sondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Dieser Anspruch wird regelmässig gewährt, wenn sich die beschuldigte Person in Untersuchungsoder Sicherheitshaft befand. Nebst der Haft können auch eine mit starkem Medienecho durchgeführte Untersuchung, eine sehr lange Verfahrensdauer oder eine erhebliche Präsentation in den Medien eine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO darstellen (BGE 143 IV 339 E. 3.1 f.).