Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 23. Mai 2022 GPR 2022 3 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann, Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart. In Sachen A.________, Gesuchsteller, vertreten durch B.________, gegen 1. C.________, Gesuchsgegnerin, 2. D.________ AG, Gesuchsgegnerin, beide vertreten durch Rechtsanwältin E.________, betreffend vorsorgliche Massnahmen (Gesuch vom 19. Januar 2022);- hat der Kantonsgerichtspräsident, Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung: 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte Der A.________ (Gesuchsteller) mit Sitz in Pfäffikon SZ ist ein im Oktober 1997 gegründeter Verein, dessen Zweck und Ziele gemäss Ziff. 1.2 seiner Statuten die „Vereinigung von I.________ Clubs zur Pflege von gesellschaftli- chen, kameradschaftlichen und sportlichen Beziehungen“, die „Koordination von gesellschaftlichen und sportlichen Veranstaltungen von Schweizer I.________ Clubs im In- und Ausland“ sowie die „Wahrung und Förderung der Interessen seiner Mitglieder“ sind (KG-act. 1/2 S. 3). Die C.________ (Ge- suchsgegnerin 1) mit Sitz in Stuttgart stellt unter anderem I.________- Fahrzeuge her und vertreibt diese (KG-act. 17/1). Die D.________ AG (Ge- suchsgegnerin 2) mit Sitz in Rotkreuz vertreibt unter anderem neue und ge- brauchte I.________-Fahrzeuge, erbringt damit zusammenhängende Dienst- leistungen und fördert die Geschäftstätigkeit des (I.________-)Konzerns in Bezug auf das schweizerische Territorium (KG-act. 9/2). Die Gesuchsgegne- rin 1 und der Gesuchsteller schlossen am 20. Oktober 2001 einen Lizenzver- trag ab, in welchem Letzterer als autorisierter I.________ Club anerkannt und zur Verwendung des Clubnamens A.________, des I.________-Wappens als Clublogo sowie des Clubnamens als Domain-Name im Internet (zzgl. nationa- ler Top-Level Domain) berechtigt wurde (KG-act. 1/4). Am 22. November 2021 kündigte die Gesuchsgegnerin 1 den Lizenzvertrag vom 20. Oktober 2001 und aberkannte dem Gesuchsteller mit sofortiger Wirkung die im Lizenzvertrag zugesprochenen Rechte (KG-act. 1/19). Gleichzeitig entzog sie dem Gesuch- steller das Recht zur Organisation und Durchführung der J.________ 2022 (KG-act. 1/19). Der Gesuchsteller reichte am 19. Januar 2022 das vorliegend zu beurteilende Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen ein mit folgen- den Rechtsbegehren (KG-act. 1): 1. Es sei den Gesuchgegnerinnen im Rahmen einer superprovisori- schen vorsorglichen Massnahme, d.h. ohne Anhörung der Ge- Kantonsgericht Schwyz 3 suchgegnerinnen, nach Art. 261 ff. ZPO eventualiter vorsorglich unter Androhung der Bestrafung mit Busse wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB zu verbie- ten, folgende Aussagen gegenüber den Verbandsmitgliedern des Gesuchstellers, gegenüber den Mitgliedern der Verbandsmitglieder des Gesuchstellers oder gegenüber Dritten sowohl mündlich oder schriftlich zu machen: (i) dass sich der Gesuchsteller und/oder der Vorstand des Ge- suchstellers die Marke „I.________“ schädigend verhalten würde. (ii) dass eine vom Gesuchsteller und/oder vom Vorstand des Gesuchstellers zu verantwortende aktuelle Situation für die Gesuchgegnerinnen markenschädigend sei. (iii) dass der Vorstand des Gesuchstellers die Schuld dafür tra- ge, dass es in der Schweizer I.________ Clublandschaft ei- nen Streit gebe, welcher die Marke „I.________“ schädigen würde. (iv) dass der Gesuchsteller seine eigentlichen Aufgaben und Be- rufung nicht mehr erfülle. (v) dass der Vorstand des Gesuchstellers seine Aufgaben nicht richtig erfülle. (vi) dass man dem Gesuchsteller wegen einem schuldhaften Verhalten des Gesuchstellers und/oder des Vorstands des Gesuchstellers das Recht an der bisherigen Verwendung der Marke „I.________“ entziehen muss. (vii) dass auf Grund eines schuldhaften Verhaltens des Gesuch- stellers der Markenlizenzvertrag der Gesuchgegnerin 1 mit dem Gesuchsteller vom 20.10.2001 mit sofortiger Wirkung vollständig aberkannt werden müsse. (viii) dass der Gesuchsteller den Vereinsnamen „A.________“ mit sofortiger Wirkung nicht mehr verwenden dürfe. (ix) dass das Vertrauen vieler Schweizer I.________ Clubs in den Gesuchsteller wegen einem falschen Verhalten des Ge- suchstellers in den letzten Monaten stark gelitten habe, ins- besondere, dass das Vertrauen vieler Schweizer I.________ Clubs in den Gesuchsteller in den letzten Monaten derart stark gelitten habe, dass der Markenlizenzvertrag der Ge- suchgegnerin 1 mit dem Gesuchsteller vom 20.10.2001 mit sofortiger Wirkung vollständig aberkannt werden müsse. (x) dass aufgrund eines schuldhaften Verhaltens des Gesuch- stellers das Vertrauen der Gesuchgegnerinnen in den der- zeitigen Vorstand des Gesuchstellers aktuell nicht mehr ge- geben sei, insbesondere nicht in Bezug auf die Befriedung Kantonsgericht Schwyz 4 und Harmonisierung der Schweizer I.________ Clubland- schaft. (xi) dass die Gesuchgegnerinnen „aufgrund von Vorkommnis- sen“ keine Grundlage mehr für eine Fortführung der Zu- sammenarbeit mit dem Gesuchsteller hätten, insbesondere, dass „aufgrund von Vorkommnissen“ in der letzten Zeit der Markenlizenzvertrag der Gesuchgegnerin 1 mit dem Ge- suchsteller vom 20.10.2001 mit sofortiger Wirkung vollstän- dig aberkannt werden müsse. (xii) dass es den Gesuchgegnerinnen nicht mehr zumutbar sei, die J.________ und andere Veranstaltungen durch den Ge- suchsteller organisieren zu lassen, insbesondere die Orga- nisation und Durchführung der J.________ 2022. (xiii) dass beim Gesuchsteller und/oder im Vorstand des Gesuch- stellers kein tragfähiges und funktionierendes Konstrukt vor- handen sei, insbesondere nicht zur Durchführung der J.________ 2022. (xiv) dass die Gesuchgegnerinnen wegen eines schuldhaften Verhaltens des Gesuchstellers und/oder des Vorstands des Gesuchstellers die Rechte zur Durchführung der J.________ an eine andere Landesgesellschaft zu übertragen haben. (xv) dass um den Gesuchsteller „Querelen“ bestünden. (xvi) dass ein „Weiter wie bisher“ des Gesuchstellers und/oder im Vorstand des Gesuchstellers von den Gesuchgegnerinnen nicht zu akzeptieren sei. (xvii) dass aufgrund einer vom Gesuchsteller zu verantwortenden Konstellation und vom Gesuchsteller zu verantwortenden Geschehnissen in den letzten Monaten der dringende Be- darf bestehe, an den Verantwortlichkeiten innerhalb des Ge- suchstellers etwas zu ändern. (xviii) dass wegen einem Verschulden des Gesuchstellers und/oder des Vorstands des Gesuchstellers in der Schwei- zer I.________ Clublandschaft keine solide Basis bestehe, insbesondere dass nur mit einem Neustart in der Schweizer I.________ Clublandschaft die Situation wieder auf eine so- lide Basis gestellt werden könne. (xix) Ähnliche den Gesuchsteller diffamierende Aussagen mit dem Inhalt von vorstehend (i)-(xviii) zitierten Äusserungen. 2. Es sei die Gesuchgegnerin 1 im Rahmen einer superprovisori- schen vorsorglichen Massnahme, d.h. ohne Anhörung der Ge- suchgegnerin 1, nach Art. 261 ff. ZPO eventualiter vorsorglich zu verpflichten, dem Gesuchsteller bis zur ordentlichen Abwicklung der Absage der J.________ oder spätestens bis zum 30. Juni 2022 eine Übergangslizenz an der Marke „I.________“ einzuräumen, so Kantonsgericht Schwyz 5 dass das der Verbandsname „A.________“ und das Club-Logo sowie die Webseite www.________.ch bis zum erwähnten Zeit- punkt weiterverwendet werden kann. 3. Es sei den Gesuchgegnerinnen Ordnungsbussen in der Höhe von je CHF 1'000 für jede Übertretung des vorstehenden Verbotes gemäss Ziff. 1 (i)-(xix) vorstehend aufzuerlegen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuch- gegnerinnen unter solidarischer Haftung. 5. Es sei die Gesuchgegnerin 1 anzuhalten, für das weitere Verfahren eine Schweizer Zustelladresse zu bestimmen. Mit Verfügung vom 20. Januar 2022 wurden die Anträge auf superprovisori- sche Anordnung der vorsorglichen Massnahmen abgewiesen und den Ge- suchsgegnerinnen Frist zur Gesuchsantwort angesetzt (KG-act. 2). Am 28. Januar 2022 reichte der Gesuchsteller eine weitere Eingabe ein (KG- act. 8). Die Gesuchsgegnerin 2 erstattete am 31. Januar 2022 die Ge- suchsantwort und beantragte, das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnah- men sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchstel- lers abzuweisen (KG-act. 9). Zudem nahm die Gesuchsgegnerin 2 am 11. Fe- bruar 2022 zur Eingabe des Gesuchsgegners vom 28. Januar 2022 Stellung (KG-act. 16). Die Gesuchsgegnerin 1 reichte am 10. Februar 2022 die Ge- suchsantwort und Stellungnahme zur Eingabe vom 28. Januar 2022 ein und beantragte ebenfalls, das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchstellers abzu- weisen (KG-act. 17). 2. Zuständigkeit a) Die ZPO ist anwendbar auf Binnensachverhalte (Vock/Nater, in: Spüh- ler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozess- ordnung, 3. A., 2017, Art. 2 N 3). Für internationale Verhältnisse bleiben die Bestimmungen des Staatsvertragsrechts und des schweizerischen IPRG vor- behalten (Art. 2 ZPO). Ein internationales Verhältnis setzt einen über den Kantonsgericht Schwyz 6 schweizerischen Rechtsraum hinausreichenden Bezug voraus. Ob ein genü- gender Auslandsbezug vorliegt, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung des Sachbereichs zu prüfen (BGE 131 III 76 E. 2.3). Hat eine Partei ihren Wohn- sitz bzw. ihren Sitz im Ausland, liegt immer ein internationales Verhältnis vor (BGE 131 III 76 E. 2.3 m.w.H.). Die Gesuchsgegnerin 1 hat ihren Sitz in Deutschland, somit liegt in Bezug auf die geltend gemachten vorsorglichen Massnahmen gegenüber der Gesuchsgegnerin 1 ein internationaler Sachver- halt vor. b) Im internationalen Verhältnis ist grundsätzlich das IPRG anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IPRG; Art. 2 ZPO). Vorbehalten sind gemäss Art. 1 Abs. 2 IPRG völkerrechtliche Verträge, wozu unter anderem das LugÜ zählt (Groli- mund/Loacker/Schnyder, in: Grolimund/Loacker/Schnyder [Hrsg.], Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 4. A., 2021, Art. 1 IPRG N 31). So- wohl Deutschland als auch die Schweiz sind Vertragsstaaten des LugÜ. Art. 5 Ziff. 3 LugÜ erklärt für Ansprüche aus unerlaubter Handlung oder einer Hand- lung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, neben den Gerichten am allgemeinen Gerichtsstand von Art. 2 LugÜ auch die Gerichte am Ort, „an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“ für zu- ständig. Diese Bestimmung regelt nicht nur die internationale, sondern auch die (innerstaatliche) örtliche Zuständigkeit (Hofmann/Kunz, in: Oetiker/Weibel [Hrsg.], Basler Kommentar, Lugano-Übereinkommen, 2. A., 2016, Art. 5 LugÜ N 544). Der Begriff der unerlaubten Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, bezieht sich auf alle Klagen, mit de- nen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen Vertrag i.S.v. Art. 5 Ziff. 1 LugÜ anknüpfen (Hofmann/Kunz, a.a.O., Art. 5 LugÜ N 467 m.w.H.). Der Gesuchsteller verlangt vorsorgliche Mass- nahmen und bringt in Bezug auf beide Rechtsbegehren vor, er sei durch Äus- serungen der Gesuchsgegnerinnen bzw. durch die unzulässige fristlose Kün- digung des Lizenzvertrags in seiner Persönlichkeit verletzt und durch diese unrichtigen und herabsetzenden Äusserungen resp. die fristlose Kündigung Kantonsgericht Schwyz 7 als professioneller, gut organisierter Länderdachverband im Wettbewerb be- einträchtigt worden. Zudem sei damit zu rechnen, dass die Gesuchsgegnerin- nen weiterhin versuchen würden, den Gesuchsteller durch falsche Aussagen an seinem beruflichen Fortkommen und der Willensbildung (insbesondere im Rahmen der Delegiertenversammlung) zu behindern und seinen geschäftli- chen Ruf zu untergraben (KG-act. 1 Rz. 61 ff., 66 f., 83 ff. und 92 ff.). Der Ge- suchsteller macht somit unter anderem (vgl. bezüglich Vertragsverletzung KG- act. 1 Rz. 92 ff.) gestützt auf eine Persönlichkeitsverletzung sowie eine Verlet- zung des Lauterkeitsrechts (UWG) Unterlassungsansprüche geltend (KG- act. 1 Rz. 66 ff., 83 ff. und 92 ff.). Dabei handelt es sich um vorsorgliche Mass- nahmen im Zusammenhang mit Haftungsansprüchen, die nicht an einen Ver- trag anknüpfen. Demzufolge besteht laut Art. 5 Ziff. 3 LugÜ neben dem allge- meinen Gerichtsstand von Art. 2 LugÜ eine Zuständigkeit am Erfolgsort. Fällt der Ort, an dem effektiv gehandelt wurde, mit dem Ort zusammen, an dem die schädigenden Konsequenzen dieser Handlungen eintraten (sog. Platzdelikt), gestaltet sich die Bestimmung des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eintrat, einfach (Hofmann/Kunz, a.a.O., Art. 5 LugÜ N 552). Bei Distanzdelik- ten, also bei einem Auseinanderfallen von Handlungs- und Erfolgsort, eröffnet Art. 5 Ziff. 3 LugÜ dem Kläger die Wahl zwischen Handlungs- und Erfolgsort. Der Kläger kann somit sowohl am Ort des ursächlichen Geschehens als auch am Ort klagen, an dem sich der Schadenserfolg verwirklichte (Hofmann/Kunz, a.a.O., Art. 5 LugÜ N 553). Bei Persönlichkeitsverletzungen befindet sich der Erfolgsort am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Klägers (Kantonsgericht Schwyz, Beschluss KG 521/96 RK 1 vom 13. März 1997 = EGV-SZ 1997 Nr. 32 E. 1.c; Volken/Göksu, in: Müller-Chen/Widmer Lüchinger, Zürcher Kommentar zum IPRG, Bd. II, 3. A., 2018, Art. 129 IPRG N 48; Rodri- guez/Krüsi/Umbricht, in: Grolimund/Loacker/Schnyder [Hrsg.], Basler Kom- mentar, Internationales Privatrecht, 4. A., 2021, Art. 129 IPRG N 30). Der Ge- suchsteller stützt sein Gesuch unter anderem auf Persönlichkeitsverletzungen, deren Wirkungen sich in erster Linie am Sitz des Gesuchstellers auswirken. Demzufolge ist die örtliche Zuständigkeit in Bezug auf die Gesuchsgegnerin 1 Kantonsgericht Schwyz 8 sowohl für Rechtsbegehren Ziff. 1 als auch für Rechtsbegehren Ziff. 2 gege- ben. In Bezug auf die in Rechtsbegehren Ziff. 2 geltend gemachte Vertrags- verletzung kann offenleiben, ob allenfalls deutsche Gerichte örtlich zuständig wären, nachdem die Gesuchsgegnerin 1 nicht vorbrachte, das angerufene Gericht sei international nicht zuständig, sie sich mithin auf das Verfahren ein- liess und keine ausschliessliche Zuständigkeit nach Art. 22 LugÜ gegeben ist (vgl. Art. 24 LugÜ). c) Die Gesuchsgegnerin 2 hat wie der Gesuchsteller Sitz in der Schweiz. Folglich liegt kein internationaler Sachverhalt vor. