Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer und weitere Redner anlässlich der Kundgebung bewusst ohne Maske öffentlichkeitswirksam auftraten und die Medien im Wesentlichen aufgrund dieser Umstände darüber berichtet haben dürften. Einen Kausalzusammenhang zwischen dem eingestellten Strafverfahren und angeblich persönlichkeitsverletzenden Medienberichten zeigt der Beschwerdeführer jedenfalls nicht auf. Die Berichte über die Anzeigen der Redner durch die Kantonspolizei stellen schliesslich auch noch keine medialen Vorverurteilungen dar.