{"Signatur": "SZ_KG_999", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2022-05-23", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2022-3_2022-05-23.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "1228bf6e902ff56a7ac3834d7c211a3d"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2022-3_2022-05-23.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/GPR_2022_3_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d22c1c7a41cf15a5fa7245c5051ff21a210031718d4516939b864dfc2aff8e0b1f3db54fbba3ee974ac6e31603f62b4357ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d22c1c7a41cf15a5fa7245c5051ff21a210031718d4516939b864dfc2aff8e0b1f3db54fbba3ee974ac6e31603f62b4357ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=GPR_2022_3", "Checksum": "d130f7e959069b18ac59c0e9e2fc8b42"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GPR 2022 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 23.05.2022 GPR 2022 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Sonstiges"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Massnahmen | Massnahmen ZIvilrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:12:28", "Checksum": "cbbf7a77eebf481f2c30a91679b2fefc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 23.05.2022 GPR 2022 3\nRegeste:\nvorsorgliche Massnahmen | Massnahmen ZIvilrecht\n\n 2. Es sei die Gesuchgegnerin 1 im Rahmen einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme, d.h. ohne Anhörung der Gesuchgegnerin 1, nach Art. 261 ff. ZPO eventualiter vorsorglich zu\nverpflichten, dem Gesuchsteller bis zur ordentlichen Abwicklung\nder Absage der J.________ oder spätestens bis zum 30. Juni 2022\neine Übergangslizenz an der Marke „I.________“ einzuräumen, so\nKantonsgericht Schwyz 5\n\ndass das der Verbandsname „A.________“ und das Club-Logo\nsowie die Webseite www.________.ch bis zum erwähnten Zeitpunkt weiterverwendet werden kann.\n\n3. Es sei den Gesuchgegnerinnen Ordnungsbussen in der Höhe von\nje CHF 1'000 für jede Übertretung des vorstehenden Verbotes\ngemäss Ziff. 1 (i)-(xix) vorstehend aufzuerlegen.\n\n4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchgegnerinnen unter solidarischer Haftung.\n\n5. Es sei die Gesuchgegnerin 1 anzuhalten, für das weitere Verfahren\neine Schweizer Zustelladresse zu bestimmen.\n\nMit Verfügung vom 20. Januar 2022 wurden die Anträge auf superprovisorische Anordnung der vorsorglichen Massnahmen abgewiesen und den Gesuchsgegnerinnen Frist zur Gesuchsantwort angesetzt (KG-act. 2). Am\n28. Januar 2022 reichte der Gesuchsteller eine weitere Eingabe ein (KGact. 8). Die Gesuchsgegnerin 2 erstattete am 31. Januar 2022 die Gesuchsantwort und beantragte, das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchstellers abzuweisen (KG-act. 9). Zudem nahm die Gesuchsgegnerin 2 am 11. Februar 2022 zur Eingabe des Gesuchsgegners vom 28. Januar 2022 Stellung\n(KG-act. 16). Die Gesuchsgegnerin 1 reichte am 10. Februar 2022 die Gesuchsantwort und Stellungnahme zur Eingabe vom 28. Januar 2022 ein und\nbeantragte ebenfalls, das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen sei\nunter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchstellers abzuweisen (KG-act. 17).\n\n2. Zuständigkeit\n\na) Die ZPO ist anwendbar auf Binnensachverhalte (Vock/Nater, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A., 2017, Art. 2 N 3). Für internationale Verhältnisse bleiben die\nBestimmungen des Staatsvertragsrechts und des schweizerischen IPRG vorbehalten (Art. 2 ZPO). Ein internationales Verhältnis setzt einen über den\nKantonsgericht Schwyz 6\n\nschweizerischen Rechtsraum hinausreichenden Bezug voraus. Ob ein genügender Auslandsbezug vorliegt, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung des\nSachbereichs zu prüfen (BGE 131 III 76 E. 2.3). Hat eine Partei ihren Wohnsitz bzw. ihren Sitz im Ausland, liegt immer ein internationales Verhältnis vor\n(BGE 131 III 76 E. 2.3 m.w.H.). Die Gesuchsgegnerin 1 hat ihren Sitz in\nDeutschland, somit liegt in Bezug auf die geltend gemachten vorsorglichen\nMassnahmen gegenüber der Gesuchsgegnerin 1 ein internationaler Sachverhalt vor.\n\nb) Im internationalen Verhältnis ist grundsätzlich das IPRG anwendbar\n(Art. 1 Abs. 1 IPRG; Art. 2 ZPO). Vorbehalten sind gemäss Art. 1 Abs. 2 IPRG\nvölkerrechtliche Verträge, wozu unter anderem das LugÜ zählt (Grolimund/Loacker/Schnyder, in: Grolimund/Loacker/Schnyder [Hrsg.], Basler\nKommentar, Internationales Privatrecht, 4. A., 2021, Art. 1 IPRG N 31). Sowohl Deutschland als auch die Schweiz sind Vertragsstaaten des LugÜ. Art. 5\nZiff. 3 LugÜ erklärt für Ansprüche aus unerlaubter Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, neben den Gerichten\nam allgemeinen Gerichtsstand von Art. 2 LugÜ auch die Gerichte am Ort, „an\ndem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“ für zuständig. Diese Bestimmung regelt nicht nur die internationale, sondern auch\ndie (innerstaatliche) örtliche Zuständigkeit (Hofmann/Kunz, in: Oetiker/Weibel\n[Hrsg.], Basler Kommentar, Lugano-Übereinkommen, 2. A., 2016, Art. 5 LugÜ\nN 544). Der Begriff der unerlaubten Handlung oder einer Handlung, die einer\nunerlaubten Handlung gleichgestellt ist, bezieht sich auf alle Klagen, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht\nan einen Vertrag i.S.v. Art. 5 Ziff. 1 LugÜ anknüpfen (Hofmann/Kunz, a.a.O.,\nArt. 5 LugÜ N 467 m.w.H.). Der Gesuchsteller verlangt vorsorgliche Massnahmen und bringt in Bezug auf beide Rechtsbegehren vor, er sei durch Äusserungen der Gesuchsgegnerinnen bzw. durch die unzulässige fristlose Kündigung des Lizenzvertrags in seiner Persönlichkeit verletzt und durch diese\nunrichtigen und herabsetzenden Äusserungen resp. die fristlose Kündigung\nKantonsgericht Schwyz 7\n\n"}