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit bestimmt sich deshalb nach der ZPO. Für Klagen aus Persön- lichkeitsverletzung ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien zuständig (Art. 20 lit. a ZPO). Laut Art. 36 ZPO ist für Klagen aus unerlaubter Handlung das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der geschädigten Person oder der beklagten Partei oder am Handlungs- oder am Erfolgsort zuständig. Folg- lich besteht auch nach der ZPO eine Zuständigkeit am Erfolgsort. Der Begriff der unerlaubten Handlung ist wie im IPRG und LugÜ weit zu verstehen und erfasst sämtliche Fälle ausservertraglicher Haftung für widerrechtliches Ver- halten, d.h. neben den im Obligationenrecht geregelten Tatbeständen insbe- sondere auch die Deliktsansprüche, die ihre Grundlage im Zivilgesetzbuch haben, und die Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb (Hempel, in: Spüh- ler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozess- ordnung, 3. A., 2017, Art. 36 ZPO N 6 f.). Am Gerichtsstand der unerlaubten Handlung können sämtliche damit zusammenhängende Ansprüche geltend gemacht werden, namentlich auch vorsorgliche Massnahmen (Hempel, a.a.O., Art. 36 ZPO N 10 m.w.H.). Der Gesuchsteller bringt vor, die Gesuchs- gegnerin 2 habe ihn durch verschiedene Äusserungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG herabgesetzt. Somit macht der Gesuchsteller geltend, ge- schädigte Person einer unerlaubten Handlung zu sein, weshalb die örtliche Zuständigkeit am Sitz des Gesuchstellers gegeben ist. Kantonsgericht Schwyz 9 d) Für Streitigkeiten nach dem UWG mit einem Streitwert von mehr als Fr. 30‘000.00 ist das Kantonsgericht einzige kantonale Instanz (Art. 5 Abs. 1 lit. d ZPO i.V.m. § 19 Abs. 1 EGzOR). Diese Instanz ist auch für die Anord- nung vorsorglicher Massnahmen vor Eintritt der Rechtshängigkeit einer Klage zuständig (Art. 5 Abs. 2 ZPO). Der Gesuchsteller stützt seine Rechtsbegehren unter anderem auf eine Verletzung des UWG und beziffert den Streitwert vor- läufig mit Fr. 100‘000.00 (KG-act. 1 S. 8). Somit ist das Kantonsgericht für die geltend gemachten lauterkeitsrechtlichen Ansprüche sachlich zuständig. Ne- ben der Verletzung des UWG macht der Gesuchsteller in Bezug auf Rechts- begehren Ziff. 1 eine Persönlichkeitsverletzung und hinsichtlich Rechtsbegeh- ren Ziff. 2 eine Vertragsverletzung sowie ebenfalls eine Persönlichkeitsverlet- zung geltend. Werden in einer Klage wie vorliegend nicht nur lauterkeitsrecht- liche Ansprüche, sondern zugleich aus dem gleichen Lebensvorgang andere Ansprüche eingeklagt, liegt ein Fall der Anspruchsgrundlagenkonkurrenz vor (Kantonsgericht Schwyz, Beschluss ZK1 2018 17 vom 5. Juni 2020 = CAN 4/2020 Nr. 61 E. 1; Rüetschi/Roth, in: Hilty/Arpagaus [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb [UWG], 2013, Vor Art. 9–13a UWG N 15; Domej, in: Heizmann/Loacker [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 2018, Vor Art. 9-13a UWG N 49). Wegen der Rechtshängigkeitssperre resp. der Rechtskraftwir- kung (Art. 59 Abs. 2 lit. d und lit. e ZPO) sowie aufgrund des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen (iura novit curia, Art. 57 ZPO) ist es bei Vorliegen einer Anspruchsgrundlagenkonkurrenz im Gegensatz zur objektiven Klagenhäufung (Art. 90 ZPO) ausgeschlossen, dass unterschiedliche Gerichte für die verschiedenen Ansprüche zuständig sind. Die – somit zwingende – Kompetenzattraktion muss in diesem Fall aufgrund der vom Gesetzgeber mit dem Institut des Direktprozesses verfolgten Ziele der Spezialisierung und Pro- zessbeschleunigung bei der einzigen kantonalen Instanz eintreten (Kantons- gericht Schwyz, Beschluss ZK1 2018 17 vom 5. Juni 2020 = CAN 4/2020 Nr. 61 E. 1 sowie dortige Bemerkungen). Ohnehin wäre das Kantonsgericht bei weitem Verständnis von Art. 5 Abs. 1 lit. a auch für die Vertragsverletzung Kantonsgericht Schwyz 10 zuständig (vgl. aber EGV-SZ 2015 A 3.1 = CAN 3/2015 Nr. 51 E. 2.1, wonach das Kantonsgericht die genannte Bestimmung eng auslegt). Das Kantonsge- richt ist somit für sämtliche geltend gemachten Ansprüche sachlich zuständig. e) Der Gesuchsteller richtet sein Gesuch gegen mehrere Gesuchsgegne- rinnen, weshalb die Voraussetzungen der einfachen Streitgenossenschaft zu prüfen sind. Die einfache passive Streitgenossenschaft setzt voraus, dass die zu beurteilenden Rechte und Pflichten der im Streit stehenden Ansprüche auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen (Konnexität; Art. 71 Abs. 1 ZPO), dass für die einzelnen Klagen die gleiche Verfahrensart an- wendbar ist (Art. 71 Abs. 2 ZPO), und dass die gleiche sachliche Zuständig- keit für alle eingeklagten Ansprüche gilt (BGE 142 III 581 E. 2.1). Die erforder- liche Gleichartigkeit liegt vor, wenn die Bildung einer einfachen Streitgenos- senschaft im Hinblick auf den Prozessstoff zweckmässig erscheint, sei dies aus prozessökonomischen Gründen oder zur Vermeidung widersprüchlicher Urteile (BGE 142 III 581 E. 2.1; Ruggle, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A., 2017, Art. 71 ZPO N 14). Der Gesuchsteller macht in Bezug auf Rechtsbegehren Ziff. 1 im Wesentlichen geltend, die beiden Gesuchsgegnerinnen hätten durch ver- schiedene Äusserungen, insbesondere an der Informationsveranstaltung vom 29. September 2021, die sie zusammen ausgerichtet hätten, Persönlichkeits- und UWG-Verletzungen begangen. Angesichts dessen erscheint es zweck- mässig, die gemeinsam gemachten Äusserungen zusammen zu beurteilen. Sodann beantragt der Gesuchsteller gegen beide Gesuchsgegnerinnen vor- sorgliche Massnahmen. Folglich ist für alle eingeklagten Ansprüche das sum- marische Verfahren anwendbar (Art. 248 lit. d ZPO). Wie bereits dargelegt, ist die sachliche Zuständigkeit für beide Gesuchsgegnerinnen gegeben (vgl. E. 2.d). Die Voraussetzungen der einfachen passiven Streitgenossen- schaft sind somit erfüllt. Kantonsgericht Schwyz 11 f) Der Gesuchsteller vereint mehrere Ansprüche gegen die Gesuchsgeg- nerin 1 (Rechtsbegehren Ziff. 1 und Rechtsbegehren Ziff. 2). Weil das Kan- tonsgericht für beide Rechtsbegehren örtlich und sachlich zuständig ist und die gleiche Verfahrensart anwendbar ist, ist diese Vereinigung mehrerer An- sprüche zulässig (Art. 90 ZPO). 3. Anwendbares Recht a) Hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche gegen die Gesuchsgeg- nerin 2 liegt wie aufgezeigt kein internationaler Sachverhalt vor, weshalb schweizerisches Recht anwendbar ist. b) In Bezug auf Gesuchsgegnerin 1 liegt wie erwähnt ein internationaler Sachverhalt vor (vgl. E. 2.a). Das LugÜ regelt die Frage des anwendbaren Rechts nicht, weshalb diesbezüglich das IPRG zur Anwendung kommt (Art. 1 Abs. 2 IPRG i.V.m. Art. 2 ZPO). Die prozessualen Voraussetzungen und die prozessualen Aspekte des Erlasses einer vorsorglichen Massnahme bestim- men sich nach der lex fori (Buhr/Gabriel/Schramm, in: Fur- rer/Girsberger/Müller-Chen [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privat- recht, Internationales Privatrecht, 3. A., 2016, Art. 10 IPRG N 12; Phurtag, Vorsorgliche Massnahmen im internationalen Zivilprozessrecht, 2019, N 283), während für den Verfügungsanspruch und andere materielle Voraussetzungen die lex causae massgebend ist (Buhr/Gabriel/Schramm, a.a.O., Art. 10 IPRG N 13; Phurtag, a.a.O., N 281 f.). Demzufolge ist im Hinblick auf die Hauptsa- chenprognose zu prüfen, welches Recht bezüglich der Gesuchsgegnerin 1 in der Hauptsache anzuwenden ist. Die Parteien trafen keine Rechtswahl (vgl. Art. 132 IPRG). In Bezug auf Rechtsbegehren Ziff. 1 stützt sich der Gesuchsteller auf eine Persönlichkeits- verletzung und auf eine Verletzung des UWG. Haben Schädiger und Geschä- digter ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im gleichen Staat, so ist das Recht Kantonsgericht Schwyz 12 des Staates anzuwenden, in dem die unerlaubte Handlung begangen wurde (Art. 133 Abs. 2 Satz 1 IPRG; eine Persönlichkeitsverletzung stellt eine uner- laubte Handlung im Sinne von Art. 133 IPRG dar, vgl. dazu Rodri- guez/Krüsi/Umbricht, a.a.O., Art. 129 IPRG N 6 sowie Dasser/Dal Molin, in: Grolimund/Loacker/Schnyder [Hrsg.], Basler Kommentar, Internationales Pri- vatrecht, 4. A., 2021, Art. 139 IPRG N 1). Tritt der Erfolg nicht in dem Staat ein, in dem die unerlaubte Handlung begangen wurde, ist das Recht des Staa- tes anzuwenden, in dem der Erfolg eintritt, wenn der Schädiger mit dem Ein- tritt des Erfolges in diesem Staat rechnen musste (Art. 133 Abs. 2 Satz 2 IPRG). Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb unterstehen dem Recht des Staates, auf dessen Markt die unlautere Handlung ihre Wirkung entfaltet (Art. 136 Abs. 1 IPRG). Weil die vorgebrachten persönlichkeits- und wettbe- werbsverletzenden Aussagen in der Schweiz begangen wurden, sich bei Per- sönlichkeitsverletzungen der Erfolgsort am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Klägers befindet (vgl. E. 2.a) und weil sich auch die angebliche Wettbewerbs- verletzung aufgrund der Tatsache, dass der Gesuchsteller als Dachverband der Schweizer I.________ Clubs verschiedene Veranstaltungen in der Schweiz ausrichtete, auf den Schweizer Markt auswirkt, ist schweizerisches Recht sowohl für die geltend gemachten Persönlichkeitsverletzungen als auch für die angeblichen Verletzungen des UWG anwendbar. Demgegenüber stützt sich das Rechtsbegehren Ziff. 2, das sich im Übrigen ausschliesslich gegen die Gesuchsgegnerin 1 richtet, zusätzlich auf eine Ver- tragsverletzung im Zusammenhang mit Immaterialgüterrechten. Die Parteien trafen weder im Lizenzvertrag vom 20. Oktober 2001 noch danach eine Rechtswahl. Verträge über Immaterialgüterrechte unterstehen dem Recht des Staates, in dem derjenige, der das Immaterialgüterrecht überträgt oder die Benutzung an ihm einräumt, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 122 Abs. 1 IPRG). Für juristische Personen ist anstelle des gewöhnlichen Aufent- halts der Niederlassungsort massgebend (BGE 140 III 473 E. 2.3 m.w.H.). Die Gesuchsgegnerin 1 berechtigte im Lizenzvertrag vom 20. Oktober 2001 den Kantonsgericht Schwyz 13 Gesuchsteller zur Verwendung des Clubnamens A.________ sowie des I.________-Wappens als Clublogo und hat seinen Sitz in Deutschland, wes- halb für die behauptete Vertragsverletzung gemäss Rechtsbegehren Ziff. 2 deutsches Recht anwendbar ist. 4. Rechtsbegehren Ziff. 1: Persönlichkeitsverletzung a) Rechtliches aa) Gemäss Art. 261 Abs. 1 ZPO trifft das Gericht die notwendigen vorsorg- lichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist (lit. a) und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (lit. b). Glaubhaftmachen ist weniger als beweisen, aber mehr als behaupten (Lardelli/Vetter, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kom- mentar, Zivilgesetzbuch, Bd. I, 6. A, 2018, Art. 8 ZGB N 18 ff. m.w.H.). Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Tatsache glaubhaft gemacht, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht ver- wirklicht haben könnte (BGE 140 III 610 E. 4.1; BGE 132 III 715 E. 3.1; BGE 130 III 321 E. 3.3; Huber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, Art. 261 ZPO N 25). Aufgrund objektiver Kriterien muss eine gewisse Wahr- scheinlichkeit für die behaupteten Tatsachen bzw. den behaupteten Sachver- halt sprechen (Huber, a.a.O., Art. 261 ZPO N 25). bb) Der Gesuchsteller stützt sich sowohl auf Art. 28 ZGB als auch auf Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG. Die Ansprüche aus dem allgemeinen Persönlichkeitsschutz und diejenigen aus der Spezialgesetzgebung können nebeneinander beste- hen. Der Umstand, dass eine Persönlichkeitsverletzung auch wettbewerbs- rechtlich relevant sein kann, schliesst eine Klage nach Persönlichkeitsrecht Kantonsgericht Schwyz 14 mit anderen Worten nicht aus (BGer, Urteil 5A_376/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 2.1). cc) Gemäss Art. 28 Abs. 1 ZGB kann zu seinem Schutz das Gericht anru- fen, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird. Der Kläger kann dem Gericht beantragen, eine drohende Verletzung zu verbieten, eine beste- hende Verletzung zu beseitigen oder die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt (Art. 28a Abs. 1 ZGB). Aktivlegitimiert ist, wer sich in seiner Persönlichkeit verletzt fühlt, jedoch nicht, wer bloss indirekt tangiert wird (Meili, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, Bd. I, 6. A, 2018, Art. 28 N 32). Vorlie- gend verlangt der Gesuchsteller mit Rechtsbegehren Ziff. 1 das Verbot bereits getätigter (und nun drohender) Äusserungen (vgl. KG-act. 1, Rn. 103). Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung steht der Persönlich- keitsschutz auch juristischen Personen insoweit zu, als er nicht auf Eigen- schaften beruht, die ihrer Natur nach nur den natürlichen Personen zukom- men (BGE 138 III 337 = Pra 101 [2012] Nr. 131 E. 6.1 m.w.H.). Die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen erfolgt in zwei Stufen mit unterschiedlicher Beweislast: Der Gesuchsteller trägt die Beweislast für die Sachumstände, aus denen sich die Verletzung ergibt, mithin hat er sowohl den Nachweis der Per- sönlichkeitsverletzung als auch denjenigen, dass eine solche droht, zu führen; blosse Behauptungen und unbestimmte Verdachtsmomente genügen nicht. Demgegenüber muss er weder ein Verschulden noch das Fehlen von Recht- fertigungsgründen beweisen (negativa non sunt probanda). Die Beweislast für das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen tragen die Gesuchsgegner (BGE 136 III 410 E. 2.3; Handelsgericht Zürich, Urteil HE190174-O vom 31. Juli 2019 E. 4.1.2; Meili, a.a.O., Art. 28 N 56). Eine Persönlichkeitsverletzung liegt namentlich vor, wenn die Ehre einer Per- son beeinträchtigt wird (sozialer Schutzbereich der geschützten Persönlich- Kantonsgericht Schwyz 15 keitsrechte). Der zivilrechtliche Ehrbegriff geht weiter als der strafrechtliche und schützt neben dem Ruf, eine ehrbare Person zu sein, auch das berufliche oder gesellschaftliche Ansehen einer Person. Der Betroffene muss sich insbe- sondere nicht gefallen lassen, beim Publikum in einem falschen Licht zu er- scheinen. Allerdings richtet sich der Rechtsschutz nur dagegen, dass eine Person im Ansehen ihrer Mitmenschen empfindlich herabgesetzt wird; leichte Fälle, wie sie im gesellschaftlichen Umgang laufend und oft ohne böse Absicht vorkommen, sind nicht persönlichkeitsverletzend (BGE 129 III 715 E. 4.1 m.w.H.; Meili, a.a.O., Art. 28 ZGB N 38; Aebi-Müller, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], CHK Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. A., 2016, Art. 28 ZGB N 3 m.H.). Generell kann nicht einfach jede Beeinträchtigung der Persön- lichkeit mit einer Verletzung gleichgesetzt werden, verlangt ist vielmehr eine gewisse Intensität, ein eigentliches Eindringen; nicht jeder Übergriff über die Grenzen sozial korrekten Verhaltens stellt mithin sogleich eine Persönlich- keitsverletzung dar (Meili, a.a.O., Art. 28 ZGB N 38, m.N.). Anerkannt ist, dass im Wirtschaftsleben prinzipiell strengere Kriterien erfüllt sein müssen, bevor eine Verletzung der Persönlichkeit vorliegt (Meili, a.a.O., Art. 28 ZGB N 29). Ob eine Darstellung geeignet ist, das berufliche und gesellschaftliche Anse- hen herabzumindern, beurteilt sich nicht nach dem subjektiven Empfinden des Betroffenen, sondern nach einem objektiven Massstab. Gemäss der im Zu- sammenhang mit Presseäusserungen herausgebildeten Praxis ist sinngemäss zu prüfen, ob das Ansehen vom Standpunkt eines Durchschnittslesers bzw. -adressaten aus gesehen als beeinträchtigt erscheint, wobei die konkreten Umstände, wie etwa der Rahmen der Äusserung, in Betracht zu ziehen sind (BGE 135 III 145 E. 5.2 m.w.H.; BGer Urteil 5A_553/2012 vom 14. April 2014 E. 3.1). Massgebend ist also die objektive Betrachtungsweise eines durch- schnittlichen Dritten (Hausheer/Aebi-Müller, Das Personenrecht des Schwei- zerischen Zivilgesetzbuches, 5. A., 2020, Rz. 643) und nicht diejenige des individuell Betroffenen oder des Äusserers. Kantonsgericht Schwyz 16 Die Verletzung kann sowohl durch Tatsachenbehauptung (Informationen), Werturteile (Meinungsäusserungen, Kommentare, Kritiken) oder durch ge- mischte Werturteile (Tatsachenkern mit Wertungen) erfolgen (BGer Urteil 5A_975/2015 vom 4. Juli 2016 E. 5.1; Handelsgericht Zürich, Urteil HE190244-O vom 14. August 2019 E. 4.a). Die Verbreitung wahrer Tatsachen ist grundsätzlich nicht persönlichkeitsverletzend, es sei denn, sie geschehen ohne sachlichen Grund (z.B. Aufgreifen länger zurückliegender Vorstrafen oder die Ausbreitung intimer Details oder sonderbarer Vorlieben und Neigun- gen; Meili, a.a.O., Art. 28 ZGB N 43). Demgegenüber ist die Verbreitung un- wahrer Tatsachen in aller Regel widerrechtlich, ausser die Unwahrheit betrifft nur irrelevante Nebenpunkte (Handelsgericht Zürich, Urteil HE190244-O vom 14. August 2019 E. 4.a; vgl. auch BGE 126 III 209 E. 3.a, der als Ausnahme beispielsweise den Bericht über eine Pressemitteilung einer Polizeibehörde nennt, bei dem die Quelle angegeben wird und der Bericht selber nicht kom- mentiert wird). Werturteile, die einer Wahrheitsprüfung nicht zugänglich sind, sind zulässig, sofern sie aufgrund des Sachverhalts, auf den sie sich bezie- hen, vertretbar erscheinen (BGE 126 III 305 E. 4.b.bb). Dementsprechend sind Werturteile als Persönlichkeitsverletzung zu qualifizieren, wenn sie un- nötig herabsetzend sind (Handelsgericht Zürich, Urteil HE190244-O vom 14. August 2019 E. 4.a; Meili, a.a.O., Art. 28 ZGB N 44). Bei gemischten Wer- turteilen gelten für den Sachbehauptungskern die gleichen Voraussetzungen wie für Tatsachenbehauptungen, unnötige Herabsetzungen sind aber auch dann ehrverletzend, wenn sie auf einer wahren Tatsachenbehauptung beru- hen (BGE 138 III 641 E. 4.1.3; BGer Urteil 5A_975/2015 vom 4. Juli 2016 E. 5.1; Handelsgericht Zürich, Urteil HE190244-O vom 14. August 2019 E. 4.a). b) Parteivorbringen aa) Dem Gesuchsteller obliegt es, glaubhaft zu machen, dass ein ihm zu- stehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist Kantonsgericht Schwyz 17 (vgl. E. 4.a.aa). In Bezug auf die geltend gemachte Persönlichkeitsverletzung bringt er zusammengefasst vor, die Gesuchsgegnerinnen hätten sich an der Informationsveranstaltung vom 29. September 2021, im Kündigungsschreiben vom 22. November 2021 sowie im Schreiben vom 8. Dezember 2021 persön- lichkeitsverletzend geäussert. Konkret hätten die Gesuchsgegnerinnen ausge- führt, dass - sich der Gesuchsteller und/oder sein Vorstand markenschädigend verhalten habe (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1.i), die vom Gesuch- steller und/oder seinem Vorstand zu verantwortende aktuelle Si- tuation markenschädigend sei (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1.ii) so- wie der Vorstand die Schuld für den markenschädigenden Streit in der Schweizer Clublandschaft trage (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1.iii; KG-act. 1 Rz. 4, 12, 39 f., 65, 72); - der Gesuchsteller seine Aufgabe und Berufung nicht mehr erfülle (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1.iv) sowie der Vorstand seine Aufgabe nicht richtig erfülle (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1.v; KG-act. 1 Rz. 4, 41, 73); - man wegen des schuldhaften Verhaltens des Gesuchstellers die- sem das Recht an der Verwendung der Marke I.________ entzie- hen (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1.vi) und der Lizenzvertrag vom 20. Oktober 2001 sofort gekündigt werden müsse (vgl. Rechtsbe- gehren Ziff. 1.vii) sowie der Vereinsname ab sofort nicht mehr verwendet werden dürfe (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1.viii; KG-act. 1 Rz. 40, 75); - das Vertrauen vieler Schweizer I.________ Clubs in den Gesuch- steller wegen falschen Verhaltens des Gesuchstellers stark gelit- ten habe, weswegen der Lizenzvertrag vom 20. Oktober 2001 frist- Kantonsgericht Schwyz 18 los gekündigt werden müsse (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1.ix), das Vertrauen der Gesuchsgegnerinnen in den Vorstand des Gesuch- stellers aufgrund schuldhaften Verhaltens nicht mehr gegeben sei, insbesondere hinsichtlich der Befriedung und Harmonisierung der Schweizer Clublandschaft (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1.x; KG-act. 1 Rz. 41, 51, 76 ff.); - die Gesuchsgegnerinnen aufgrund von Vorkommnissen keine Grundlage für eine Fortführung der Zusammenarbeit mehr hätten und der Lizenzvertrag vom 20. Oktober 2001 daher fristlos zu kün- digen sei (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1.xi; KG-act. 1 Rz. 44, 80); - es den Gesuchsgegnerinnen nicht mehr zumutbar sei, die J.________ und andere Veranstaltungen durch den Gesuchsteller organisieren zu lassen, insbesondere die J.________ 2022 (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1.xii; KG-act. 1 Rz. 4, 41, 44, 73); - beim Gesuchsteller und/oder beim Vorstand des Gesuchstellers kein tragfähiges und funktionierendes Konstrukt vorhanden sei, insbesondere hinsichtlich der J.________ 2022 (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1.xiii), sowie dass die Gesuchsgegne- rinnen wegen schuldhaften Verhaltens die Rechte für die J.________ 2022 an eine andere Landesgesellschaft übertragen müssten (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1.xiv; KG-act. 1 Rz. 5, 33, 81); - innerhalb des Gesuchstellers „Querelen“ bestünden (vgl. Rechts- begehren Ziff. 1.xv; KG-act. 1 Rz. 52, 78, 98); - ein „Weiter wie bisher“ nicht zu akzeptieren sei (vgl. Rechtsbegeh- ren Ziff. 1.xvi; KG-act. 1 Rz. 74); Kantonsgericht Schwyz 19 - aufgrund einer vom Gesuchsteller zu verantwortenden Konstellati- on bzw. von vom Gesuchsteller zu verantwortenden Geschehnis- sen der dringende Bedarf bestehe, an den Verantwortlichkeiten in- nerhalb des Gesuchstellers etwas zu ändern (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1.xvii; KG-act. 1 Rz. 44, 73); - wegen Verschuldens des Gesuchstellers keine solide Basis in der Schweizer Clublandschaft bestehe und insbesondere ein Neustart erforderlich sei (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1.xviii; KG-act. 1 Rz. 74). bb) Die Gesuchsgegnerinnen bringen zusammengefasst vor, das Rechtsbe- gehren Ziff. 1 genüge den Bestimmtheitsanforderungen nicht. In den Rechts- begehren Ziff. 1.i, 1.ii, 1.xiii, 1.xiv und 1.xviii sei unklar, ob sich das Massnah- mebegehren auf den Gesuchsteller oder die Vorstandsmitglieder des Gesuch- stellers beziehe. Betreffend Rechtsbegehren Ziff. 1.xix sei nicht klar, was alles unter die Umschreibung der ähnlichen den Gesuchsteller diffamierenden Aus- sagen falle (KG-act. 9 Rz. 4-6; KG-act. 17 Rz. 5-7). Des Weiteren sei der A.________ Gesuchsteller und nicht deren Vorstandsmitglieder, weshalb die Aussagen betreffend Letztere mangels Aktivlegitimation nicht Gegenstand des Massnahmengesuchs seien (KG-act. 9 Rz. 55 ff.; KG-act. 17 Rz. 62 ff.). Es sei fraglich, ob die Aussagen die für eine Persönlichkeitsverletzung erforderliche Intensität aufweisen (KG-act. 9 Rz. 58 ff.; KG-act. 17 Rz. 65 ff.). Bei den Aus- sagen gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1.v, 1.xii, 1.xvi und 1.xviii handle es sich um reine Werturteile, die sich unter den gegebenen Umständen einer ange- messenen Form bedienen würden und sachlich vorgetragen worden seien (KG-act. 9 Rz. 63; KG-act. 17 Rz. 70). Die übrigen Aussagen (Rechtsbegeh- ren Ziff. 1.i-iv, 1.vi-xi, 1.xiii-xv und 1.xvii) seien entweder wahr, sofern es sich um Tatsachenbehauptungen handle, oder würden auf einem wahren Tatsa- chenkern beruhen, soweit es sich um gemischte Werturteile handle (KG-act. 9 Rz. 64 f.; KG-act. 17 Rz. 71 f.). Kantonsgericht Schwyz 20 c) Sachverhalt aa) An der Informationsveranstaltung vom 29. September 2021 äusserten sich die Gesuchsgegnerinnen gemäss der vom Gesuchsteller eingereichten Präsentation zunächst zu den Entwicklungen in der Schweizer I.________ Clublandschaft und führten aus, sie hätten aktuell starke Konflikte sowie eine zunehmende Lagerbildung innerhalb der Clublandschaft beobachtet. Zudem würden sich I.________ Clubs direkt bei den Gesuchsgegnerinnen melden und sich über die derzeitige angespannte Situation sowie die Art und Weise der Kommunikation beschweren und mit dem Ausstieg beim Gesuchsteller drohen (KG-act. 1/15 S. 6). Daraufhin erklärten die Gesuchsgegnerinnen: „Die aktuelle Situation ist aus Sicht I.________ markenschädigend!“ (KG-act. 1/15 S. 7). Im Anschluss daran erläuterten sie den Zweck und die Ziele des Ge- suchstellers gemäss seinen Statuten (KG-act. 1/15 S. 8) und führten aus, dem neu gewählten Vorstand des Gesuchstellers sei es nicht gelungen, die Schweizer Clublandschaft zu vereinen (KG-act. 1/15 S. 9). Danach gaben die Gesuchsgegnerinnen bekannt: „Ein Weiter wie bisher werden wir als D.________ AG und F.________ AG nicht akzeptieren!“ (KG-act. 1/15 S. 10). Sodann legten die Gesuchsgegnerinnen dar, ihr Vertrauen in den derzeitigen Vorstand des Gesuchstellers sei aktuell nicht mehr gegeben, weder für eine zukünftige Zusammenarbeit noch in Bezug auf die Befriedung und Harmoni- sierung der Schweizer I.