsansprüche, die ihre Grundlage im Zivilgesetzbuch\nhaben, und die Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb (Hempel, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A., 2017, Art. 36 ZPO N 6 f.). Am Gerichtsstand der unerlaubten\nHandlung können sämtliche damit zusammenhängende Ansprüche geltend\ngemacht werden, namentlich auch vorsorgliche Massnahmen (Hempel,\na.a.O., Art. 36 ZPO N 10 m.w.H.). Der Gesuchsteller bringt vor, die Gesuchsgegnerin 2 habe ihn durch verschiedene Äusserungen im Sinne von Art. 3\nAbs. 1 lit. a UWG herabgesetzt. Somit macht der Gesuchsteller geltend, geschädigte Person einer unerlaubten Handlung zu sein, weshalb die örtliche\nZuständigkeit am Sitz des Gesuchstellers gegeben ist.\nKantonsgericht Schwyz 9\n\n"}