f) Eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers liegt nicht vor. Die Strafanzeige durch die Polizei oder die Strafuntersuchung an sich sind von vornherein nicht dazu geeignet, eine solche zu bewirken. Auch mit Blick auf die Medienberichte ist keine besonders schwere Persönlichkeitsverletzung durch das Strafverfahren ersichtlich. Der Beschwerdeführer erläutert denn auch nicht, welche konkreten Ausschnitte seine Persönlichkeit inwiefern besonders schwer verletzt haben sollen. Die eingereichten Presseberichte, die teilweise vor der Strafanzeige datieren, begründen keinen Anspruch auf eine Genugtuung.