________ Clublandschaft. Der Gesuchsteller erfülle daher aus ihrer Sicht seine eigentlichen Aufgaben und Berufung nicht mehr. Die Gesuchsgegnerinnen würden aufgrund dieser Konstellation und der Ge- schehnisse der letzten Monate den dringenden Bedarf sehen, an den Verant- wortlichkeiten innerhalb des Gesuchstellers etwas zu ändern und mit einem Neustart in der Schweizer Clublandschaft die Situation wieder auf eine solide Basis zu stellen. Abschliessend erklärten sie: „Sollte bis zum 19.11.2021 kein tragfähiges und für alle Beteiligten funktionierendes Konstrukt gefunden wer- den, behalten wir uns vor, die Rechte zur Durchführung der J.________ 2022 Kantonsgericht Schwyz 21 an eine andere Landesgesellschaft zu übertragen und dem A.________ die Markenrechte zu entziehen“ (KG-act. 1/15 S. 11). bb) Mit Schreiben vom 22. November 2021 erklärte die Gesuchsgegnerin 1 gegenüber dem Gesuchsteller zusammengefasst, sie habe wie bereits an der Informationsveranstaltung vom 29. September 2021 erläutert feststellen müs- sen, dass das Vertrauen vieler Schweizer I.________ Clubs in den Gesuch- steller als Dachverband stark gelitten habe und auch die Gesuchsgegnerinnen würden aufgrund der Vorkommnisse der letzten Zeit keine Grundlage mehr für eine Fortführung der Zusammenarbeit sehen. Deshalb erkenne die Gesuchs- gegnerin 1 die mit Lizenzvertrag vom 20. Oktober 2001 zugeteilten Rechte mit sofortiger Wirkung vollständig ab, was zur Folge habe, dass das Recht zur weiteren Verwendung des Club Namens und des Club Logos unmittelbar ent- falle. Zudem sehe sich die Gesuchsgegnerin 1 im Zuge der Aberkennung die- ser Rechte veranlasst, dem Gesuchsteller das Recht zur Organisation und Durchführung der J.________ 2022 ebenfalls mit sofortiger Wirkung zu ent- ziehen (KG-act. 1/19). cc) Im Schreiben vom 8. Dezember 2021 führte die Gesuchsgegnerin 1 aus, dass die ausgesprochene Kündigung des Lizenzvertrags wirksam sei und dass die Durchführung der J.________ 2022 unabhängig von den aktuellen „Querelen, deren Existenz nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden“ könne, mit Blick auf die sich verschärfende Corona-Situation mit erheblichen Risiken verbunden sei und sich die Gesuchsgegnerin 1 daher dazu entschlossen ha- be, die Parade im Jahr 2022 nicht zu veranstalten. Sodann unterbreitete die Gesuchsgegnerin im Zusammenhang mit der Absage der Parade einen Lö- sungsvorschlag (KG-act. 1/22). Kantonsgericht Schwyz 22 d) Würdigung aa) Die Gesuchsgegnerinnen machen geltend, bei den Rechtsbegehren Ziff. 1.i, 1.ii, 1.xiii, 1.xiv und 1.xviii sei unklar, ob sich das Massnahmebegeh- ren auf den Gesuchsteller oder die Vorstandsmitglieder des Gesuchstellers beziehe und bei Rechtsbegehren Ziff. 1.xix sei nicht klar, was alles unter die Umschreibung der ähnlichen den Gesuchsteller diffamierenden Aussagen falle (KG-act. 9 Rz. 4-6; KG-act. 17 Rz. 5-7). Rechtsbegehren müssen so be- stimmt formuliert sein, dass sie bei Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden können (BGE 137 III 617 E. 4.3). Die Gegenpartei muss wissen, gegen was sie sich verteidigen muss (Wahrung des rechtlichen Gehörs), und für das Gericht muss klar sein, was aufgrund des Dispositions- grundsatzes Streitgegenstand ist. Das zum Urteilsspruch erhobene Rechtsbe- gehren soll sodann eine Zwangsvollstreckung ermöglichen, ohne dass daraus eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren zu erwarten ist (BGer, Urteil 4A_686/2014 vom 3. Juni 2015 E. 4.3.1). Der Gesuchsteller be- antragt in den Rechtsbegehren Ziff. 1.i, 1.ii, 1.xiii, 1.xiv und 1.xviii, es seien den Gesuchsgegnerinnen verschiedene Aussagen über den Gesuchsteller „und/oder“ den Vorstand des Gesuchstellers zu verbieten. Der Gesuchsteller verlangt mit dieser Formulierung („und/oder“), dass den Gesuchsgegnerinnen die entsprechenden Aussagen sowohl über den Gesuchsteller als auch über seinen Vorstand verboten werden, oder – sollte dem nicht gefolgt werden – zumindest bezüglich einem von beiden (Gesuchsteller oder dessen Vorstand). Insofern wird aus dem Rechtsbegehren klar, gegen was sich die Gesuchs- gegnerinnen verteidigen müssen und auch das Gericht weiss, was Streitge- genstand ist. Die Rechtsbegehren Ziff. 1.i, 1.ii, 1.xiii, 1.xiv und 1.xviii sind also genügend bestimmt. Mit dem Rechtsbegehren Ziff. 1.xix beantragt der Gesuchsteller, es sei den Gesuchsgegnerinnen zu verbieten, „[ä]hnliche den Gesuchsteller diffamieren- de Aussagen mit dem Inhalt von vorstehend (i)-(xviii) zitierten Äusserungen“ Kantonsgericht Schwyz 23 zu machen. Während der Gesuchsteller in den Rechtsbegehren Ziff. 1.i-xviii genau umschreibt, welche Äusserungen zu verbieten seien, lässt das Rechts- begehren Ziff. 1.xix offen, welche Aussagen konkret untersagt werden sollen. Würde dieses Rechtsbegehren zum Urteilsspruch erhoben, muss aufgrund dieser offenen Formulierung erwartet werden, dass sich der Streit über die Frage, ob die Aussagen diffamierend sind, ins Vollstreckungsverfahren ver- schieben würde. Das Rechtsbegehren erweist sich als nicht genügend be- stimmt formuliert. Folglich ist auf dieses nicht einzutreten. bb) Die Gesuchsgegnerinnen führen zutreffend aus, dass der Gesuchsteller der A.________ und nicht dessen einzelne Vorstandsmitglieder ist. Zwar kön- nen gemäss Art. 89 ZPO Vereine und andere Organisationen von gesamts- chweizerischer oder regionaler Bedeutung, die nach ihren Statuten zur Wah- rung der Interessen bestimmter Personengruppen befugt sind, in eigenem Namen auf Verletzung der Persönlichkeit der Angehörigen dieser Personen- gruppen klagen, allerdings legte der Gesuchsteller nicht dar, dass er gemäss seinen Statuten zur Wahrung der Interessen seiner Vorstandsmitglieder be- fugt ist (vgl. Klaus, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A., 2017, Art. 89 ZPO N 39). Solches ist auch nicht ersichtlich, nachdem nicht dargetan ist, dass die einzelnen Vor- standsmitglieder überhaupt Vereinsmitglieder sind. Soweit der Gesuchsteller also eine Verletzung der Persönlichkeit der einzelnen Vorstandsmitglieder geltend macht, ist das Gesuch wegen fehlender Aktivlegitimation abzuweisen. cc) Der Gesuchsteller legte in seinem Gesuch vom 19. Januar 2022 dar, dass sich das Verhältnis zu den Gesuchsgegnerinnen in der Zeit vor und nach dem Rücktritt bzw. der faktischen Abwahl vier ehemaliger Vorstandsmitglieder des Gesuchstellers Anfang 2021 verschlechtert habe (KG-act. 1 S. 5 Ziff. 3). Hintergrund des Streits, der zur Abwahl der vier ehemaligen Vorstandsmitglie- der geführt habe, sei eine Meinungsverschiedenheit zwischen den abgewähl- ten Vorstandsmitgliedern und dem Präsidenten bezüglich der Verlängerung Kantonsgericht Schwyz 24 eines Rennsportvertrags gewesen (KG-act. 1 S. 10 N 29). Bereits daraus wird klar, dass es spätestens Anfang des Jahres 2021 zu Differenzen innerhalb des Gesuchstellers kam. Gemäss den Ausführungen der Gesuchsgegnerin- nen hätten die Unstimmigkeiten innerhalb des Vorstandes des Gesuchstellers bereits seit 2019 bestanden (KG-act. 9 S. 8 N 21 und KG-act. 17 S. 9 N 22). Ferner geht aus den weiteren Ausführungen des Gesuchstellers, insbesonde- re daraus, dass im Nachgang zur Delegiertenversammlung vom 30. Januar 2021 eine interne sowie eine externe Untersuchung durch eine Anwaltskanzlei durchgeführt worden sei (KG-act. 1 S. 11 N 32), hervor, dass die Unstimmig- keiten innerhalb des Gesuchstellers auch nach der Delegiertenversammlung von Anfang 2021 anhielten. Diese internen Unstimmigkeiten werden auch da- durch dokumentiert, dass dem früheren Vorstand weder an der Delegierten- versammlung vom 30. Januar 2021 noch an der ausserordentlichen Delegier- tenversammlung vom 17. Juni 2021 Décharge erteilt wurde (KG-act. 1/12 S. 6; KG-act. 1/18 S. 5). Sodann erklärte der G.________ in seinem Schreiben vom 11. September 2021 dem Gesuchsteller unter Nennung von verschiedenen Vorkommnissen, insbesondere von Auseinandersetzungen zwischen dem Präsidenten des Gesuchstellers und dem Präsidenten des G.________, sein Vorstand habe entschieden, „dass die vom Vorstand des A.________ am 23. August 2021 beschlossene Zusammensetzung des OK keine Basis für eine Mitarbeit des G.________ als lokaler I.________club in diesem OK“ bilde (KG-act. 17/27). In einem undatierten Schreiben an die Gesuchsgegnerin 2 distanzierten sich zudem insgesamt 16 I.________ Clubs vom Schreiben des Rechtsvertreters des Gesuchstellers vom 2. Dezember 2021 sowie vom Communiqué des Gesuchstellers vom 13. Januar 2022 zur Absage der J.________ 2022 (KG-act. 17/30). Ferner beantragten sieben I.________ Clubs je mit Schreiben vom 7. Oktober 2021 die Einberufung einer ausseror- dentlichen Delegiertenversammlung (KG-act. 1/16). Aus dem Schreiben des I.________ Clubs Suisse vom 18. November 2021 geht hervor, dass der Ge- suchsteller die Einberufung einer ausserordentlichen Delegiertenversammlung am 2. November 2021 ablehnte (KG-act. 17/29). Alle diese Umstände belegen Kantonsgericht Schwyz 25 das Bestehen von Unstimmigkeiten innerhalb des Gesuchstellers, insbeson- dere auch noch nach der Informationsveranstaltung vom 29. September 2021, und diese brachte auch der Gesuchsteller selber vor (im Wesentlichen, KG- act. 1 Rz. 28 ff.). Die Ausführungen der Gesuchsgegnerinnen, es bestünden Unstimmigkeiten innerhalb des Gesuchstellers, decken sich folglich mit den Erklärungen des Gesuchstellers. Somit handelt es sich um unbestrittene Sachverhaltsdarstellungen, auf die abgestellt werden kann. dd) Einzelne Aussagen aaa) Der Gesuchsteller macht mit Verweis auf seine Rechtsbegehren Ziff. 1.i- 1.iii geltend, die Aussage, wonach sich der Gesuchsteller und/oder der Vor- stand des Gesuchstellers markenschädigend verhalte, sei persönlichkeitsver- letzend (KG-act. 1 Rz. 72). Die Aussage vermittle den Eindruck, als hätte sich oder würde sich der Gesuchsteller resp. der Vorstand des Gesuchstellers wi- derrechtlich oder vertragswidrig verhalten (KG-act. 1 Rz. 72). Die Gesuchs- gegnerinnen erklärten an der Informationsveranstaltung vom 29. September 2021, die aktuelle Situation sei aus ihrer Sicht markenschädigend (KG- act. 1/15 S. 7). Sie brachten also nicht direkt vor, der Gesuchsteller verhalte sich markenschädigend oder er habe dies zu verantworten bzw. trage die Schuld dafür. Die Aussage erfolgte sodann unmittelbar, nachdem die Ge- suchsgegnerinnen ausgeführt hatten, sie hätten aktuell starke Konflikte sowie eine zunehmende Lagerbildung innerhalb der Clublandschaft beobachtet und es würden sich verschiedene I.________ Clubs direkt bei ihnen beschweren und mit dem Ausstieg beim Gesuchsteller drohen (vgl. E. 4.c.aa). Mit der „ak- tuellen Situation“ bezogen sich die Gesuchsgegnerinnen somit auf die (unbe- stritten) bestehenden Konflikte innerhalb des Gesuchstellers (vgl. E. 4.d.cc). Mit der Aussage bringen die Gesuchsgegnerinnen zum Ausdruck, dass diese Konflikte ihrer Ansicht nach ein negatives Bild auf die Marke I.________ wer- fen (markenschädigend), ohne jedoch, dass sie dem Gesuchsteller direkt ein Fehlverhalten vorwarfen. Und auch wenn, wie der Gesuchsteller sinngemäss Kantonsgericht Schwyz 26 erklärt, aus dem Kontext hervorginge, dass nach Ansicht der Gesuchsgegne- rinnen der Gesuchsteller die Verantwortung für die angeblich markenschädi- gende Situation trage, erscheint durchaus nachvollziehbar, dass die Ge- suchsgegnerinnen der Ansicht waren, die beschriebenen Konflikte hätten eine negative Wirkung auf die Marke I.________. Die Meinung der Gesuchsgegne- rinnen erscheint vertretbar und sachlich gehalten. Wie dargelegt kann nicht jede Beeinträchtigung der Persönlichkeit mit einer Verletzung gleichgesetzt werden. Folglich gelingt es dem Gesuchsteller objektiv betrachtet nicht, eine Ehr- bzw. Persönlichkeitsverletzung glaubhaft zu machen. Überdies erfolgten die hier zur Diskussion stehenden Äusserungen an der Informationsveranstal- tung vom 29. September 2021, welche die Gesuchsgegnerinnen für die Schweizer I.________ Clubs einberiefen (KG-act. 1 Rz. 39). Die Äusserungen richteten sich somit ausschliesslich an Mitglieder des Gesuchstellers. Insbe- sondere vor dem Hintergrund der unstreitig angespannten Situation zwischen den Parteien, die den Mitgliedern des Gesuchstellers – zumindest was die Abwahl von vier von fünf Vorstandsmitgliedern an der Delegiertenversamm- lung vom 30. Januar 2021 sowie die weder da noch an der ausserordentlichen Delegiertenversammlung vom 17. Juni 2021 erteilte Décharge anbelangt (vgl. E. 4.d.cc) – bereits in den Grundzügen bekannt sein musste, erreicht der Vor- wurf des markenschädigenden Verhaltens aus Sicht eines mittleren Mitglieds des Gesuchstellers nicht die Intensität einer persönlichkeitsrechtlich relevan- ten Ehrverletzung, zumal wie ebenfalls dargelegt im Wirtschaftsleben ohnehin strengere Kriterien erfüllt sein müssen. Somit liegt nicht nur aus der Perspekti- ve eines Durchschnittsbürgers, sondern erst recht aus derjenigen eines kon- kreten Durchschnittsadressaten keine Verletzung der Persönlichkeit des Ge- suchstellers vor. bbb) Die Aussagen, wonach der Gesuchsteller bzw. dessen Vorstand aus Sicht der Gesuchsgegnerinnen seine Aufgabe und Berufung nicht mehr erfülle (vgl. KG-act. 1 Rz. 73 mit Verweis auf Rechtsbegehren Ziff. 1.iv und 1.v), kriti- sieren zwar direkt den Gesuchsteller. An der Informationsveranstaltung vom Kantonsgericht Schwyz 27 29. September 2021 erklärten die Gesuchsgegnerinnen jedoch unmittelbar danach, dass sie sich vorbehalten würden, die Rechte an der Durchführung der J.