d) Die Ablehnung eines Genugtuungsanspruchs nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO begründet die Staatsanwaltschaft alsdann damit, dass entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sich nicht allein schon das Strafverfahren gegen den zu Unrecht Beschuldigten als besonders schwere Verletzung seiner persönlichen Verhältnisse erweise. Diese müsse eine gewisse Intensität aufweisen. Die strafrechtliche Anschuldigung selbst sei dafür nicht ausreichend. Eine überdurchschnittlich hohe Belastung durch die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Berichterstattung in den Medien sei sodann nicht ersichtlich.