Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 9. Februar 2022 GPR 2022 1 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann. In Sachen 1. A.________, 2. B.________, 3. C.________, Gesuchsteller, alle vertreten durch Rechtsanwalt D.________, gegen 1. E.________ GmbH, 2. F.________ AG, 3. G.________, 4. H.________, Gesuchsgegner, alle vertreten durch Rechtsanwalt I.________, betreffend vorsorgliche Massnahmen (Direktprozess);- hat der Kantonsgerichtspräsident, Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass - die Gesuchsteller ihr Gesuch vom 3. Januar 2022 (KG-act. 1) mit Schreiben vom 13. Januar 2022 (KG-act. 4) zurückzogen, weshalb das Ver- fahren gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben ist; - bei diesem Ausgang die Gerichtskosten den Gesuchstellern aufzuerle- gen sind und sie die Gesuchsgegner zu entschädigen haben (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 ZPO); - die geltend gemachte Entschädigung von insgesamt Fr. 1'281.60 (KG- act. 6) angemessen erscheint (§ 6 i.V.m. § 2 und § 4 des Gebührentarifs für Rechtsanwälte, SRSZ 280.411) und ohnehin unwidersprochen blieb (vgl. KG- act. 7 und 8); - die Abschreibung des Verfahrens laut § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;- Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.00 werden den Gesuchstellern auferlegt. 3. Die Gesuchsteller sind verpflichtet, den Gesuchsgegnern eine Parteien- tschädigung von total Fr. 1'281.60 (je Fr. 320.40) zu bezahlen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwer- de in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG ent- sprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 30'000.00. 5. Zufertigung an Rechtsanwalt D.________ (4/R), Rechtsanwalt I.________ (5/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Kantonsge- richtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 9. Februar 2022 kau