________ 2022 an eine andere Landesgesellschaft zu übertragen und dem Gesuchsteller die Markenrechte zu entziehen, wenn „kein tragfähiges und für alle Beteiligten funktionierendes Konstrukt“ gefunden werde (KG- act. 1/15 S. 11). Aus dem Kontext geht hervor, dass die Gesuchsgegnerinnen mit der Aussage, der Gesuchsteller erfülle aus ihrer Sicht seine Aufgabe und Berufung nicht, in Kombination mit der in Erwägung gezogenen Möglichkeit des Entzugs der Rechte an der Durchführung der J.________ 2022 und der Markenrechte auf die ihrer Meinung nach bestehenden Missstände hinwiesen und darlegten, unter welchen Umständen die in Aussicht gestellte Auflösung der Zusammenarbeit verhindert werden könnte. Ein solches Vorgehen er- scheint unter Vertrags- bzw. Geschäftspartnern objektiv durchaus üblich, zu- mal auch hier der Kreis der Durchschnittsadressaten auf die Mitglieder des Gesuchstellers beschränkt ist, weil die Aussagen ebenfalls an der Informati- onsveranstaltung vom 29. September 2021 erfolgten (vgl. E. 4.d.dd.aaa). Die Gesuchsgegnerinnen relativierten die Aussage zudem, indem sie zu erkennen gaben, dass es sich bloss um ihre Meinung handelt („aus unserer Sicht“ [KG- act. 1/15 S. 11]). Die Äusserungen gehen daher insbesondere vor dem Hin- tergrund der geschilderten Unstimmigkeiten nicht derart über das Mass einer unter Vertrags- bzw. Geschäftspartnern üblichen Kritik hinaus, als sie zu einer Persönlichkeitsverletzung führen würden. Daher läge selbst dann, wenn die Aussagen aus der Perspektive eines nicht konkret bestimmten Durchschnitts- adressaten, sondern aus objektiver Warte eines Durchschnittsbürgers beurteilt würden, keine Persönlichkeitsverletzung vor. ccc) Der Gesuchsteller sieht eine Persönlichkeitsverletzung im Entzug des Rechts an der Verwendung der Marke I.________, in der fristlosen Kündigung des Lizenzvertrags vom 20. Oktober 2001 sowie im Entzug des Rechts an der Verwendung des Vereinsnamens, weil die Gesuchsgegnerinnen dadurch ge- gen aussen für jedermann sichtbar machen würden, dass der Gesuchsteller Kantonsgericht Schwyz 28 wegen eines schwerwiegenden schuldhaften Verhaltens abgestraft werden müsse (vgl. KG-act. 1 Rz. 75 mit Verweis auf Rechtsbegehren Ziff. 1.vi-1.viii). Gemäss der Darstellung des Gesuchstellers werde also aus der fristlosen Kündigung sowie dem Entzug des Rechts an der Verwendung der Marke I.________ und des Vereinsnamens der Schluss gezogen, der Gesuchsteller habe sich schwerwiegend schuldhaft Verhalten. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, gelingt es dem Gesuchsteller nicht, eine Vertragsverletzung bzw. die Unrechtmässigkeit der fristlosen Kündigung glaubhaft zu machen (vgl. E. 6.d). Eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund ist grundsätzlich zulässig und bei Gefälligkeitsverhältnissen sind keine hohen Anforderungen an das Vorlie- gen eines wichtigen Grundes zu stellen, mithin genügt ein vernünftiger Grund (vgl. E. 6.d). Folglich kann aus der Erklärung der fristlosen Kündigung allein kein Rückschluss auf die dahinterliegenden Beweggründe gezogen werden. Entgegen der Ansicht des Gesuchstellers würde ein durchschnittlicher Dritter, sei es als Adressat der fristlosen Kündigung oder als aussenstehender Dritter, der Kenntnis von der fristlosen Kündigung erhält, unter den konkreten Um- ständen, nämlich, dass es sich um ein Gefälligkeitsverhältnis handelt, das bereits bei Vorliegen eines vernünftigen Grundes fristlos gekündigt werden kann, aus der fristlosen Kündigung nicht (zwingend) darauf schliessen, dass die Gesuchsgegnerinnen den Gesuchsteller wegen eines schwerwiegenden schuldhaften Verhaltens abstrafen. Zudem begründeten die Gesuchsgegne- rinnen die fristlose Kündigung des Lizenzvertrags, den Entzug des Rechts zur Verwendung der Marke I.________ und des Vereinsnamens sowie die Über- tragung der Rechte für die J.________ 2022 nicht (jedenfalls nicht direkt) mit einem schuldhaften Verhalten des Gesuchstellers, sondern mit dem fehlenden Vertrauen vieler Schweizer I.________ Clubs und der Gesuchsgegnerinnen in den Gesuchsteller und mit den Vorkommnissen in der letzten Zeit (vgl. E. 4.c.bb; KG-act. 1/19). Angesichts dessen zielte die Erklärung der frist- losen Kündigung des Lizenzvertrags und der damit verbundene Entzug der Verwendung der Marke und des Vereinsnamens nicht eigentlich gegen das Ansehen bzw. die Ehre des Gesuchstellers, sondern ist eine einseitige Er- Kantonsgericht Schwyz 29 klärung im Rahmen einer Vertragsstreitigkeit, was auch unter Persönlichkeits- schutzaspekten zulässig erscheint. Ebenso wenig wird augenscheinlich, wie die Gesuchsgegnerinnen die Kündigung auf schonendere Art und Weise hät- ten äussern können. Dem Gesuchsteller gelingt es somit nicht, eine Persön- lichkeitsverletzung glaubhaft zu machen. Anders zu entscheiden hiesse, dass fristlose Vertragsauflösungen (nahezu) immer auch persönlichkeitsverletzend wären, was das Recht zur Vertragskündigung in ähnlichen Situationen illuso- risch machen würde und also auch in einer systematischen Auslegung un- zulässig erscheint. ddd) Der Gesuchsteller sieht eine weitere Persönlichkeitsverletzung in den Aussagen, wonach das Vertrauen vieler Schweizer I.________ Clubs in den Gesuchsteller gelitten habe bzw. das Vertrauen der Gesuchsgegnerinnen in den Vorstand des Gesuchstellers nicht mehr gegeben sei (vgl. KG-act. 1 Rz. 76 ff. mit Verweis auf Rechtsbegehren Ziff. 1.ix und 1.x). Die Gesuchs- gegnerinnen erklärten an der Informationsveranstaltung vom 29. September 2021, sie hätten aktuell starke Konflikte sowie eine zunehmende Lagerbildung innerhalb der Clublandschaft beobachtet und es würden sich I.________ Clubs direkt bei ihnen über die derzeitige angespannte Situation sowie die Art und Weise der Kommunikation beschweren und mit dem Ausstieg beim Ge- suchsteller drohen (vgl. E. 4.c.aa; KG-act. 1/15 S. 6). Im Schreiben vom 22. November 2021 erläuterten sie mit Verweis auf die Informationsveranstal- tung vom 29. September 2021, sie hätten feststellen müssen, dass das Ver- trauen vieler Schweizer I.________ Clubs in den Gesuchsteller als Dachver- band stark gelitten habe (vgl. E. 4.c.bb; KG-act. 1/19). Entgegen den Vorbrin- gen des Gesuchstellers (vgl. KG-act. 1 Rz. 79 und Rechtsbegehren Ziff. 1.ix und 1.x) erklärten die Gesuchsgegnerinnen jedoch nicht direkt, dass der Ver- trauensverlust wegen eines schuldhaften Verhaltens des Gesuchstellers er- folgt sei. Auch wenn die Aussage, es bestehe ein starker Vertrauensverlust vieler Mitglieder, im Kontext betrachtet eine negative Bewertung des Gesuch- stellers darstellt, erscheint diese Kritik weder unsachlich noch unnötig verlet- Kantonsgericht Schwyz 30 zend, zumal sie zwischen Geschäftspartnern im Wirtschaftsleben erfolgte und angesichts der bereits festgestellten Unstimmigkeiten (vgl. E. 4.d.cc, insbe- sondere der nicht erteilten Décharge an den früheren Vorstand [KG-act. 1/12 S. 6; KG-act. 1/18 S. 5], der im Schreiben des G.________ vom 11. Septem- ber 2021 mitgeteilten Weigerung zur Mitarbeit des G.________ [KG- act. 17/27], der im undatierten Schreiben von 16 I.________ Clubs erklärten Distanzierung vom Schreiben des Rechtsvertreters des Gesuchstellers vom 2. Dezember 2021 sowie vom Communiqué des Gesuchstellers vom 13. Ja- nuar 2022 zur Absage der J.________ 2022 [KG-act. 17/30], dem je mit Schreiben vom 7. Oktober 2021 gestellten Antrag von sieben I.________ Clubs auf Einberufung einer ausserordentlichen Delegiertenversammlung [KG-act. 1/16]) ohnehin glaubhaft erscheint, dass das Vertrauen vieler I.________ Clubs in den Gesuchsteller tatsächlich gelitten hatte. Daher liegt aus objektiver Perspektive eines Durchschnittsbürgers keine Persönlichkeits- verletzung vor. Ohnehin erfolgten die Aussagen konkret gegenüber den Mit- gliedern des Gesuchstellers, die bereits Kenntnis vom bestehenden Konflikt innerhalb des Gesuchstellers haben mussten (vgl. E. 4.d.dd.aaa), was die Intensität der negativen Konnotation weiter reduziert. In diesen Aussagen lässt sich somit aus Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds des Gesuchsgeg- ners mit Kenntnis der bestehenden Situation erst recht keine persönlichkeits- rechtsrelevante Herabsetzung des Gesuchstellers erkennen. Eine Ehr- bzw. Persönlichkeitsverletzung ist mithin nicht glaubhaft gemacht. eee) Die Aussagen, dass die Gesuchsgegnerinnen aufgrund der Vorkomm- nisse in letzter Zeit keine Grundlage für eine Fortführung der Zusammenarbeit mehr sähen und der Lizenzvertrag vom 20. Oktober 2001 deshalb fristlos zu kündigen sei (vgl. KG-act. 1 Rz. 80 mit Verweis auf Rechtsbegehren Ziff. 1.xi), und dass es den Gesuchsgegnerinnen nicht mehr zumutbar sei, die J.________ durch den Gesuchsteller organisieren zu lassen (vgl. Rechtsbe- gehren Ziff. 1.xii), erfolgten im Schreiben vom 22. November 2021 (KG- act. 1/19). Die Gesuchsgegnerin 1 erwähnte in den Aussagen die „Vorkomm- Kantonsgericht Schwyz 31 nisse in letzter Zeit“, womit sie sich auf die anhaltenden Differenzen innerhalb des Gesuchstellers bezog (vgl. E. 4.d.cc), und begründete damit die ausge- sprochene Kündigung des Lizenzvertrags bzw. den Entzug des Rechts zur Durchführung der J.________ 2022. Diese Aussagen erscheinen insbesonde- re vor dem Hintergrund des bestehenden Zwists aus Sicht eines durchschnitt- lichen Adressaten eines solchen Kündigungsschreibens, der Kenntnis von den bestehenden Unstimmigkeiten hat, sachlich und lassen objektiv betrachtet keine (unnötige) Herabsetzung des gesellschaftlichen oder beruflichen Anse- hens des Gesuchstellers erkennen, zumal die Gesuchsgegnerinnen entgegen den Darstellungen des Gesuchstellers diesem nicht direkt vorwarfen, er habe diese Vorkommnisse zu verantworten. Die Aussagen erscheinen im Wirt- schaftsleben angesichts der angespannten Situation zwischen dem Gesuch- steller und den Gesuchsgegnerinnen bzw. eines Teils der I.________clubs nicht derart intensiv, als sie zu einer Persönlichkeitsverletzung führen würden. Dies gilt aus den angeführten Gründen selbst dann, wenn die Aussagen aus der Perspektive eines nicht konkret bestimmten Durchschnittsadressen, son- dern aus objektiver Sicht eines Durchschnittsbürgers beurteilt würden. Dem Gesuchsteller gelingt es somit nicht, eine Ehr- bzw. Persönlichkeitsverletzung glaubhaft zu machen. fff) Der Gesuchsteller bringt zudem vor, die Aussage, wonach beim Ge- suchsteller kein tragfähiges und für alle Beteiligten funktionierendes Konstrukt vorhanden sei, erschüttere die organisatorischen Fähigkeiten des Gesuchstel- lers und bescheinige ihm Unbeständigkeit sowie Unfähigkeit (vgl. KG-act. 1 Rz. 81 mit Verweis auf Rechtsbegehren Ziff. 1.xiii), was persönlichkeitsverlet- zend sei. Dasselbe treffe auf die Unterstellungen der Gesuchsgegnerinnen zu, wonach angeblich ein schuldhaftes Verhalten des Gesuchstellers resp. des Vorstands des Gesuchstellers der Grund dafür sein müsse, dass die Ge- suchsgegnerinnen sich vorbehalten würden, die Rechte zur Durchführung der J.________ 2022 an eine andere Landesgesellschaft zu übertragen und dem Gesuchsteller die Markenrechte zu entziehen (und vgl. KG-act. 1 Rz. 81 mit Kantonsgericht Schwyz 32 Verweis auf Rechtsbegehren Ziff. 1.xiv). Wie bereits dargelegt erklärten die Gesuchsgegnerinnen am Ende der Informationsveranstaltung vom 29. Sep- tember 2021 Folgendes: „Sollte bis zum 19.11.2021 kein tragfähiges und für alle Beteiligten funktionierendes Konstrukt gefunden werden, behalten wir uns vor, die Rechte zur Durchführung der J.________ 2022 an eine andere Lan- desgesellschaft zu übertragen und dem A.________ die Markenrechte zu ent- ziehen“ (KG-act. 1/15 S. 11; vgl. E. 4.c.aa). Entgegen den Vorbringen des Gesuchstellers enthält die Aussage weder den Vorwurf der Unbeständigkeit oder Unfähigkeit noch denjenigen eines schuldhaften Verhaltens des Gesuch- stellers, weder explizit noch implizit, jedenfalls nicht in dieser Schärfe. Die Aussagen erfolgten sodann im unmittelbaren Zusammenhang mit der (nicht persönlichkeitsverletzenden) Kritik, wonach der Gesuchsteller seine Aufgabe und Berufung nach Ansicht der Gesuchsgegnerinnen nicht mehr erfülle (vgl. E. 4.d.dd.bbb). Insgesamt erklärten die Gesuchsgegnerinnen, weshalb sie sich das Recht vorbehalten würden, den Lizenzvertrag zu kündigen und die Rechte zur Durchführung der J.________ 2022 anderweitig zu vergeben, ohne dabei den Gesuchsteller direkt die Schuld dafür zuzuschieben (KG- act. 1/15 S. 11 und KG-act. 1/19). Aus objektiver Sicht eines Durchschnitts- bürgers liegt daher keine Persönlichkeitsverletzung vor. Zudem erfolgte die Aussage an der Informationsveranstaltung vom 29. September 2021 gegenü- ber den Mitgliedern des Gesuchstellers, die über die bestehenden Unstimmig- keiten unterrichtet waren, was die Intensität der Kritik weiter relativiert. Auch wenn in dieser Aussage die Unzufriedenheit der Gesuchsgegnerinnen über die Situation innerhalb des Gesuchstellers zum Ausdruck kommt und sie des- sen Verhalten also beanstandet, überschreitet eine solche Äusserung aus der objektiven Perspektive eines durchschnittlichen Mitglieds des Gesuchstellers, also eines I.