sprache erheben können (vgl. Art. 354 Abs. 2 StPO). Weiter mangelt es vorliegend an einem schweren Tatvorwurf. Selbst bei – vorliegend offensichtlich nicht gegebener – Strafbarkeit wäre lediglich eine Übertretung und damit eine Busse als Sanktion im Raume gestanden (vgl. Art. 83 EpG i.V.m. Art. 103 StGB). Ausserdem kam es nur zu wenigen Verfahrenshandlungen und die Verfahrensdauer von rund einem halben Jahr war noch vergleichsweise kurz. Im Übrigen sind keine schweren Auswirkungen des Strafverfahrens auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse des Beschwerdeführers dargetan oder ersichtlich (vgl. auch E. 3.f hiernach).