{"Signatur": "SZ_KG_999", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2022-05-23", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2022-3_2022-05-23.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "1228bf6e902ff56a7ac3834d7c211a3d"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2022-3_2022-05-23.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/GPR_2022_3_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d22c1c7a41cf15a5fa7245c5051ff21a210031718d4516939b864dfc2aff8e0b1f3db54fbba3ee974ac6e31603f62b4357ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d22c1c7a41cf15a5fa7245c5051ff21a210031718d4516939b864dfc2aff8e0b1f3db54fbba3ee974ac6e31603f62b4357ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=GPR_2022_3", "Checksum": "d130f7e959069b18ac59c0e9e2fc8b42"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GPR 2022 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 23.05.2022 GPR 2022 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Sonstiges"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Massnahmen | Massnahmen ZIvilrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:12:28", "Checksum": "cbbf7a77eebf481f2c30a91679b2fefc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 23.05.2022 GPR 2022 3\nRegeste:\nvorsorgliche Massnahmen | Massnahmen ZIvilrecht\n\n suchgegnerinnen, nach Art. 261 ff. ZPO eventualiter vorsorglich\nunter Androhung der Bestrafung mit Busse wegen Ungehorsams\ngegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB zu verbieten, folgende Aussagen gegenüber den Verbandsmitgliedern des\nGesuchstellers, gegenüber den Mitgliedern der Verbandsmitglieder\ndes Gesuchstellers oder gegenüber Dritten sowohl mündlich oder\nschriftlich zu machen:\n(i) dass sich der Gesuchsteller und/oder der Vorstand des Gesuchstellers die Marke „I.________“ schädigend verhalten\nwürde.\n(ii) dass eine vom Gesuchsteller und/oder vom Vorstand des\nGesuchstellers zu verantwortende aktuelle Situation für die\nGesuchgegnerinnen markenschädigend sei.\n(iii) dass der Vorstand des Gesuchstellers die Schuld dafür trage, dass es in der Schweizer I.________ Clublandschaft einen Streit gebe, welcher die Marke „I.________“ schädigen\nwürde.\n(iv) dass der Gesuchsteller seine eigentlichen Aufgaben und Berufung nicht mehr erfülle.\n(v) dass der Vorstand des Gesuchstellers seine Aufgaben nicht\nrichtig erfülle.\n(vi) dass man dem Gesuchsteller wegen einem schuldhaften\nVerhalten des Gesuchstellers und/oder des Vorstands des\nGesuchstellers das Recht an der bisherigen Verwendung\nder Marke „I.________“ entziehen muss.\n(vii) dass auf Grund eines schuldhaften Verhaltens des Gesuchstellers der Markenlizenzvertrag der Gesuchgegnerin 1 mit\ndem Gesuchsteller vom 20.10.2001 mit sofortiger Wirkung\nvollständig aberkannt werden müsse.\n(viii) dass der Gesuchsteller den Vereinsnamen „A.________“ mit\nsofortiger Wirkung nicht mehr verwenden dürfe.\n(ix) dass das Vertrauen vieler Schweizer I.________ Clubs in\nden Gesuchsteller wegen einem falschen Verhalten des Gesuchstellers in den letzten Monaten stark gelitten habe, insbesondere, dass das Vertrauen vieler Schweizer I.________\nClubs in den Gesuchsteller in den letzten Monaten derart\nstark gelitten habe, dass der Markenlizenzvertrag der Gesuchgegnerin 1 mit dem Gesuchsteller vom 20.10.2001 mit\nsofortiger Wirkung vollständig aberkannt werden müsse.\n(x) dass aufgrund eines schuldhaften Verhaltens des Gesuchstellers das Vertrauen der Gesuchgegnerinnen in den derzeitigen Vorstand des Gesuchstellers aktuell nicht mehr gegeben sei, insbesondere nicht in Bezug auf die Befriedung\nKantonsgericht Schwyz 4\n\nund Harmonisierung der Schweizer I.________ Clublandschaft.\n(xi) dass die Gesuchgegnerinnen „aufgrund von Vorkommnissen“ keine Grundlage mehr für eine Fortführung der Zusammenarbeit mit dem Gesuchsteller hätten, insbesondere,\ndass „aufgrund von Vorkommnissen“ in der letzten Zeit der\nMarkenlizenzvertrag der Gesuchgegnerin 1 mit dem Gesuchsteller vom 20.10.2001 mit sofortiger Wirkung vollständig aberkannt werden müsse.\n(xii) dass es den Gesuchgegnerinnen nicht mehr zumutbar sei,\ndie J.________ und andere Veranstaltungen durch den Gesuchsteller organisieren zu lassen, insbesondere die Organisation und Durchführung der J.________ 2022.\n(xiii) dass beim Gesuchsteller und/oder im Vorstand des Gesuchstellers kein tragfähiges und funktionierendes Konstrukt vorhanden sei, insbesondere nicht zur Durchführung der\nJ.________ 2022.\n(xiv) dass die Gesuchgegnerinnen wegen eines schuldhaften\nVerhaltens des Gesuchstellers und/oder des Vorstands des\nGesuchstellers die Rechte zur Durchführung der J.________\nan eine andere Landesgesellschaft zu übertragen haben.\n(xv) dass um den Gesuchsteller „Querelen“ bestünden.\n(xvi) dass ein „Weiter wie bisher“ des Gesuchstellers und/oder im\nVorstand des Gesuchstellers von den Gesuchgegnerinnen\nnicht zu akzeptieren sei.\n(xvii) dass aufgrund einer vom Gesuchsteller zu verantwortenden\nKonstellation und vom Gesuchsteller zu verantwortenden\nGeschehnissen in den letzten Monaten der dringende Bedarf bestehe, an den Verantwortlichkeiten innerhalb des Gesuchstellers etwas zu ändern.\n(xviii) dass wegen einem Verschulden des Gesuchstellers\nund/oder des Vorstands des Gesuchstellers in der Schweizer I.________ Clublandschaft keine solide Basis bestehe,\ninsbesondere dass nur mit einem Neustart in der Schweizer\nI.________ Clublandschaft die Situation wieder auf eine solide Basis gestellt werden könne.\n(xix) Ähnliche den Gesuchsteller diffamierende Aussagen mit\ndem Inhalt von vorstehend (i)-(xviii) zitierten Äusserungen.\n\n"}