________clubs, der Kenntnis von den bestehenden Konflikten innerhalb des Gesuchsteller haben muss (vgl. E. 4.d.dd.aaa), nicht das übli- che, jedem Geschäftspartner zumutbare Mass, zumal im Wirtschaftsleben prinzipiell strengere Kriterien erfüllt sein müssen. Dem Gesuchsteller gelingt Kantonsgericht Schwyz 33 es folglich nicht, eine Persönlichkeitsverletzung in Form der Ehrverletzung glaubhaft zu machen. ggg) Die Aussage, dass innerhalb des Gesuchstellers „Querelen“ bestünden (vgl. KG-act. 1 Rz. 78 mit Verweis auf Rechtsbegehren Ziff. 1.xv), stützt sich auf die anhaltenden Unstimmigkeiten innerhalb des Gesuchstellers, die selbst er darlegte (vgl. E. 4.d.cc). Er bringt mit Verweis auf einen Wikipedia-Artikel vor, dass eine Querele eine Zwistigkeit über eine Angelegenheit von ver- gleichsweise geringer Bedeutung sei. Der Ausdruck zähle zum gehobenen Sprachniveau. Der Begriff Querele werde häufig für Streitigkeiten innerhalb von Organisationen oder deren Organen verwendet, deren genaue Umstände nicht bekannt seien oder nicht berichtenswert erscheinen würden, die aber zu einer Verschlechterung des Arbeitsklimas oder weitergehenden Auseinander- setzungen geführt hätten (KG-act. 1 Rz. 52). Angesichts der bestehenden Konflikte innerhalb des Gesuchstellers (vgl. E. 4.d.cc) trifft somit die Aussage, es bestünden Querelen, ohne Weiteres zu. Daher liegt aus objektiver Warte eines Durchschnittsbürgers keine Persönlichkeitsverletzung vor. Ohnehin er- folgte die hier untersuchte Äusserung im Schreiben vom 8. Dezember 2021 (KG-act. 1/22) mit Bezug auf die bereits im Schreiben vom 22. November 2021 genannten Gründe zur Kündigung des Lizenzvertrags, mithin handelt es sich lediglich um eine Wiederholung dessen, was die Gesuchsgegnerin 1 be- reits im Schreiben vom 22. November 2021 äusserte. Das Schreiben der Ge- suchsgegnerin 1 richtete sich zudem nur an den Gesuchsteller, d.h., der Wir- kungskreis der Äusserung war sehr beschränkt, jedenfalls ihrer Intention nach. Darin, dass sich die Gesuchsgegnerin 1 – nota bene in gehobenem Sprach- gebrauch – nochmals in sachlicher Art und Weise auf die Kündigungsgründe berief, ist auch nach der objektiven Betrachtungsweise eines durchschnittli- chen Empfängers, der bereits Kenntnis vom bestehenden Konflikt sowie der ausgesprochenen fristlosen Kündigung hat, keine empfindliche Herabsetzung des Ansehens des Gesuchstellers zu erkennen, zumal die Gesuchsgegnerin 1 nicht direkt den Vorwurf äusserte, der Gesuchsteller trage die Verantwortung Kantonsgericht Schwyz 34 an den Querelen. Eine Persönlichkeitsverletzung ist somit nicht glaubhaft ge- macht. hhh) Die Gesuchsgegnerinnen hatten erklärt, ein Weiter wie bisher sei für sie nicht zu akzeptieren (vgl. KG-act. 1 Rz. 74 mit Verweis auf Rechtsbegehren Ziff. 1.xvi), unmittelbar bevor sie ausführten, ihr Vertrauen in den Vorstand des Gesuchstellers sei nicht mehr gegeben, der Gesuchsteller erfülle aus ihrer Sicht seine Aufgaben und Berufung nicht mehr und sie würden sich vorbehal- ten, die Rechte zur Durchführung der J.________ 2022 an eine andere Lan- desgesellschaft zu übertragen und dem Gesuchsteller die Markenrechte zu entziehen (KG-act. 1/15 S. 10 f.; vgl. E. 4.c.aa, 4.d.dd.bbb, 4.d.dd.ddd und 4.d.dd.fff). Auch diese erste Aussage erfolgte an der Informationsveranstal- tung vom 29. September 2021 und richtete sich ausschliesslich an Mitglieder des Gesuchstellers, die bereits Kenntnis von den aktuellen Unstimmigkeiten haben mussten (vgl. E. 4.d.dd.aaa). Die Gesuchsgegnerinnen legten damit in sachlicher Form ihre Absichten dar. Selbst wenn darin eine gewisse Kritik am Gesuchsteller zu erblicken wäre, ginge eine solche nach objektiver Betrach- tungsweise nicht über das im Wirtschaftsleben unter Vertrags- bzw. Ge- schäftspartnern und vor dem Hintergrund der bekannten Unstimmigkeiten üb- liche Mass hinaus. Dies gilt erst recht, wenn man den Adressatenkreis konkret bestimmt, weil den Mitgliedern des Gesuchstellers (I.________clubs) diese Hintergründe bekannt sein mussten. So oder so lässt sich der Aussage also keine empfindliche Herabsetzung des Gesuchstellers entnehmen, weshalb eine Persönlichkeitsverletzung nicht glaubhaft gemacht ist. iii) Ferner bringt der Gesuchsteller vor, die Gesuchsgegnerinnen hätten die Aussage gemacht, es bestehe aufgrund einer vom Gesuchsteller zu verant- wortenden Konstellation bzw. von vom Gesuchsteller zu verantwortenden Ge- schehnissen der dringende Bedarf, an den Verantwortlichkeiten innerhalb des Gesuchstellers etwas zu ändern (KG-act. 1 Rz. 73 mit Verweis auf Rechtsbe- gehren Ziff. 1.xvii) und es bestehe wegen Verschuldens des Gesuchstellers Kantonsgericht Schwyz 35 keine solide Basis in der Schweizer Clublandschaft (vgl. KG-act. 1 Rz. 74 mit Verweis auf Rechtsbegehren Ziff. 1.xviii). Die Gesuchsgegnerinnen führten an der Informationsveranstaltung vom 29. September 2021 aus: „Wir sehen mit dieser Konstellation und den Geschehnissen der letzten Monaten den dringenden Bedarf an den Verantwortlichkeiten im A.________ etwas zu än- dern und mit einem Neustart in der Schweizer Clublandschaft die Situation wieder auf eine solide Basis zu stellen“ (vgl. E. 4.c.aa; KG-act. 1/15 S. 11). Nach dem Wortlaut dieser Aussage erklärten die Gesuchsgegnerinnen indes- sen nicht wie vom Gesuchsteller vorgebracht, es handle sich um eine vom Gesuchsteller zu verantwortende Konstellation bzw. um vom Gesuchsteller zu verantwortende Geschehnisse, und ebenso wenig, dass wegen Verschuldens des Gesuchstellers keine solide Basis in der Schweizer Clublandschaft beste- he. Diese Erklärungen ergingen überdies im Zusammenhang mit den Aussa- gen, wonach der Gesuchsteller aus Sicht der Gesuchsgegnerinnen seine Auf- gaben und Berufung nicht mehr erfülle (vgl. E. 4.d.dd.bbb) und dass sich die Gesuchsgegnerin vorbehalten würden, die Rechte an der Durchführung der J.________ 2022 an eine andere Landesgesellschaft zu übertragen und dem Gesuchsteller die Markenrechte zu entziehen (vgl. E. 4.d.dd.fff). Aufgrund des gesamten Kontexts der Informationsveranstaltung, an der die Gesuchsgegne- rinnen schon eingangs erklärten, sie hätten eine zunehmende Lagerbildung innerhalb der Clublandschaft beobachtet, ist der Hinweis auf die „Konstellati- on“ und die „Geschehnisse der letzten Monate“ so zu verstehen, dass damit die bestehenden Unstimmigkeiten gemeint waren. Folglich erklärten die Ge- suchsgegnerinnen nicht direkt, dass der Gesuchsgegner die Verantwortung dafür trägt. Die Gesuchsgegnerinnen konkretisierten damit lediglich, was sich in ihren Augen ändern muss, um weiterhin zusammenarbeiten zu können. Eine solche Aussage unter Vertragspartnern im Wirtschaftsleben erreicht we- der aus Sicht eines Durchschnittsbürgers noch aus objektiver Sicht eines durchschnittlichen I.________clubs, der bereits Kenntnis vom bestehenden Konflikt haben musste (vgl. E. 4.d.dd.aaa), die Schwelle einer empfindlichen Herabsetzung des Ansehens, weshalb auch hier keine Persönlichkeitsverlet- Kantonsgericht Schwyz 36 zung glaubhaft gemacht ist. Die Äusserungen würden angesichts der geschil- derten Umstände selbst dann nicht die Intensität einer Persönlichkeitsverlet- zung erreichen, wenn man in ihnen einen indirekten Schuldvorwurf an den Gesuchsteller erblicken sollte. Wie bereits in Bezug auf die beiden vorgehend besprochenen Aussagen dargelegt, geht somit auch die in dieser Aussage enthaltene Kritik nicht über das Mass des Üblichen hinaus, insbesondere nicht unter Vertrags- und Geschäftspartnern vor dem besagten Hintergrund. jjj) Dem Gesuchsteller gelingt es somit nicht, eine Persönlichkeitsverletzung glaubhaft zu machen. Abgesehen davon legt er bei keiner der beanstandeten Äusserungen konkret dar (vgl. nur KG-act. 1 Rz. 58, Rz. 61 und Rz. 82), wes- halb eine neuerliche Verletzung drohen soll, was aber vorausgesetzt ist (Art. 28a Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; Dörr, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 2. A., 2018, Art. 28a ZGB N 2). Allein aus diesen Gründen ist das Gesuch in Bezug auf die Rechtsbegehren Ziff. 1 ab- zuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 4.d.aa betreffend Rechtsbe- gehren Ziff. 1.xix). 5. Rechtsbegehren Ziff. 1: Verletzung des UWG a) Rechtliches Unlauter handelt insbesondere, wer andere, ihre Waren, Werke, Leistungen, deren Preise oder ihre Geschäftsverhältnisse durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen herabsetzt (Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG; Blattmann, in: Heizmann/Loacker [Hrsg.], UWG Kommentar, Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG N 31). Eine Herabsetzung liegt erst vor, wenn der Durchschnittsabneh- mer in der fraglichen Äusserung und unter Würdigung aller Umstände ein ei- gentliches Verächtlichmachen, Heruntermachen oder Schlechtmachen er- blickt. Ob eine Äusserung nach Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG unlauter ist, ist objek- tiviert nach Massgabe des Durchschnittsadressaten, aber unter Würdigung Kantonsgericht Schwyz 37 der konkreten Umstände, zu beurteilen (vgl. BGer, Urteil 4A_254/2007 vom 29. Januar 2008 E. 2.1, Berger, in: Hilty/Arpagaus [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb [UWG], 2013, Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG N 15 ff.; Heizmann, in: Oesch/Weber/Zäch [Hrsg.], Wettbewerbs- recht II, Kommentar, 2. A., 2021, Art. 3 Abs. 1 Bst. a UWG N 6). Zuerst ist der Adressatenkreis und danach ist darin der Durchschnittsadressat mit seinen durchschnittlichen Fähigkeiten, Erfahrungen und Kenntnissen zu bestimmen. Anschliessend ist das Verhalten aus Sicht eines solchen Durchschnittsadres- saten in guten Treuen, nach allgemeiner Lebenserfahrung, im Lichte der kon- kreten Umstände, bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit unter Einbezug des Gesamteindrucks zu würdigen (Handelsgericht Zürich, Urteil HG170194-O vom 11. März 2020 E. II.5.1.2; Heizmann, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 Bst. a UWG N 11). Erforderlich ist eine gewisse Schwere, d.h., die Äusserung muss über eine im Wettbewerb als noch üblich angesehene kritische Auseinanderset- zung mit einem Wettbewerbsteilnehmer hinausgehen. Die objektive Eignung zur Herabsetzung genügt, ein Herabsetzungserfolg oder eine Herabsetzungs- absicht ist mithin nicht vorausgesetzt (Berger, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG N 27 f. m.H.; Spitz, in: Jung/Spitz [Hrsg.], Handkommentar zum Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb, 2. A., 2016, Art. 3 lit. a UWG N 29 f.; Ber- ger, a.a.O., N 28 zu Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG; Blattmann, in: Heizmann/Loacker [Hrsg.], UWG Kommentar, Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG N 31 ff.; Heizmann, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 Bst. a UWG N 7 ff.). Unrichtig ist eine Äusserung, wenn sie nicht mit der Realität übereinstimmt. Eine (wahre) Äusserung ist irreführend, wenn sie geeignet ist, beim Durchschnittsadressaten eine falsche Vorstellung her- vorzurufen (Berger, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG N 38; Blattmann, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG N 56; Spitz, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG N 37). Unnötig verletzend ist eine Aussage, wenn sie angesichts des Sachverhalts, den sie beschreiben bzw. bewerten soll, weit über das Ziel hinausschiesst, völlig sachfremd bzw. unsachlich, mithin unhaltbar ist (BGer Urteile 4C.342/2005 vom 11. Januar 2006 E. 2.3 und 6S. 340/2003 vom 4. Juni 2004 E. 3.1). Kantonsgericht Schwyz 38 b) Parteivorbringen aa) Der Gesuchsteller bringt zusammengefasst vor, die Äusserungen der Gesuchsgegnerinnen würden aktive Handlungen darstellen, die objektiv auf eine Beeinflussung der Wettbewerbsverhältnisse angelegt seien; die Ge- suchsgegnerinnen würden den Gesuchsteller offenbar bewusst aus dem Schweizer Markt verdrängen wollen (KG-act. 1 Rz. 87). Die Behauptungen und Unterstellungen gemäss den Rechtsbegehren Ziff. 1.i-1.xix seien unwahr und falsch und würden daher den Tatbestand von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG erfüllen (KG-act. 1 Rz. 88). Insbesondere seien die Aussagen gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1.i-x unlauter (KG-act. 1 Rz. 90). bb) Die Gesuchsgegnerinnen machen zusammengefasst geltend, Werturtei- le könnten per definitionem nicht unrichtig sein. Die Tatsachenbehauptungen und der Tatsachenkern bei den gemischten Werturteilen seien wahr (KG- act. 9 Rz. 72 f.; KG-act. 17 Rz. 79 f.). Die monierten Aussagen würden sich sodann in keiner Weise zur Irreführung über einen Sachverhalt eignen, des- sen Hintergründe den möglichen Adressaten bereits bekannt sei (KG-act. 9 Rz. 74; KG-act. 17 Rz. 81). Die Aussagen seien ferner auch nicht unnötig ver- letzend, insbesondere nicht, wenn man sie den Aussagen des Gesuchstellers in seinem Schreiben vom 13. Januar 2022, das an alle Präsidentinnen und Präsidenten der Schweizer I.