hat der Kantonsgerichtspräsident, Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass - die Gesuchsteller ihr Gesuch vom 3. Januar 2022 (KG-act. 1) mit Schreiben vom 13. Januar 2022 (KG-act. 4) zurückzogen, weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben ist; - bei diesem Ausgang die Gerichtskosten den Gesuchstellern aufzuerlegen sind und sie die Gesuchsgegner zu entschädigen haben (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 ZPO);