Eine überdurchschnittlich hohe Belastung durch die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Berichterstattung in den Medien sei sodann nicht ersichtlich. Eine grobe Vorverurteilung oder reisserische Berichterstattung über längere Zeit, welche Anspruch auf eine Genugtuung geben könne, habe er nicht glaubhaft gemacht. Es liege daher keine besonders schwere Verletzung in den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers vor, für welche eine Genugtuung zuzusprechen wäre (vgl. angefochtene Verfügung, E. 5.e).