________ Clubs versandt worden sei, gegenü- berstelle (KG-act. 9 Rz. 75 ff.; KG-act. 17 Rz. 82 f.). c) Sachverhalt Der Gesuchsteller stützt sich auf die gleichen Aussagen wie bei der Persön- lichkeitsverletzung. Es kann folglich auf den dort festgestellten Sachverhalt verwiesen werden (vgl. E. 4.c). Kantonsgericht Schwyz 39 d) Würdigung aa) Soweit die Gesuchsgegnerinnen an der Informationsveranstaltung vom 29. September 2021 und in den Schreiben vom 22. November 2021 und 8. Dezember 2021 ausführten, es bestünden Unstimmigkeiten innerhalb des Gesuchstellers, stimmt dies mit den Ausführungen beider Parteien überein, weshalb diesbezüglich von unbestritten gebliebenen Sachverhaltsdarstellun- gen auszugehen ist (vgl. E. 4.d.cc). bb) Einzelne Aussagen aaa) Mit der Aussage, die aktuelle Situation sei aus Sicht der Gesuchsgegne- rinnen markenschädigend (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1.i-1.iii), bezogen sich die Gesuchsgegnerinnen wie dargelegt auf die unbestritten bestehenden Kon- flikte innerhalb des Gesuchstellers und brachten zum Ausdruck, dass diese Konflikte ihrer Ansicht nach ein negatives Bild auf die Marke I.________ wer- fen (markenschädigend; vgl. E. 4.d.dd.aaa). Die Gesuchsgegnerinnen warfen dem Gesuchsteller indessen nicht direkt ein Fehlverhalten vor (vgl. E. 4.d.dd.aaa). Bei der Aussage handelt es sich um eine kritische Aus- einandersetzung mit der aktuellen Situation beim Gesuchsteller, die sachlich vorgetragen wurde und jedenfalls im Wirtschaftsleben nicht als unüblich anzu- sehen ist. Sodann erfolgte sie an der Informationsveranstaltung vom 29. Sep- tember 2021, mithin gegenüber Mitgliedern des Gesuchstellers, weshalb der Adressatenkreis auf Mitglieder des Gesuchstellers beschränkt ist. Ein durch- schnittliches Mitglied des Gesuchstellers hat bereits Kenntnis von den beste- henden Unstimmigkeiten innerhalb des Gesuchstellers, weil an der ordentli- chen Delegiertenversammlung vom 30. Januar 2021 vier von fünf Vorstands- mitglieder abgewählt wurden und weder da noch an der ausserordentlichen Delegiertenversammlung vom 17. Juni 2021 die Décharge erteilt wurde (vgl. E. 4.d.cc und 4.d.dd.aaa). Angesichts dessen lässt sich der Aussage aus Sicht eines (im UWG der Beurteilung zugrundezulegenden) objektiven Durch- Kantonsgericht Schwyz 40 schnittsadressaten kein eigentliches Verächtlichmachen, Heruntermachen oder Schlechtmachen entnehmen, nachdem die kritische Auseinandersetzung mit der aktuellen Situation, die einem objektiven Durchschnittsadressaten be- kannt war, sachlich vorgetragen wurde und keine unnötigen Verletzungen oder Anschuldigungen enthielt. Dem Gesuchsteller gelingt es folglich nicht, eine Herabsetzung i.S.v. Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG glaubhaft zu machen. Auf die Prüfung der weiteren Tatbestandsmerkmale kann daher verzichtet werden. bbb) Die Aussagen, wonach der Gesuchsteller bzw. dessen Vorstand aus Sicht der Gesuchsgegnerinnen seine Aufgabe und Berufung nicht mehr erfülle (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1.iv und 1.v), stellen – wie bereits bei der Persön- lichkeitsverletzung dargelegt – zwar eine Kritik dar. Aus dem Kontext der Aus- sage geht indessen hervor, dass die Gesuchsgegnerinnen damit erklärten, unter welchen Umständen die in Aussicht gestellte Auflösung der Zusammen- arbeit verhindert werden könnte (vgl. E. 4.d.dd.bbb). Die Aussagen stellen aus Sicht eines objektiven Durchschnittsadressaten angesichts der bekannten Situation (vgl. E. 4.d.dd.aaa) eine im Wirtschaftsleben nicht ungewöhnliche kritische Auseinandersetzung dar, weshalb in ihnen kein eigentliches Verächt- lichmachen, Heruntermachen oder Schlechtmachen zu erkennen ist. Dem Gesuchsteller gelingt es folglich nicht, eine Herabsetzung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG glaubhaft zu machen. ccc) Hinsichtlich des Entzugs des Rechts an der Verwendung der Marke I.________, der fristlosen Kündigung des Lizenzvertrags vom 20. Oktober 2001 sowie des Entzugs des Rechts an der Verwendung des Vereinsnamens (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1.vi-1.viii) gelingt es dem Gesuchsteller – wie nach- folgend aufgezeigt wird – nicht, eine Vertragsverletzung bzw. die Unrechtmäs- sigkeit der fristlosen Kündigung glaubhaft zu machen (vgl. E. 6.d). Sodann wurde bereits im Rahmen der angeblichen Persönlichkeitsverletzung erläutert, aus der fristlosen Kündigung könne nicht geschlossen werden, dass ein schwerwiegendes schuldhaftes Verhalten vorliegt (vgl. E. 4.d.dd.ccc). Die Ge- Kantonsgericht Schwyz 41 suchsgegnerinnen äusserten sich auch nicht direkt dahingehend (vgl. E. 4.d.dd.ccc). Angesichts dessen ist nicht glaubhaft gemacht, dass in der Erklärung der fristlosen Kündigung des Lizenzvertrags und dem damit verbundenen Entzug der Verwendung der Marke und des Vereinsnamens aus Sicht eines objektiven Durchschnittsadressaten, dem die konkrete Situation bereits bekannt sein muss (vgl. E. 4.d.dd.aaa), eine Herabsetzung im Sinne des UWG liegt. Insbesondere ist – wie schon bei der Persönlichkeitsverlet- zung (vgl. E. 4.d.dd.ccc) – nicht zu erkennen, wie die Gesuchsgegnerinnen die fristlose Kündigung auf schonendere Art und Weise hätten äussern kön- nen. Dem Gesuchsteller gelingt es somit nicht, eine Herabsetzung im Sinne des UWG glaubhaft zu machen. ddd) Die Aussagen, wonach das Vertrauen vieler Schweizer I.________ Clubs in den Gesuchsteller gelitten habe bzw. das Vertrauen der Gesuchs- gegnerinnen in den Vorstand des Gesuchstellers nicht mehr gegeben sei (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1.ix und 1.x), stellt wie bereits bei der Persönlich- keitsverletzung erklärt unter Geschäftspartnern und vor dem Hintergrund der dargelegten und einem objektiven Durchschnittsadressaten bekannten Situa- tion (vgl. E. 4.d.dd.aaa) eine nicht ungewöhnliche Kritik im Wirtschaftsleben dar und geht nicht über eine im Wettbewerb als noch üblich anzusehende kri- tische Auseinandersetzung mit einem Wettbewerbsteilnehmer hinaus, zumal die Gesuchsgegnerinnen dem Gesuchsteller nicht direkt die Schuld für die Umstände zuschoben (vgl. E. 4.d.dd.ddd). Aufgrund der unbestrittenermassen bestehenden Unstimmigkeiten innerhalb des Gesuchstellers erscheint ohne- hin glaubhaft, dass das Vertrauen vieler Schweizer I.________ Clubs in den Gesuchsteller tatsächlich litt (vgl. auch E. 4.d.dd.ddd). Eine Herabsetzung in der nach Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG erforderlichen Schwere ist damit nicht gege- ben. eee) Die Aussagen, dass die Gesuchsgegnerinnen aufgrund der Vorkomm- nisse in letzter Zeit keine Grundlage für eine Fortführung der Zusammenarbeit Kantonsgericht Schwyz 42 mehr sähen und der Lizenzvertrag vom 20. Oktober 2001 deshalb fristlos zu kündigen sei (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1.xi), und dass es den Gesuchsgegne- rinnen nicht mehr zumutbar sei, die J.________ durch den Gesuchsteller or- ganisieren zu lassen (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1.x.ii), stützen sich auf „die Vorkommnisse in letzter Zeit“, womit die bestehenden Unstimmigkeiten inner- halb des Gesuchstellers gemeint waren (vgl. E. 4.d.dd.eee und 5.d.aa). Die Gesuchsgegnerinnen begründen damit in sachlicher Weise, weshalb sie die Vertragsbeziehungen zum Gesuchsteller nicht mehr weiterführen möchten. Eine solche Erklärung ist insbesondere unter Vertrags- und Geschäftspartnern üblich und die darin enthaltene Kritik geht aus Sicht eines objektiven Durch- schnittsadressaten, der bereits Kenntnis von der bestehenden schwierigen Situation haben muss (vgl. E. 4.d.dd.aaa), nicht über das gewöhnliche Mass im Wirtschaftsleben hinaus. Eine Herabsetzung in der nach Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG erforderlichen Schwere liegt darin nicht begründet. fff) Auch die Aussage, die Gesuchsgegnerinnen würden sich vorbehalten, die Rechte zur Durchführung der J.________ 2022 an eine andere Landesge- sellschaft zu übertragen und dem Gesuchsteller die Markenrechte zu entzie- hen, sollte kein tragfähiges und für alle Beteiligten funktionierendes Konstrukt gefunden werden (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1.xiii und 1.xiv), erweist sich – wie bereits bei der Persönlichkeitsverletzung dargelegt (vgl. E. 4.d.dd.fff) – als im Wirtschaftsleben unter Geschäftspartnern und vor dem Hintergrund der einem objektiven Durchschnittsadressaten bekannten, bestehenden schwierigen Situation (vgl. E. 4.d.dd.aaa) üblich. Die darin enthaltene Kritik stellt vor die- sem Hintergrund folglich eine unter Wettbewerbern gewöhnliche kritische Auseinandersetzung dar und entspricht aus der Sicht des konkreten Durch- schnittsadressaten (I.________club) keinem eigentlichen Verächtlichmachen, Heruntermachen oder Schlechtmachen. Dem Gesuchsteller gelingt es somit nicht, glaubhaft zu machen, dass das erforderliche Mass einer Herabsetzung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG erreicht ist. Kantonsgericht Schwyz 43 ggg) Die Aussage, dass innerhalb des Gesuchstellers „Querelen“ bestünden (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1.xv), erfolgte im Schreiben vom 8. Dezember 2021 (KG-act. 1/22) mit Bezug auf die bereits im Schreiben vom 22. November 2021 genannten Gründe zur Kündigung des Lizenzvertrags (vgl. E. 4.d.dd.ggg), und zwar als Antwort auf das Schreiben des Gesuchstel- lers vom 2. Dezember 2021, mit dem der Gesuchsteller die Kündigung näher erklärt haben wollte (KG-act. 1/21). Dass die Gesuchsgegnerin 1 in ihrer Ant- wort auf die unbestrittenermassen bestehenden Unstimmigkeiten verwies, indem sie das aus dem gehobenen Sprachgebrauch entstammende Wort „Querelen“ verwendete, stellt kein Verächtlichmachen, Heruntermachen oder Schlechtmachen dar, sondern erweist sich aus Sicht des konkreten Durch- schnittsadressaten mit Kenntnis der bestehenden Unstimmigkeiten (vgl. E. 4.d.dd.aaa) als unter Geschäfts- und Vertragspartnern angesichts der unbestrittenen angespannten Situation im Wirtschaftsleben nicht unüblich. Die Schwere einer UWG-relevanten Herabsetzung wird damit nicht erreicht. hhh) Die Gesuchsgegnerinnen hatten erklärt, ein Weiter wie bisher sei für sie nicht zu akzeptieren (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1.xvi), unmittelbar bevor sie ausführten, ihr Vertrauen in den Vorstand des Gesuchstellers sei nicht mehr gegeben, der Gesuchsteller erfülle aus ihrer Sicht seine Aufgaben und Beru- fung nicht mehr und sie würden sich vorbehalten, die Rechte zur Durch- führung der J.________ 2022 an eine andere Landesgesellschaft zu übertra- gen und dem Gesuchsteller die Markenrechte zu entziehen (KG-act. 1/15 S. 10 f.; vgl. E. 4.c.aa, 4.d.dd.bbb, 4.d.dd.ddd, 4.d.dd.fff, 5.d.bb.bbb, 5.d.bb.ddd und 5.d.bb.fff). Die Gesuchsgegnerinnen legten damit in sachlicher Form ihre Absichten dar, ohne dabei dem Gesuchsteller direkt ein Fehlverhal- ten vorzuwerfen (vgl. E. 4.d.dd.ggg). Auch wenn darin vom Kontext her Kritik am Gesuchsteller liegt, geht diese aus Sicht des konkreten Durchschnitts- adressaten, der bereits Kenntnis von den bestehenden Unstimmigkeiten ha- ben musste (vgl. E. 4.d.dd.aaa), nicht über das im Wirtschaftsleben übliche Mass hinaus und stellt daher kein Verächtlichmachen, Heruntermachen oder Kantonsgericht Schwyz 44 Schlechtmachen dar. Eine Herabsetzung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG ist somit nicht glaubhaft gemacht. iii) Auch die in den Aussagen, dass die Gesuchsgegnerinnen aufgrund der Konstellation und der Geschehnisse der letzten Monate den dringenden Be- darf sähen, an den Verantwortlichkeiten beim Gesuchsteller etwas zu ändern und mit einem Neustart in der Schweizer Clublandschaft die Situation wieder auf eine solide Basis zu stellen (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1.xvii und 1.xviii), enthaltene Kritik geht – wie bereits dargelegt (vgl. E. 4.d.dd.iii) – aus Sicht des konkreten Durchschnittsadressaten (vgl. E. 4.d.dd.aaa) nicht über das Mass des gesellschaftlich bzw. wirtschaftlich Üblichen hinaus, insbesondere nicht unter Vertrags- resp. Geschäftspartnern. Es liegt somit kein eigentliches Ver- ächtlichmachen, Heruntermachen, Schlechtmachen oder Anschwärzen vor, weshalb eine UWG-relevante Herabsetzung nicht glaubhaft gemacht ist. cc) Dem Gesuchsteller gelingt es somit nicht, ein unlauteres Verhalten der Gesuchsgegnerinnen glaubhaft zu machen. Auf Rechtsbegehren Ziff. 1.xix ist sodann mangels Bestimmtheit des Rechtsbegehrens nicht einzutreten (vgl. E. 4.d.aa). Das Gesuch ist daher auch hinsichtlich der geltend gemach- ten Verletzungen des UWG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6. Rechtsbegehren Ziff. 2 a) Wie dargelegt (vgl. E. 3.b) ist bezüglich Rechtsbegehren Ziff. 2 deut- sches Recht anwendbar. Gemäss Art. 16 Abs. 1 Satz 1 und 2 IPRG ist der Inhalt des anzuwendenden Rechts von Amtes wegen festzustellen, wobei die Mitwirkung der Parteien verlangt werden kann. Ist der Inhalt des anzuwen- denden ausländischen Rechts nicht feststellbar, ist schweizerisches Recht anzuwenden (Art. 16 Abs. 2 IPRG). Kantonsgericht Schwyz 45 b) Der Gesuchsteller setzt sich nicht mit dem anzuwendenden deutschen Recht auseinander. Er bringt vor, eine fristlose Kündigung eines Lizenzvertra- ges könne nur aus wichtigem Grund erfolgen. Der Lizenzvertrag vom 20. Ok- tober 2001 erwähne in § 5 Ziff. 1 Abs. 2 ausdrücklich solche wichtigen Kündi- gungsgründe. Eine ungerechtfertigte fristlose Kündigung entfalte grundsätzlich keine Wirkung und sei entweder als nichtig zu erachten oder in eine ordentli- che Kündigung umzuwandeln (mit Verweis auf BGer, Urteil 4P.243/2006 E. 7- 9). Entsprechend sei es auch im vorliegenden Fall gerechtfertigt, eine vorü- bergehende Weitergeltung des Lizenzvertrages anzuordnen (KG-act. 1 S. 29 Rz. 92). Selbst wenn nicht von einer unzulässigen Kündigung ausgegangen werden sollte, wäre aufgrund der fehlenden Dringlichkeit und dem fehlenden wichtigen Grund zumindest eine angemessene Übergangsfrist im Sinne von § 5 Ziff. 2 des Lizenzvertrags zu gewähren. Sinn und Zweck einer angemes- senen Aufbrauchsfrist sei es, in dieser Zeit die aktuelle Geschäftstätigkeit noch ins Reine zu bringen. Genau das versuche der Gesuchsteller, indem er die kommende ordentliche Delegiertenversammlung ohne unlautere Beein- flussung durch die Gesuchsgegnerinnen vorzubereiten sowie die Rückabwick- lung der J.