4. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO);- Kantonsgericht Schwyz 8 verfügt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.