Im Übrigen sind keine schweren Auswirkungen des Strafverfahrens auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse des Beschwerdeführers dargetan oder ersichtlich (vgl. auch E. 3.f hiernach). Demzufolge war der Beizug eines Rechtsanwalts im vorliegenden Fall unangemessen. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Überprüfung dessen konkreter Leistungen und der Angemessenheit deren Umfangs sowie die Einforderung eines Belegs der tatsächlich vom Beschwerdeführer zu tragenden Aufwendungen.