________ vorzunehmen versuche (KG-act. 1 S. 29 Rz. 93). c) Demgegenüber brachte die Gesuchsgegnerin 1 zusammengefasst vor, dass eine ausserordentliche Kündigung nach § 314 des (deutschen) bürgerli- chen Gesetzbuches (BGB-D) aus wichtigem Grund möglich sei, und dass das reputationsschädigende Verhalten des Gesuchstellers die Voraussetzungen für eine ausserordentliche Kündigung nach § 314 Abs. 1 BGB-D erfülle (KG- act. 17 S. 30 f. Rz. 93 ff.). Das wesentliche Interesse der Gesuchsgegnerin 1 am Lizenzvertrag bestehe darin, die Zugehörigkeit der Mitglieder der aner- kannten Schweizer I.________ Clubs und damit das Gemeinschaftsgefühl unter den Kunden zu stärken, was nicht zuletzt der Markenbindung der Kun- den und Besitzer und der Akquise neuer Käufer diene. Durch den Lizenzver- trag werde der Lizenznehmer ein Teil der Aussendarstellung der Gesuchs- gegnerin 1, weshalb er sich in das Markenkonzept und den Reputations- und Kantonsgericht Schwyz 46 Wertekanon einfügen muss. Es soll eben, wie in der Präambel des Lizenzver- trags beschrieben, unter der lizenzierten Marke keine „wilden Clubs“ geben (KG-act. 17 S. 33 f. Rz. 103). Das Vertragsziel, die Verkörperung des Ge- meinschaftsgefühls unter den Kunden der Marke I.________, könne ein Ver- band offensichtlich nicht erfüllen, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Vorstand und Mitgliedern nachhaltig zerrüttet sei. Ein Verband, dessen Vor- stand eine solche Zerrüttung zulasse und sie darüber hinaus durch sein Ver- halten verfestige, schädige den guten Ruf der Gesuchsgegnerin 1 gegenüber ihren Kunden und verletze die vertraglichen Treuepflichten (KG-act. 17 S. 34 Rz. 104). An den Kündigungsgrund seien keine übermässigen Anforderungen zu stellen, weil die Gewährung der Lizenzrechte durch die Gesuchsgegnerin 1 gegenüber dem Gesuchsteller unentgeltlich erfolgt sei. In Anknüpfung an die Rechtsprechung des BGH hinsichtlich der Kündigung von Gefälligkeitsverhält- nissen seien auch hier an das Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Kündi- gung keine hohen Anforderungen zu stellen: Die Gesuchsgegnerin 1 habe lediglich einen vernünftigen Grund geltend machen müssen. Der Umstand, dass der Gesuchsteller den Vertragszweck nachhaltig und schwerwiegend gefährdet bzw. verfehlt habe, sei nicht lediglich ein vernünftiger, sondern ein erheblicher Grund für eine Vertragsbeendigung (KG-act. 17 S. 34 Rz. 105). Die fristlose, ausserordentliche Kündigung aus wichtigem Grund sei mit Zu- gang des Kündigungsschreibens vom 22. November 2021 wirksam geworden. Für die vom Gesuchsteller begehrte Übergangslizenz gebe es keine Rechts- grundlage. Eine Aufbrauchsfrist gemäss § 5 Abs. 2 des Lizenzvertrags komme mangels Einigung nicht infrage und auch gemäss § 242 BGB sei keine Auf- brauchsfrist einzuräumen, weil das aufgezeigte Fehlverhalten des Gesuchstel- lers dem entgegenstehe (KG-act. 17 S. 35 Rz. 113). d) Gemäss § 314 Abs. 1 BGB kann jeder Vertragsteil Dauerschuldverhält- nisse aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen (Satz 1). Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der bei- Kantonsgericht Schwyz 47 derseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur ver- einbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zuge- mutet werden kann (Satz 2). Folglich ist nach deutschem Recht eine ausser- ordentliche Kündigung aus wichtigem Grund möglich. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil die Fortsetzung des Vertrags bis zum Ablauf der vereinbarten Zeit oder der Frist für eine ordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der bei- derseitigen Interessen unzumutbar ist (Stürner, in: Prütting/Wegen/Weinreich [Hrsg.], BGB Kommentar, 10. A., 2015, § 314 BGB N 7). An die Anforderun- gen eines wichtigen Grundes sind gemäss der Rechtsprechung des deut- schen Bundesgerichtshofes (BGH) bei Gefälligkeitsverhältnissen keine hohen Anforderungen zu stellen, das Vorliegen eines vernünftigen Grundes genügt (BGH Urteil XII ZR 33/15 vom 27. Januar 2016 Rz. 40 mit Verweis auf BGH Urteil III ZR 142/84 vom 7. November 1985). Weil die Parteien im Lizenzver- trag vom 20. Oktober 2001 keine Gegenleistungen für die Einräumung der Markenrechte vereinbarten, kann entsprechend der Rechtsprechung des BGH von einem Gefälligkeitsvertrag ausgegangen werden, für dessen ausseror- dentliche Kündigung ein vernünftiger Grund genügt (vgl. BGH Urteil XII ZR 33/15 vom 27. Januar 2016 Rz. 27 und 42 in Bezug auf die [ebenfalls unent- geltliche] Leihe). Die Gesuchsgegnerin 1 brachte sodann vor, dass sich die bestehenden Differenzen beim Gesuchsteller negativ auf die Reputation der Marke I.________ auswirken, dass sie den Gesuchsteller spätestens an der Informationsveranstaltung vom 29. September 2021 unmissverständlich dar- auf hinwies und dass die Unstimmigkeiten auch nach der Informationsveran- staltung nicht gelöst werden konnten (vgl. zum Ganzen E. 4.d.dd). Somit machte die Gesuchsgegnerin 1 glaubhaft, dass zumindest ein vernünftiger Grund für die fristlose Auflösung des Lizenzvertrags bestand. Angesichts des- sen gelingt es dem Gesuchsteller, der sich ohnehin nicht mit dem anwendba- ren deutschen Recht auseinandersetzte, nicht, eine Vertragsverletzung durch die Gesuchsgegnerin 1 glaubhaft zu machen, weshalb seinem Rechtsbegeh- ren auf einstweilige Weitergeltung des Lizenzvertrags die Grundlage entzogen Kantonsgericht Schwyz 48 ist. Andere Gründe für eine Weitergeltung wurden weder geltend gemacht noch wären solche aktenmässig erstellt. e) Soweit der Gesuchsteller in der seiner Ansicht nach unzulässigen fristlo- sen Kündigung gleichzeitig eine Persönlichkeitsverletzung bzw. eine Verlet- zung von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG sieht, kann auf die vorstehenden Erwägun- gen verwiesen werden (vgl. E. 4.d.dd.ccc, 4.d.dd.eee, 4.d.dd.fff, 5.d.bb.ccc, 5.d.bb.eee und 5.d.bb.fff). Ohnehin legt der Gesuchsteller nicht dar, inwiefern aus der gleichzeitig mit der Vertragsverletzung geltend gemachten Persön- lichkeitsverletzung bzw. Verletzung von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG ein Anspruch auf eine Übergangslizenz bestehen soll. 7. Mit Eingabe vom 28. Januar 2022 wies der Gesuchsteller darauf hin, dass er Klage gegen die vier ehemaligen Vorstandsmitglieder K.________, L.________, M.________ und N.________ eingereicht habe. Wichtig sei in diesem Zusammenhang zur Untermauerung der bestehenden Dringlichkeit das Kurzprotokoll der Sitzung vom 27. Januar 2022 von eingeladenen Mitglie- dern von Schweizer I.________ Clubs. Ferner führte der Gesuchsteller aus: „Aus prozessualer Sicht und mit Blick auf die Dringlichkeit im vorliegenden Fall soll dieses Schreiben zu keiner weiteren Verzögerung führen (als keine Ein- gabe zur Weiterleitung an die Gegenseite mit einer Fristansetzung zur Stel- lungnahme; dies zumal die Gegenseite hier ja nicht direkt betroffen ist). Es geht hier lediglich um die Transparenz über die Geschehnisse, welche derzeit im Hinblick auf die kommende 25. ordentlichen Delegiertenversammlung vom 12. Februar 2022 abspielen. Falls dieses Schreiben ein „Problem“ (Verzöge- rung) darstellen sollte, dann wäre es aus den Akten zu streichen“ (KG-act. 8). Die Eingabe wurde den Gesuchsgegnerinnen am 1. Februar 2022 zur Kennt- nisnahme und zu den Akten zugestellt (KG-act. 10). Auf Antrag der Gesuchs- gegnerin 2 setzte ihr der Kantonsgerichtspräsident am 4. Februar 2022 eine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme an (KG-act. 14). Die Gesuchsgeg- Kantonsgericht Schwyz 49 nerinnen nahmen am 10. Februar 2022 (KG-act. 17, Gesuchsgegnerin 1) und am 11. Februar 2022 (KG-act. 16, Gesuchsgegnerin 2) Stellung. Der Gesuchsteller erklärte, es gehe lediglich um die Transparenz über die Geschehnisse, die sich im Hinblick auf die bevorstehende 25. ordentliche De- legiertenversammlung vom 12. Februar 2022 abspielen würden, und er räum- te zudem ein, die Gegenseite sei durch die Eingabe nicht direkt betroffen (KG- act. 8 S. 2), weshalb die Eingabe selbst nach den Ausführungen des Gesuch- stellers keine weitergehende Bedeutung für die Beurteilung des Falles hat. Demzufolge hat diese Eingabe keinen Einfluss auf die vorstehenden Überle- gungen. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 53 ZPO) gebot es aber, Parteieingaben der Gegenseite zur Kenntnis zuzustellen (KG-act. 10). 8. Zusammenfassend ist das Gesuch abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Zudem hat er die Gesuchsgegnerinnen angemessen zu entschädigen. Grund- lage für die Entschädigung der Rechtsvertreter bildet der Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA). Eine Partei kann eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen, die bei Angemessenheit der Fest- setzung der Vergütung zugrunde gelegt wird. Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen anhand der Grundsätze von § 2 GebTRA festgelegt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Innerhalb des Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitauf- wand (§ 2 GebTRA). In summarischen Verfahren beträgt das Honorar Fr. 300.00 bis Fr. 4‘800.00 (§ 10 GebTRA). Der Aufwand der Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerinnen bestand im Wesentlichen in der Ausarbeitung der beiden Gesuchsantworten (KG-act. 9 und 17) sowie der Stellungnahme vom 11. Februar 2022 (KG-act. 16). Die beiden Gesuchsantworten decken sich inhaltlich zum grössten Teil. Einzig in Bezug auf Rechtsbegehren Ziff. 2 des Gesuchstellers, das nur die Gesuchsgegnerin 1 betrifft, entstand ein zusätzli- Kantonsgericht Schwyz 50 cher Aufwand bei der Gesuchsgegnerin 1. Sodann erweist sich die Prozess- sache aufgrund der zahlreichen mit Rechtsbegehren Ziff. 1.i-1.xix vorgeworfe- nen Aussagen als vergleichsweise umfangreich. Hinzu kommt, dass in Bezug auf Rechtsbegehren Ziff. 2 ausländisches Recht anwendbar ist, was bei der Gesuchsgegnerin 1 zusätzlich aufwanderhöhend zu berücksichtigen ist. An- gesichts dessen erscheint eine gesamthafte Entschädigung von pauschal Fr. 4‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) angemessen, wobei aufgrund des etwas grösserer Aufwands bei der Gesuchsgegnerin 1 ihre Entschädigung auf Fr. 2‘500.00 und die Entschädigung für die Gesuchsgegnerin 2 auf Fr. 1‘500.00 festzulegen ist. 9. Entscheide über vorsorgliche Massnahmen gelten nur dann als Endent- scheide im Sinne von Art. 90 BGG, wenn sie in einem eigenständigen Verfah- ren ergehen. Selbständig eröffnete Massnahmeentscheide, die vor oder während eines Hauptverfahrens erlassen werden und nur für die Dauer des Hauptverfahrens bzw. unter der Bedingung, dass ein Hauptverfahren eingelei- tet wird, Bestand haben, stellen dagegen Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 BGG dar (BGE 134 I 83 E. 3.1 m.w.H.). Entscheidend ist, ob die Mass- nahme prosequiert werden muss bzw. ob ihr ein Hauptverfahren folgen muss (Uhlmann, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Bun- desgerichtsgesetz, 3. A., 2018, Art. 90 BGG N 12; Sprecher, a.a.O., Art. 261 ZPO N 121). Aufgrund der Abweisung des Massnahmenbegehrens ist kein Hauptverfahren erforderlich, weshalb von einem Endentscheid auszugehen ist, gegen den ungeachtet der Höhe des Streitwertes die Beschwerde in Zivil- sachen zulässig ist (vgl. Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG);- Kantonsgericht Schwyz 51 verfügt: 1. Das Gesuch wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 3‘000.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezo- gen. 3. Der Gesuchsteller hat die Gesuchsgegnerin 1 mit Fr. 2‘500.00 (inkl. Aus- lagen und MWST) und die Gesuchsgegnerin 2 mit Fr. 1‘500.00 (in- kl. Auslagen und MWST) zu entschädigen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Be- schwerde in Zivilsachen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 5. Zufertigung an Rechtsanwältin H.________ (2/R, inkl. KG-act. 22 und 23), Rechtsanwältin E.________ (3/R, inkl. KG-act. 22 und 23) sowie nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispo- sitiv). Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 23. Mai 2022 kau