- die geltend gemachte Entschädigung von insgesamt Fr. 1'281.60 (KGact. 6) angemessen erscheint (§ 6 i.V.m. § 2 und § 4 des Gebührentarifs für Rechtsanwälte, SRSZ 280.411) und ohnehin unwidersprochen blieb (vgl. KGact. 7 und 8); - die Abschreibung des Verfahrens laut § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;- Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.00 werden den Gesuchstellern auferlegt.